Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 47a
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Die vormalige Auffassung der FinVerw, wonach das Jagdrecht im Verhältnis zum Grund und Boden kein eigenständiges WG darstellte (BMF v 16.05.1986, IV B 2 – S 2171–5/86 und BMF v 25.08.1992, IV B 2 – S 2171–9/92), hat sie mit BMF v 23.06.1999, BStBl I 1999, 593 aufgegeben. Danach stellt das Eigenjagdrecht ein eigenständiges immaterielles, nicht abnutzbares WG dar, welches zum notwendigen BV des luf Betriebs gehört (unabhängig davon, ob es selbst bzw durch Verpachtung genutzt wird). Allerdings kann für das Eigenjagdrecht ein Aktivposten in der Bilanz nur dann angesetzt werden, wenn es nach dem 21.06.1948 (in den alten Bundesländern) bzw nach dem 01.07.1990 (in den neuen Bundesländern) entgeltlich angeschafft wurde (§ 5 Abs 2 EStG); soweit es vor diesen Zeitpunkten angeschafft wurde, soll ein eigenständiges WG Eigenjagdrecht nach wie vor nicht vorliegen, weil es ein solches vor diesen Stichtagen zivilrechtlich und demzufolge auch steuerrechtlich nicht gegeben habe.
Erfolgte die Anschaffung des Eigenjagdrechts nach dem 30.06.1970 (alte Bundesländer) bzw 30.06.1990 (neue Bundesländer) und wurde hierfür entsprechend der bisherigen Auffassung der FinVerw kein eigenständiger Aktivposten angesetzt, ist dieses im Wege einer Bilanzberichtigung, gegen gleichzeitige Minderung der AK des erworbenen Grund und Bodens, erfolgsneutral einzustellen; erfolgte dagegen die Anschaffung in den alten Bundesländern in der Zeit zwischen 22.06.1948 und 30.06.1970, sind die für das Eigenjagdrecht entstandenen tatsächlichen AK gewinnneutral über das Kapitalkonto einzubuchen, ohne dass dies Einfluss auf die Bewertung des nach § 55 Abs 1 EStG mit dem doppelten Ausgangswert angesetzten Grund und Bodens hat (§ 55 Abs 1 S 2 EStG idF StEntlG 1999/2000/2002).
Rn. 47b
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Wegen der Behandlung vereinnahmter Jagdpachten bei Gewinnermittlung nach § 13a s § 13a Rn 179 (Mitterpleininger/Gruber).