Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 42b
Stand: EL 126 – ET: 02/2018
Die Aufzucht von Fischen für Binnenfischerei u Teichwirtschaft gilt nur dann als landw Betrieb, wenn unter Ausnutzung von Naturkräften Fische für die menschliche Ernährung erzeugt werden, wobei diese Erzeugung sowohl in künstlichen Behältern (aus Glas, Beton, Stahl o Kunststoff), welche sich zB auch in Hallen befinden können, als auch in freien Gewässern erfolgen kann. Dementsprechend gehört die Zucht von Zierfischen (entgegen BFH v 20.10.1960, BStBl III 1961, 7 u BFH v 27.10.1960, BStBl III 1961, 12, welche insoweit noch zu einer anderen Gesetzesfassung ergangen sind, s Rn 42) nicht mehr zur LuF, wobei es letztendlich unerheblich ist, ob die Zucht in künstlichen Behältern o in natürlichen Gewässern erfolgt (BFH v 13.03.1987, BStBl II 1987, 467). Der Erzeugung von Speisefischen dient unmittelbar auch die Zucht von Futterfischen für Speisefische, sodass diese ebenfalls noch Fischzucht für Teichwirtschaft sein kann, auch wenn die Verfütterung bei anderen Teichwirten erfolgt. Zur LuF gehört auch die Zucht von Jungfischen u Setzlingen für die Gewinnung von Speisefischen sowie die Zucht von Köderfischen für Angler, soweit diese damit wiederum Speisefische angeln (nicht dagegen, wenn diese die Köderfische lediglich zum Sportangeln ohne Absicht der Speisefischgewinnung verwenden) u diejenige für die Gewinnung von Testfischen, soweit diese in Kläranlagen eingesetzt werden, nicht jedoch solche, die im Rahmen der Trinkwassergewinnung Verwendung finden.
Rn. 42c
Stand: EL 126 – ET: 02/2018
Nach § 141 AO buchführungspflichtige Teichwirtschaftsbetriebe u solche, die eine Fischzucht hierfür betreiben, haben gem § 142 AO ein Anbauverzeichnis (Teichverzeichnis) zu führen, in dem im Einzelnen nachzuweisen ist, mit welcher Art von Fischen die produktiven selbst bewirtschafteten Teichflächen besetzt sind (im Einzelnen Biedermann, INF 1982, 53).
Rn. 42d
Stand: EL 126 – ET: 02/2018
Das Fischereirecht an Binnengewässern (wie Teichen, Seen, Bächen u Flüssen) steht zivilrechtlich grundsätzlich dem (Grundstücks-)Eigentümer zu (§ 7 FischereiG); abweichend hiervon können auch Dritte, die nicht Eigentümer des Gewässers sind, Inhaber der Fischereirechte (Fischereiberechtigung) sein, wobei das Bestehen Letzterer aus dem Eintrag in das sog Wasserbuch (§ 11 Abs 1 FischereiG) ersichtlich wird. Ertragsteuerlich handelt es sich beim Fischereirecht – vergleichbar dem Jagdrecht, s Rn 47a – um ein vom Grund u Boden getrenntes, eigenständiges (immaterielles) WG (BFH v 02.06.1967, BStBl III 1967, 594). Es ist dem (notwendigen) BV desjenigen Betriebs zugehörig, in dem es selbst genutzt wird, wobei die Nutzung entweder im Rahmen eines (eigenständigen) Fischereibetriebes erfolgen kann o auch dergestalt, dass die Gewässer dem Wasserhaushalt des luf genutzten umliegenden Grund u Bodens dienen (Märkle/Hiller, Rz 211, 9. Aufl); im letzteren Falle stellt die Fischerei lediglich einen Betriebsteil innerhalb des Gesamtbetriebs dar, wenn nicht gleichzeitig auch die Voraussetzungen für einen Teilbetrieb vorliegen.
Wird das Fischereirecht verpachtet, führen die daraus erzielten Einnahmen regelmäßig zu Einkünften aus LuF; bei der Ausgabe von Fischereiberechtigungskarten an Dritte handelt es sich nicht um eine Verpachtung des Fischereirechts, sondern um eine besondere Form der Eigenbewirtschaftung (mE zu weitgehend Felsmann/Giere, A 121, der die Einnahmen daraus den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuordnen will).
Eine private Vermögensnutzung ist allenfalls dann denkbar, wenn entweder das mit dem Grundstück verbundene Fischereirecht mittels nachvollziehbarer Entnahmehandlung (zusammen mit dem Grundstück) in das PV übergeführt o die nicht grundstücksbezogene Fischereiberechtigung im Rahmen einer (Teil-)Betriebsaufgabe steuerentstrickt worden ist. Gleiches gilt für den Fall der Veräußerung des Fischereirechts; wegen der Frage, inwieweit eine Verpachtung der Fischereiberechtigung bereits vor dem 17.03.1964 bzw vor der Währungsreform am 21.06.1948 zu einer Betriebsaufgabe des eigenständigen Fischereibetriebs geführt haben kann, vgl die Anweisungen in den bundeseinheitlichen Erlassen v 28.12.1964, BStBl II 1965, 5 sowie v 17.12.1965, BStBl II 1966, 34.