Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 9
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Forstwirtschaftliche Tätigkeit und forstwirtschaftliche Flächen
Unter Forstwirtschaft ist die Ausnutzung der Fruchtbarkeit des Waldbodens zur Gewinnung von Walderzeugnissen, ihre unmittelbare Verwertung durch Veräußerung oder Verbrauch (für eigene betriebliche wie private Zwecke) sowie ihre mittelbare Verwertung durch Veredelung (zB in einem eigenen Sägewerk) zu verstehen. Zu den Einkünften aus Forstwirtschaft gehören auch die Einnahmen aus dem Verkauf von Baumfrüchten, Beeren, Pilzen, Laub, Moos usw.
Voraussetzungen für einen ertragsteuerlichen Betrieb der Forstwirtschaft
Ertragsteuerlich reicht das Eigentum an einer forstwirtschaftlichen Fläche grundsätzlich unabhängig von der Flächengröße für die Annahme einer betrieblichen Tätigkeit iSd § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG iVm § 13 Abs 1 Nr 1 EStG aus, wenn Gewinnerzielungsabsicht (s Rn 9a) besteht. Auf die Intensität der Bewirtschaftungsmaßnahmen kommt es dagegen regelmäßig nicht an, sodass allein die Hinnahme bzw das Zulassen eines Aufwuchses durch Samenanflug oder ggf durch Stockausschlag eine Forstwirtschaft begründen können, wenn dadurch ein in sich geschlossenes Forstareal von einer gewissen Mindestgröße mit einem entsprechenden Baumbestand entsteht (s BFH v 05.11.1981, BStBl II 1982, 158; BFH v 13.04.1989, BStBl II 1989, 718; BFH v 18.05.2000, BStBl II 2000, 524 und s BFH BFH/NV 2000, 1455).
Demzufolge liegt auch dann ein Forstbetrieb in der Hand des Eigentümers vor, wenn dieser ihn in der Zeit zwischen Aufforstung und Ernte erwirbt und wieder (ohne Einschläge getätigt zu haben) veräußert, weil er bereits durch den natürlichen Baumwuchs schon in der Gegenwart durch den Veräußerungserlös an der künftigen Fruchtziehung partizipiert; dies ist nur dann anders, wenn aufgrund objektiver Kriterien feststeht, dass es zu einer Holzernte nicht kommen wird, weil zB die Holzflächen rechtsförmlich als Naturschutzgebiet ausgewiesen sind (BFH v 18.11.2009, BFH/NV 2010, 466 unter II.3.b).
An einem forstwirtschaftlichen Betrieb fehlt es dagegen, wenn ein Grundstücksmakler oder Holzhändler die erworbenen Waldparzellen abholzen lässt, um anschließend den erworbenen Grund und Boden weiter zu veräußern oder einer außerland- und -forstwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Der Grundstücksmakler bzw Holzhändler erzielt in diesem Falle keine Einkünfte aus einem forstwirtschaftlichen Betrieb iSd § 13 EStG, sondern gewerbliche Einkünfte aus der Verwertung des Holzes sowie der weiterveräußerten Grundstücke; sowohl der erworbene und zeitnah eingeschlagene Holzbestand als auch die Waldgrundstücke gehören zum UV des Gewerbebetriebs (BFH v 28.06.1984, BStBl II 1984, 798). Entsprechendes wird auch für den Fall gelten, dass ein Abbauunternehmen ein Grundstück mit Aufwuchs erwirbt und den Holzbestand im Vorfeld der geplanten Kiesausbeute einschlägt.
Auch bei sog Baumsparverträgen fehlt es an einer forstwirtschaftlichen Betätigung, weil der aus diesem Vertrag Nutzungsberechtigte regelmäßig keinen Gewinn erzielen kann (OFD Koblenz v 05.12.2006, S 2232 A – St 31 1). Stellt der Forstwirt Teile seines Waldes als Friedwald zur Verfügung, führen die daraus erzielten Einnahmen regelmäßig zu gewerblichen Einkünften, weil insoweit keine Nutzung des Grund und Bodens erfolgt; dies führt aber nicht dazu, dass der Grund und Boden und der Aufwuchs Teil des Gewerbebetriebs werden, diese bleiben vielmehr luf BV.
Einzelne (angepflanzte wie auch durch Samenanflug entstandene) Bäume bzw Baumreihen, die ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück einrahmen oder durchziehen, stellen dagegen keine Forstwirtschaft dar (RFH v 22.07.1942, RStBl 1942, 872), auch wenn sie zu einem kleinen Wald zusammengewachsen sein sollten, aber nicht der Holznutzung, sondern der Zierde dienen.
Umfang eines ertragsteuerlichen Betriebs der Forstwirtschaft
Die Frage, ob mehrere räumlich voneinander getrennte Wälder einen einheitlichen forstwirtschaftlichen Betrieb bilden, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung der betrieblichen Verhältnisse zu entscheiden; hierbei ist insbesondere die räumliche Entfernung ein Umstand, der in diese Gesamtbetrachtung einzubeziehen ist. Sind danach die Waldparzellen räumlich mehr als 100 km voneinander entfernt, wird – ebenso wie bei landwirtschaftlichen Grundstücken – regelmäßig nicht mehr von einem einheitlichen forstwirtschaftlichen Betrieb ausgegangen werden können (BFH v 09.03.2017, BStBl II 2017, 981 Rz 19; BMF v 18.05.2018, BStBl I 2018, 689 unter I.3.).
Forstwirtschaftliche Flächen, die einem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen sind
Gehören Forstflächen zu einem landwirtschaftlichen Betrieb (sog Bauernwaldung), sind diese unabhängig von ihrer Größe bzw einer Betriebs- oder Teilbetriebseigenschaft regelmäßig notwendiges BV des luf Betriebs, auch wenn bei isolierter Betrachtung die Bewirtschaftung dieser Flächen keinen (erheblichen) Gewinn abwirft (BMF v 18.05.2018, aaO, unter II.1.). Sie sind regelmäßig integrierter Teil des luf Betriebs (BFH v 18.05.2000, BStBl II 2000, 564) od...