Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 46b
Stand: EL 126 – ET: 02/2018
Die nachstehend (s Rn 46d) aufgezeigte und auf BFH v 13.07.1978, BStBl II 1979, 100, zurückgehende Vereinfachungsregelung, wonach Einkünfte aus Jagd immer dann zu den Einkünften aus LuF gehören, wenn die Jagd überwiegend auf eigenbetrieblich genutzten Flächen ausgeübt wird, kann nicht auf die Fälle übertragen werden, in denen neben einer Eigenjagd noch weitere Jagdflächen (zB ganze Gemeindejagden oder auch Teile davon – sog Jagdbögen) gepachtet werden (FG Mchn v 15.02.1996, EFG 1996, 703 rkr; FG Münster v 20.06.1995, EFG 1995, 1100; bestätigt durch BFH v 11.07.1996, BFH/NV 1997, 103 u BFH v 16.05.2002, BStBl II 2002, 692). In diesen Fällen fehlt es regelmäßig an einem betrieblichen Zusammenhang der zugepachteten Flächen mit dem eigenen Betrieb der LuF (FG Nds v 25.01.2017, EFG 2017, 1511 nrkr, Az BFH VI R 11/17). Zupachtungen zu einer bereits bestehenden Eigenjagd stehen nur dann in ausreichendem Zusammenhang zum luf Betrieb, wenn sie
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aus zwingenden öff-rechtlichen Gründen erfolgen (vgl FG Münster v 28.05.1974, 569 rkr) o |
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zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des luf Betriebs erforderlich sind (RFH v 21.12.1928, RStBl 1929, 196), o |
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die zugepachteten Flächen überwiegend eigenbetrieblich (zu luf Zwecken) genutzt werden. |
Zwingende öff-rechtliche Gründe liegen regelmäßig dann vor, wenn dem Besitzer der Eigenjagd entweder durch behördlichen Akt fremde Jagdflächen zur Bejagung zugewiesen werden, o der StPfl zur Vermeidung einer hoheitlichen Maßnahme einen Pachtvertrag abschließt bzw bei drohender Angliederung durch die Jagdbehörde (§ 5 Abs 1 BJagdG iVm den landesrechtlichen Regelungen, zB Art 4 Abs 2 BayJG).
Gründe, welche eine Zupachtung weiterer Jagdflächen allein zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des eigenen luf Betriebs erforderlich machen könnten, werden kaum vorstellbar sein; zu denken ist hier allenfalls an den Fall, dass der vorhergehende Jagdpächter seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Bejagung der in den angrenzenden Jagdbezirken vorhandenen Wildpopulation nicht nachgekommen ist u damit einhergehend zB erhebliche Verbissschäden am Holzbestand des StPfl verursacht wurden.
Rn. 46c
Stand: EL 126 – ET: 02/2018
Zupachtungen und Eigenjagd sind getrennt zu beurteilen, auch wenn jagdrechtlich ein einheitliches Jagdrevier vorliegen sollte; das bedeutet, dass der Zusammenhang der Eigenjagd mit dem selbstbewirtschafteten luf Betrieb weiterhin vorliegt, auch wenn die Zupachtungen flächenmäßig größer sein sollten als die der Eigenjagd zuzurechnenden Flächen. Während die Pachtausgaben für die zugepachteten Jagdflächen insgesamt nicht abzugsfähig sind, werden die Einnahmen sowie auch die übrigen Ausgaben mangels anderer zutreffender Abgrenzungsmerkmale entsprechend der gesamten bejagten Fläche aufzuteilen sein, wobei es mE einleuchtet, feste u auch ohne Zupachtungen anfallende Kosten (zB Aufwendungen für die Jagdwaffen, den Jagdhund usw) allein der Eigenjagd zuzurechnen.
Verbleibt danach ein negativer Überschuss, ist dieser nicht als BA abzugsfähig, während ein – wohl selten vorkommender – dauerhafter positiver Überschuss aus den neben der Eigenjagd zugepachteten weiteren Flächen zu gewerblichen Einkünften führt (insoweit s Rn 45).