a) Allgemeines

 

Rn. 286

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Ausgehend von dem vorstehend Gesagten lassen sich die zu beurteilenden luf Betriebe hinsichtlich der Frage der Liebhaberei dem Grunde nach zwei Fallgruppen (mit jeweiligen Untergruppen) zuordnen.

  • In die erste Fallgruppe sind diejenigen Betriebe einzureihen, welche nach der Art (Struktur) des Betriebes schlechthin keine Erwirtschaftung eines Überschusses zulassen, u auch solche, die zwar eine Erwirtschaftung eines Gewinns zulassen würden, aber (von Anfang an) nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden.
  • Der zweiten Fallgruppe sind diejenigen Betriebe zuzuordnen, die zunächst als Erwerbsbetrieb einzustufen waren, weil die Ergebnisvorausschau eine Gewinnerzielung möglich erscheinen lässt u der Betrieb tatsächlich nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewirtschaftet wird, gleichwohl aber (rückschauend) über viele Jahre nur Verluste erzielt werden.

b) Erste Fallgruppe

ba) Keine Möglichkeit der Erwirtschaftung von Gewinnen

 

Rn. 287

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Wie in Rn 8 ausgeführt (s Rn 8), werden ertragsteuerlich an das Vorhandensein eines Betriebs der Landwirtschaft nur geringe flächenmäßige (wie auch sonstige) Anforderungen gestellt; nach Auffassung der FinVerw soll aus Vereinfachungsgründen ein landw Betrieb jedoch erst anzunehmen sein, wenn die selbstbewirtschaftete Fläche mehr 3 000 qm beträgt (für Intensivnutzungen gilt diese Faustregel nicht), denn es ist offenkundig, dass die Bewirtschaftung derartiger kleiner Flächen (sog Haus- und Schrebergärten) nicht im Rahmen einer ernsthaft betriebenen Landwirtschaft erfolgt, sondern aus persönlicher Passion heraus.

Gleiches gilt mE, wenn im Nebenerwerb Pflanzen o Früchte erzeugt bzw Tiere gehalten werden, die nur bedingt o an sich überhaupt nicht für den Anbau bzw die Haltung in den hiesigen Breitengraden geeignet sind (zB Kiwizucht, BFH v 19.01.1989, BFH/NV 1989, 775); hier spricht ebenfalls der Beweis des ersten Anscheins gegen das Vorliegen einer Landwirtschaft. Auch soweit einheimisches Gemüse bzw Obst erzeugt wird, dieses jedoch nicht mehr als den Eigenbedarf der Eigentümerfamilie deckt (zB rd 10 bis 20 Zentner Obst), fehlt es regelmäßig an einer Gewinnerzielungsabsicht (FG BdW v 06.05.1993, EFG 1994, 143), wenngleich zugegebenermaßen ein Absatz der erzeugten Produkte über den Markt kein Wesensmerkmal für eine Landwirtschaft ist (s Rn 6).

Gleichfalls von vornherein als Liebhaberei ist das Sportangeln sowie eine Brieftaubenzucht zu werten (für Letztere FG Münster v 12.12.1962, EFG 1993, 291). Andererseits kann jedoch bereits eine geringfügige Rinderhaltung auf einer Fläche von lediglich rd 3 ha für die Annahme eines Erwerbsbetriebs ausreichen (BFH v 13.09.1985, BFH/NV 1986, 278), wenn damit eine Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist.

 

Rn. 287a

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Wegen der flächenmäßigen Mindestanforderungen an einen forstw Betrieb s Rn 9ff; hinsichtlich der Frage, inwieweit Jagdaufwendungen im Zusammenhang mit einer Forstwirtschaft als BA zu berücksichtigen sind, s Rn 45ff.

bb) Ungenügende Bewirtschaftung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen

 

Rn. 288

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Führt der StPfl einen landw Betrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, indem er

  • entweder erhebliche, nicht der landw Betriebslehre entsprechende (Über-)Investitionen vornimmt (zB aufwendige Wege u Brückenwerke bei einem Forstbetrieb, BFH v 14.07.1988, BFH/NV 1989, 771; überdimensionierte Wirtschaftsgebäude bei einem Milchviehhaltungsbetrieb, BFH v 22.07.1982, BStBl II 1983, 2)
  • o ein sonstiges unwirtschaftliches Verhalten an den Tag legt (zB Beschäftigung eines teueren Gutsverwalters bei einem kleineren, nicht mehr als rd 100 bis 200 ha landw Nutzfläche bewirtschaftenden Gutsbetrieb – auch wenn dieser in hohem Maße rationell wirtschaftet –, BFH v 27.06.1968, BStBl II 1968, 815),

so wird allein aus diesem Verhalten bereits regelmäßig offenkundig, dass der StPfl einen Totalgewinn nicht ernsthaft anstrebt (BFH v 03.03.1988, BFH/NV 1989, 90).

Kennzeichnend für die vorgenannten Betriebe ist in aller Regel, dass sie zum einen von fachfremden StPfl geführt (bzw übernommen oder erworben) werden, u dass sie zum Zweiten regelmäßig in landschaftlich reizvollen Gegenden liegen u demzufolge einen hohen Freizeitwert bieten, der häufig noch dadurch gesteigert wird, dass die Hofstelle durch den StPfl repräsentativ ausgebaut ist (BFH v 14.07.1988, BFH/NV 1989, 771). So stellt sich der Sachverhalt häufig dar, wenn vermögende fachfremde StPfl bspw einen herabgewirtschafteten landw Betrieb erwerben, diesen aufwendig herrichten u daran anschließend eine extensive Bewirtschaftung mit o ohne Tierhaltung betreiben (BFH v 06.03.1980, BStBl II 1980, 718).

Gleichermaßen ist es eine feststehende Erfahrungstatsache, dass die selbstständige Zucht von (Vollblut- wie auch Traber-)Pferden regelmäßig nicht gewinnbringend betrieben werden kann (RFH v 20.01.1944, RStBl 1944, 366; BFH v 17.03.1960, BStBl III 1960, 324; BFH v 28.11.1985, BStBl II 1986, 293), zumindest dann nicht, wenn die Zucht auf einer nicht genügend breiten Basis betrieben wird (FG He v 03.04.1981, EFG 1982, 21; Märkle/Hiller, IN...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge