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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 13 ... / 3. Gewinnermittlungsmöglichkeiten

Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
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Rn. 160

Stand: EL 178 – ET: 01/2025

Nach welcher Gewinnermittlungsart der Gewinn aus LuF zu ermitteln ist richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des § 13a EStG bzw nach §§ 140, 141 AO.

a) Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

 

Rn. 160a

Stand: EL 178 – ET: 01/2025

Soweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13a Abs 1 S 1 oder 2 EStG (kumulativ) erfüllt sind, ist der LuF grundsätzlich zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen verpflichtet, es sei denn, er stellt gem § 13a Abs 2 EStG einen (ihn insgesamt vier Wj bindenden) Antrag auf anderweitige Gewinnermittlung (Buchführung, EÜR). Wegen der Einzelheiten zu dem Antragsverfahren des § 13a Abs 2 EStG (s § 13a Rn 131 (Mitterpleininger/Gruber)).

b) Gewinnermittlung durch Buchführung

 

Rn. 160b

Stand: EL 178 – ET: 01/2025

Ist der LuF gem §§ 140, 141 AO zur Führung von Büchern verpflichtet, ist der Gewinn durch Vermögensvergleich nach § 4 Abs 1 EStG zu ermitteln; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Gewinn entsprechend den Grundsätzen des § 4 Abs 1 EStG zu schätzen (s Rn 160d). Dabei gelten die gleichen Grundsätze und Voraussetzungen wie bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG mit Ausnahme des sog Lifo-Verfahrens beim Vorratsvermögen, weil § 6 Abs 1 Nr 2a EStG ausdrücklich eine Gewinnermittlung nach § 5 EStG fordert.

c) Einnahme-Überschussrechnung (EÜR)

 

Rn. 160c

Stand: EL 178 – ET: 01/2025

Liegen die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung nach § 13a EStG nicht (mehr) vor, besteht aber andererseits auch keine Verpflichtung, Bücher zu führen, kann der Gewinn wahlweise durch EÜR gem § 4 Abs 3 EStG oder Vermögensvergleich ermittelt werden. Ermittelt der LuF den Gewinn freiwillig durch Buchführung, ist er daran für mindestens drei Wj gebunden, es sei denn, die für den Übergang zur Buchführung maßgeblichen Verhältnisse haben sich (wieder) geändert (BFH v 09.11.2000, BStBl II 2001, 102).

Anders als der Bestandsvergleich bei einer Buch...

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