Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 143
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Erhält ein LuF ein Entgelt für die Übernahme von Rohstoffen (zB organischen Abfällen wie Klärschlamm, Garten- und Küchenabfällen, Gülle oder Kompost), geschieht dies nach Auffassung der FinVerw entweder
- innerhalb eines luf Nebenbetriebs (s Rn 55j) oder
- als eine originär landwirtschaftliche Betätigung (s unten).
Die Übernahme von Rohstoffen geschieht innerhalb eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebs, wenn die übernommenen Rohstoffe vor ihrer endgültigen Verwertung noch zusätzlich be- oder verarbeitet werden (s Rn 56)
Hingegen führt die Übernahme zu einer originär landwirtschaftlichen Betätigung, wenn beispielsweise der übernommene Klärschlamm im Rahmen guter fachlicher Praxis als Düngemittel auf den selbstbewirtschafteten (eigenen wie zugepachteten) luf Flächen ausgebracht wird und insoweit letztendlich der Erzeugung von Pflanzen (zB als Dünger, Humusbildung) dient; Gleiches gilt, wenn un- bzw nicht verarbeitete Küchenabfälle an die landwirtschaftlichen Nutztiere des Betriebs verfüttert werden. Nur soweit vorstehende Voraussetzungen nicht vorliegen, weil der LuF zB den übernommenen Klärschlamm nicht entsprechend der guten fachlichen Praxis auf seinen Feldern oder auf fremden Feldern ausbringt, handelt es sich insoweit um eine gewerbliche Betätigung. Voraussetzung hierfür ist natürlich ein Tätigwerden des LuF, welches die Kriterien eines Gewerbebetriebs erfüllt; stellt er lediglich seine luf Flächen pachtweise für eine Ausbringung der Abfälle zur Verfügung, erfolgt dies im Rahmen einer der luf Einkünften zuzurechnenden Vermögensnutzung, es sei denn, die Grenzen des R 4.2 Abs 9 S 4 EStR 2012 hinsichtlich des geduldeten BV wären überschritten.
Als Abgrenzungskriterium für die Frage, ob Düngungsmaßnahmen im Rahmen guter fachlicher Praxis erfolgen oder ob eine deponieartige Beseitigung der übernommenen Rohstoffe gegeben ist, kann auf die Regelungen in § 3 Abs 2 DüngG (v 09.01.2009, BGBl I 2009, 54, 136) iVm der dazugehörigen DüMV (v 05.12.2012, BGBl I 2012, 2482) zurückgegriffen werden. Entsprechend der guten fachlichen Praxis sind die Abfälle (Düngemittel) zeitlich und mengenmäßig so auszubringen, dass die darin enthaltenen Nährstoffe von den Pflanzen weitgehend ausgenutzt werden können und damit die Nährstoffverluste bei der Bewirtschaftung, insb durch Auswaschen, sowie damit verbundene Einträge in die Gewässer vermieden werden.
Erhält der LuF neben dem Entgelt für die Entsorgung des Abfalls (zB des Klärschlamms) noch ein gesondert gezahltes Entgelt für das Einsammeln, Abfahren und Sortieren der Abfälle, so gehört Letzteres ebenso wie das Entgelt für die Entsorgung selbst noch zur LuF, soweit die mit der Entsorgung zusammenhängenden Dienstleistungen lediglich Nebenleistung zur Hauptleistung sind; dies gilt jedoch nicht, wenn der Transport des auf eigenen luf Flächen ausgebrachten Klärschlamms mit Maschinen und Geräten erbracht wird, die zu einem neben der LuF bestehenden Gewerbebetrieb gehören (BFH v 08.11.2007, BStBl II 2008, 356). Erbringt der LuF jedoch nur Dienstleistungen wie das Einsammeln, Abfahren und Sortieren der Abfälle, ohne diese im eigenen luf Betrieb einer Verwertung zuzuführen (zB Ausbringen von Klärschlamm im Auftrag eines Städtischen Klärwerks auf Feldern Dritter), so richtet sich die Behandlung der hierfür vereinnahmten Entgelte nach den in R 15.5 Abs 9 u 10 EStR 2012 aufgestellten Regeln (s Rn 148, 149).