Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 14
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Obstbau ist die planmäßige Gewinnung und Verwertung von Obst (zB mittels Direktvermarktung, Vermostung usw). Der Obstbau kann sowohl im Rahmen einer landw als auch in Form einer gärtnerischen Nutzung erfolgen; Unterscheidungsmarkmal ist die Intensität der Bewirtschaftung (BFH 19.09.1952, BStBl III 1952, 284; Abschnitt 1.08 Abs 4 bzw 1.11 Abs 1 und 3 BewRL).
Zum Obstbau gehört auch der feldmäßige Anbau von Erdbeeren und Strauchbeerenobst, auch und soweit die Beeren im Rahmen der sog Selbstpflücke unmittelbar durch die Abnehmer auf dem Feld geerntet werden. Während das Strauchbeerenobst regelmäßig den Dauerkulturen zuzurechnen ist (zum Begriff der Dauerkultur und deren Bewertung s Rn 14a) können Erdbeerkulturen sowohl den Dauerkulturen als auch den mehrjährigen Kulturen (zum Begriff der mehrjährigen Kultur und deren Bewertung s Rn 16a) zuzurechnen sein; die Unterscheidung hängt davon ab, in wie vielen Wj die Erdbeeren nach dem betriebsindividuellen Geschehensablauf eine Ernte erbringen.
Erbringt die Anlage in mindestens zwei Wj eine Ernte, rechnet sie begrifflich zu den Dauerkulturen; erfolgt nur eine Ernte, kann unter entsprechender Anwendung des Bewertungsvereinfachungswahlrechts in R 14 Abs 3 S 1 EStR 2012 auf eine Aktivierung der HK verzichtet werden, wenn die Gesamtkulturzeit der Anlage nicht mehr als 1 Jahr (12 Monate) beträgt, oder aber sie ist den mehrjährigen Kulturen zuzurechnen, wenn die Gesamtkulturzeit (wie regelmäßig der Fall) mehr als 1 Jahr beträgt; in letzterem Falle sind dann am Bilanzstichtag entweder die HK der Anlage gemäß § 6 Abs 1 Nr 2 EStG auszuweisen bzw bei zu diesem Stichtag noch nicht fertiggestellten Erdbeerkulturen hat eine Aktivierung der bis dahin angefallenen Teil-HK (R 6.3 Abs 8 EStR 2012) zu erfolgen.
Rn. 14a
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Bezüglich der Aufwendungen für die Herstellung einer Obstanlage gelten allgemein die Vorschriften des § 6 EStG; dementsprechend sind deren HK (Erstanlagekosten) grundsätzlich zu aktivieren. Obstanlagen sowie Rebanlagen und Beerenkulturen, wie auch Spargel-, Rhabarber- und Hopfenanlagen gehören begrifflich zu den sog Dauerkulturen (s Rn 14); das sind Pflanzungen, die während einer Reihe von Jahren Erträge durch ihre zum Verkauf bestimmten Blüten, Früchte oder anderen Pflanzenteile liefern. Die Dauerkulturen sind als abnutzbares bewegliches WG des AV zu behandeln, dessen Bewertung sich nach § 6 Abs 1 Nr 1 EStG richtet. Als aktivierungspflichtiges WG gilt die Pflanzenanlage und nicht der einzelne Baum (BFH vom 30.11.1978, BStBl II 1979, 281).
Das bedeutet aber nicht, dass der gesamte Obstbaumbestand eines Betriebes ein einheitliches WG darstellt; durch die innerhalb des Betriebs angebauten unterschiedlichen Pflanzenarten (zB Äpfel, Birnen, Kirschen), die räumlich getrennte Lage der einzelnen Kulturen sowie das Alter der jeweiligen Pflanzenanlage ergeben sich innerhalb eines nachhaltig geführten Betriebs regelmäßig eine Mehrzahl von WG (Pflanzenanlagen und Kulturen), die einer selbstständigen Bewertung und Abschreibung unterliegen. In die HK (Anlagekosten) der jeweiligen Anlage sind die Aufwendungen für die Jungpflanzen, für die Aushebung der Pflanzgruben, für Baumpfähle und Bindematerial, Umzäunung oder Drahtschutz gegen Wildverbiss und für Veredelungsarbeiten einzubeziehen.
Pflege- und Gemeinkosten, die auf den Zeitraum der Herstellung entfallen, gehören dem Grunde nach ebenfalls zu den HK; gleichwohl sieht die FinVerw von der Aktivierung von Pflegekosten aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich ab, während auf eine Aktivierung der Gemeinkosten nur dann verzichtet werden soll, wenn sie geringfügig sind (im Einzelnen s BMF vom 15.12.1981, BStBl I 1981, 978 Tz 3.2 und 3.2.1; Rübke, INF 1991, 337).
Ebenfalls aus Vereinfachungsgründen soll nach Auffassung der FinVerw (ESt-Kartei Bay § 13, K 2.5) ungeprüft bleiben, ob HK vorliegen, wenn die Aufwendungen für die Neupflanzung von Obstbäumen im Wj für den gesamten Betrieb nicht mehr als 1 600 EUR betragen; die Vereinfachungsregelung gilt allerdings nicht, wenn sich die Erstellung einer Neuanlage über mehrere Wj erstreckt und die Gesamtkosten hierfür mehr als 1 600 EUR betragen).
Die Dauerkulturen sind dem beweglichen abnutzbaren AV zuzurechnen, wobei sie erst ab ihrer bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit einer AfA (sowie auch Sonder-AfA nach § 7g EStG) zugänglich sind (wegen deren unterschiedlicher Nutzungsdauer vgl AfA-Tabelle Gartenbau, BMF BStBl I 1992, 491 lfd Nr 1); die Fertigstellung (und somit der Beginn der AfA) soll nach BMF vom 17.09.1990, BStBl I 1990, 420 bei Ertragsreife der Kultur beginnen, welche bei Stauden, bei Beerenobst, bei Äpfeln und Birnen in Dichtpflanzung (über 1600 Stück/ha Bodenfläche) im ersten Wj und bei den übrigen Obstgehölzen im dritten Wj nach der Anpflanzung eintritt.
Rn. 14b
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Wegen des Wj bei Obstbau vgl § 4a Abs 1 Nr 1 EStG iVm § 8c Abs 2 S 1 EStDV; danach können bewertungsrechtlich dem Gartenbau zuzurechnende Obstbaubetriebe (...