Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 160
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Nach welcher Gewinnermittlungsart der Gewinn aus LuF zu ermitteln ist richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des § 13a EStG bzw nach §§ 140, 141 AO.
a) Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
Rn. 160a
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Soweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13a Abs 1 S 1 o 2 EStG (kumulativ) erfüllt sind, ist der LuF grundsätzlich zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen verpflichtet, es sei denn, er stellt gem § 13a Abs 2 EStG einen (ihn insgesamt vier Wj bindenden) Antrag auf anderweitige Gewinnermittlung (Buchführung, EÜR). Wegen der Einzelheiten zu dem Antragsverfahren des § 13a Abs 2 EStG (s § 13a Rn 100ff (Mitterpleininger) u s § 13a ab ZollkodexAnpG Rn 70ff (Mitterpleininger)).
b) Gewinnermittlung durch Buchführung
Rn. 160b
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Ist der LuF gem §§ 140, 141 AO zur Führung von Büchern verpflichtet, ist der Gewinn durch Vermögensvergleich nach § 4 Abs 1 EStG zu ermitteln; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Gewinn entsprechend den Grundsätzen des § 4 Abs 1 EStG zu schätzen (s Rn 160d). Dabei gelten die gleichen Grundsätze u Voraussetzungen wie bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG mit Ausnahme des sog Lifo-Verfahrens beim Vorratsvermögen, weil § 6 Abs 1 Nr 2a EStG ausdrücklich eine Gewinnermittlung nach § 5 EStG fordert.
c) Einnahme-Überschussrechnung (EÜR)
Rn. 160c
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Liegen die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung nach § 13a EStG nicht (mehr) vor, besteht aber andererseits auch keine Verpflichtung, Bücher zu führen, kann der Gewinn wahlweise durch EÜR gem § 4 Abs 3 EStG o Vermögensvergleich ermittelt werden. Ermittelt der LuF den Gewinn freiwillig durch Buchführung, ist er daran für mindestens drei Wj gebunden, es sei denn, die für den Übergang zur Buchführung maßgeblichen Verhältnisse haben sich (wieder) geändert (BFH v 09.11.2000, BStBl II 2001, 102).
Anders als der Bestandsvergleich bei einer Buchführungsverpflichtung können die Aufzeichnungen nach § 4 Abs 3 EStG nicht mit Zwangsgeld erzwungen werden (BFH v 11.08.1992, BFH/NV 1993, 346), weil sich weder aus dem EStG noch aus der AO eine Verpflichtung zur Aufzeichnung der BE/BA ergibt. Gleichwohl trägt der seinen Gewinn durch EÜR ermittelnde LuF die Beweislast für die Richtigkeit seines Gewinns (BFH v 15.04.1999, BStBl II 1999, 481). Um also nicht der Gefahr einer Schätzung durch das FA ausgesetzt zu sein, muss letztendlich auch der an sich nicht aufzeichnungspflichtige LuF mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG anhand vollständiger Unterlagen u Belege die Richtigkeit seines Gewinns nachweisen, und dies obwohl ein seine Umsätze nach § 24 UStG pauschalierender LuF gem § 67 UStDV von Aufzeichnungspflichten des § 22 UStG befreit ist.
Eine Buchführung wegen der Eigenschaft des Betriebs als Testbetrieb für den Agrarbericht o als Betrieb des EG-Informationsnetzes landw Buchführungen u die Auflagenbuchführung entsprechend den Richtlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz schließen die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG nicht aus (R 4.5 Abs 1 S 2 EStR 2012).
Im Übrigen wird wegen der Besonderheiten der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG auf die Erläuterungen zu §§ 4,5 (s §§ 4,5 Rn 1501–1559 (Nacke)) verwiesen.
Wegen der bei der EÜR zu beachtenden Besonderheiten bei der Viehbewertung s R 13.3 EStR 2005, inzwischen H 13.3 EStH 2016 mit Verweis auf BMF v 14.11.2001, BStBl I 2001, 864 Rz 30.
d) Gewinnschätzung
Rn. 160d
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Besteht eine Verpflichtung zur Führung von Büchern, kommt der LuF dieser Verpflichtung aber nicht nach, ist der Gewinn nach den Grundsätzen des § 4 Abs 1 EStG zu schätzen (§ 162 AO). Gleiches gilt für LuF, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, aber gleichzeitig auch nicht mehr die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung nach § 13a EStG erfüllen, wenn sie weder Bücher führen noch ihre BE und BA aufzeichnen. Hat ein derartiger LuF allerdings einmal die BE und BA aufgezeichnet und führt er diese Aufzeichnungen lediglich nicht mehr fort, ist der Gewinn nach den Grundsätzen des § 4 Abs 3 EStG zu schätzen.
Wegen der Einzelheiten zur Schätzung des Gewinns nachstehend s Rn 172ff.