Rn. 145

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Die bisherigen – schwierigen – Abgrenzungsregeln des R 15.5 Abs 6 EStR 2008 (Handelsgeschäft), wonach zuerst einmal zu prüfen war, ob Erzeugerbetrieb und Handelsgeschäft einen einheitlichen Betrieb oder zwei selbstständige Betriebe darstellen, und – falls ein einheitlicher Betrieb vorlag – ob dieser dann insgesamt als Gewerbebetrieb oder als der LuF zugehörig einzustufen war, sind durch die Neufassung des R 15.5 Abs 6 EStR 2012 bedeutungslos, weil die Veräußerung der Eigenprodukte – unabhängig vom Absatzweg – immer dem luf Bereich zuzuordnen ist und die Zukaufsware – sofern die Unschädlichkeitsgrenzen überschritten sind – immer im Rahmen eines selbstständigen Gewerbebetriebs abgesetzt werden.

Wegen der Frage, wann ein Handelsgeschäft noch integrierter Bestandteil der LuF bzw ein vom luf Betrieb abgrenzbarer eigenständiger gewerblicher Betrieb ist, s Rn 54 und Bolin, Inf 2000, 365.

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