Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Schrifttum:
Ostmeyer, Abwicklung landw Pachtverhältnisse mit eiserner Verpachtung, INF 2000, 7;
Ostmeyer, Die eiserne Verpachtung des lebenden u toten Inventars iRd Verpachtung, INF 2002, 357;
Hutmacher, Umsatzsteuerliche Aspekte der eisernen Verpachtung eines luf Betriebs, INF 2007, 214.
Verwaltungsanweisungen:
BMF v 21.02.2002, BStBl I 2002, 262 (eiserne Verpachtung).
a) Zivilrechtliche Grundlagen
Rn. 194
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Die eiserne Verpachtung ist zivilrechtlich in § 582a BGB geregelt (Inventarübernahme zum Schätzwert). Danach übernimmt der Pächter das Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung, es bei Beendigung der Pacht zum Schätzwert zurückzugeben. Den Schätzwerten sind jeweils die Preise im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses zugrunde zu legen (§ 582a Abs 3 S 4 BGB). Die eisern verpachteten WG bleiben zivilrechtlich im Eigentum des Verpächters. Der Pächter hat nach § 582a Abs 2 S 1 BGB die übergebenen Inventarstücke in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten (durch Pflege u laufende Unterhaltung der auf der auf der Pachtsache befindlichen Gebäude, Anlagen u Einrichtungen, der Wege, Gräben, Einfriedungen u Dränagen usw). Dies beinhaltet auch den Ersatz unbrauchbar gewordener Inventarstücke, die dann aber ebenfalls in das Eigentum des Verpächters eingehen.
Darüber hinaus kann selbstverständlich abweichend vom Norminhalt des BGB vereinbart werden, dass der Pächter auch für außergewöhnliche Instandhaltungsmaßnahmen u Ausbesserungen aufzukommen hat (zB neues Dach bzw neue Fenster). Schafft der Pächter Inventar an, welches für eine ordnungsgemäße Wirtschaft nicht erforderlich o zu wertvoll ist (sog Überinventar), so geht dieses zwar grundsätzlich ebenfalls in das Eigentum des Verpächters ein; es wird allerdings bei Pachtende zu Inventar des Pächters, wenn der Verpächter die Übernahme dieser Inventarstücke ablehnt (§ 582a Abs 2 S 2 BGB).
Rn. 194a
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Inventar iSd § 582a BGB ist das dem luf Betrieb dienende Gerät u Vieh, die landw Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft erforderlich sind, u der vorhandene, auf dem Gut gewonnene Dünger, nicht dagegen Grundstücks- und Gebäudebestandteile, die ertragsteuerlich als bewegliches abnutzbares AV anzusehen sind, aber kein Inventar iSd § 98 Nr 2 BGB darstellen (BFH v 28.05.1998, BStBl II 2000, 286).
Ebenfalls nicht zum Inventar gehören die immateriellen WG (Brennrecht, Milchlieferrecht, Zuckerrübenlieferrecht usw).
Rn. 194b
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Die eiserne Verpachtung grenzt sich von der normalen Betriebspacht letztendlich nur dadurch ab, dass der Pächter das ihm zur Nutzung Überlassene (lebende wie tote) nicht nur leihweise erhält, sondern bei Pachtende zum Schätzwert zurückzugeben hat.
b) Frühere Verwaltungsauffassung
Rn. 195
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Mit einheitlichen Ländererlassen v 17.12.1965, BStBl II 1966, 34 und v 10.05.1967, BStBl II 1967, 167 hatte es die FinVerw aus Vereinfachungsgründen (nur für den Bereich der Einkünfte aus LuF) zugelassen, dass ein bilanzierender Pächter bei gleichzeitiger Nichtbilanzierung des Verpächters das bei Pachtbeginn von ihm übernommene lebende u tote Inventar zum Teilwert in seine Bilanz aufnahm u dieses, soweit abnutzbar, mittels Normal-AfA abschrieb. Sonder-AfA wurde ihm dagegen für die übernommenen Inventarstücke nicht zugestanden. Folge dieser Sachbehandlung war, dass beim Pächter zusätzliches AfA-Volumen geschaffen wurde, das letztendlich (bei ihm) unversteuert blieb. Allerdings ergab sich aus der vorstehenden Sachbehandlung dann im Zeitpunkt der Hofübergabe die für den Verpächter missliche Rechtsfolge, dass er seinen Anspruch auf Substanzerneuerung – der bisher im Rahmen seiner Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG nicht zum Tragen kam u den er aufgrund der unentgeltlichen Betriebsübertragung aus privaten Gründen untergehen lässt – Gewinn erhöhend (als Bestandteil eines zu ermittelnden Übergangsgewinns) zu berücksichtigen hatte (BFH v 24.06.1999, BStBl II 2000, 309). Soweit der Pächter selbst Ersatzbeschaffungen vornahm, hatte er deren AK/HK in seiner Bilanz auszuweisen u konnte hierfür nicht nur die Normal-AfA, sondern daneben auch eine eventuell in Betracht kommende Sonder-AfA in Anspruch nehmen.
c) Änderung der Verwaltungsauffassung
Rn. 195a
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Mit Urt BFH v 19.02.1998, BStBl II 1998, 509; BFH v 24.06.1999, BStBl II 2000, 309 hat der BFH entschieden, dass der Verpächter im Fall der eisernen Verpachtung eines luf Betriebs, bei der das Inventar bei Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert zurückzugeben ist, den Anspruch auf Erhaltung u Erneuerung der Pachtgegenstände in Höhe des jährlich zuwachsenden Teilanspruchs zu aktivieren hat, und dies selbst dann, wenn Eltern ihren luf Betrieb an den voraussichtlichen Hofnachfolger eisern verpachten (BFH v 28.05.1998, BStBl II 2000, 286). Aufgrund der vorstehenden BFH-Rspr hat die FinVerw mit BMF v 21.02.2002, BStBl I 2002, 262 die bisherigen Verwaltungsvereinfachungsregeln zur eisernen Verpachtung (unter Gewährung von Übergangslösungen) aufgehoben u neu geregelt.
d) Übergangsregelung; Neuregelung
Rn. 195b
Stand: EL 130 – ET: 09/201...