Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
1. Landwirtschaft
Rn. 8
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Im Gegensatz zum Begriff des Gewerbebetriebs, der nach § 2 Abs 1 GewStG iVm § 1 GewStDV und nach § 15 Abs 2 EStG über die Betätigung des Gewerbetreibenden definiert ist, hat der Gesetzgeber eine solche Begriffsbestimmung für den Bereich der LuF nicht vorgenommen; die einzelnen luf Tätigkeiten sind in § 13 EStG lediglich beispielhaft aufgeführt. Eine abschließende gesetzliche Definition dahingehend, was einen Betrieb der LuF ausmacht, erscheint wegen des ständig fortschreitenden Wandels von der ursprünglich einmal im Vordergrund stehenden Nutzung des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren und deren Verwertung/Verbrauch hin zur umweltverträglichen Pflege des Bodens bis hin zur ausdrücklichen Nichtbewirtschaftung des Bodens (im Rahmen von Stilllegungsprogrammen) auch nur schwer denkbar. Zurückgehend auf die jüngere BFH-Rspr (vgl ua BFH v 23.01.1992, BStBl II 1992, 651) und unter Berücksichtigung des Wandels in der Art der Betätigungen wird in R 15.5 Abs 1 S 1 EStR 2012 als LuF die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbstgewonnenen Erzeugnisse bezeichnet, wobei als Boden auch Substrate und Wasser gelten.
Diese (zugegebenermaßen weite) Definition des Begriffs der LuF will zum einen dafür sorgen, dass auch die Entsorgung von Klärschlamm, Grüngut und Küchenabfällen und deren Bearbeitung im Rahmen einer ersten Bearbeitungsstufe (zB Kompostierung von pflanzlichen Abfällen) noch einer luf Betätigung zuzurechnen sind, als auch darüber hinaus klarstellen, dass zB die Pilzzucht in Kellern bzw die Keimlingszucht und die Teichwirtschaft sowie die Zucht neuer Pflanzensorten (einschließlich der Lizenzeinnahmen aus der Überlassung geschützter Pflanzensorten zur Fremdvermehrung (vgl BFH v 22.07.1992, BStBl II 1992, 877) zur LuF gehören. Auch der Verkauf von Gras auf dem Halm gehört noch zur LuF; dies gilt auch für den Fall, dass die notwendigen Erntearbeiten Dritten überlassen werden und keine Hofstelle vorhanden ist (BFH v 26.08.2004, BFH/NV 2005, 674).
Der Betrieb einer LuF setzt keine Eigentumsflächen voraus; dieser kann auch aus ausschließlich zugepachteten Flächen bestehen. Weiterhin ist für die Annahme eines luf Betriebs weder eine Mindestgröße noch ein voller landwirtschaftlicher Besatz an Betriebsgebäuden und Inventar Voraussetzung (BFH v 31.03.1955, BStBl III 1955, 150; BFH v 21.12.1965, BStBl III 1966, 138); unbeachtlich ist auch, ob der luf Betrieb über eine Hofstelle verfügt (BFH v 18.03.1999, BStBl II 1999, 398). Auch die ernsthaft und planmäßig betriebene Nutzung von Stückländereien (zB mittels Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter) stellt eine luf Betätigung dar (BFH v 31.03.1955, BStBl III 1955, 150; BFH v 21.12.1965, BStBl III 1966, 138; BFH v 17.01.1980, BStBl II 1980, 323); dies gilt auch dann, wenn über die Stückländerei ein Bewirtschaftungsvertrag abgeschlossen ist (BFH v 29.11.2001, BStBl II 2002, 221 für den Fall eines mit einem Pachtvertrag gekoppelten Bewirtschaftungsvertrags). Fraglich kann allerdings sein, ob die Stückländereien, insbesondere wenn sie weit voneinander entfernt belegen sind, einen einheitlichen oder mehrere selbstständige Betriebe bilden.
Auch ein sog Crop-Sharing-Vertrag, in dem sich ein luf Betrieb gegen einen Anteil am Ernteertrag verpflichtet, landwirtschaftliche Nutzflächen eines anderen Grundstückseigentümers nach dessen Vorgaben zu bestellen, zu pflegen und zu ernten, führt für den auftraggebenden Grundstückseigentümer regelmäßig zu Einkünften aus LuF, weil er aufgrund des Ernteteilungsvertrags planmäßig Bodennutzung betreibt, die Erzeugnisse auf eigenes Risiko verwertet und (über das Bewirtschaftungsunternehmen) am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr mit Gewinnerzielungsabsicht teilnimmt (BFH v 29.11.2001, BFH/NV 2002, 524).
Soweit die FinVerw (BMF v 18.04.1972, StEK, EStG, § 13, Nr 198) einen luf Betrieb erst ab einer selbstbewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Fläche von mindestens 3000 qm annimmt (diese Vereinfachungsregelung gilt nicht für intensiv genutzte Flächen, zB für Sonderkulturen, Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulen, Weinbau und Forstwirtschaft, s BFH v 09.12.1986, BStBl II 1987, 342), gilt dies typisierend nur, um damit die LuF von der ansonsten im Regelfall anzunehmenden Liebhaberei abzugrenzen. Auch die Rspr hat darin eine Faustregel gesehen, an der sie sich im Einzelfall orientiert (BFH v 12.11.1992, BStBl II 1993, 430 unter 2.a.; BFH v 05.05.2011, BStBl II 2011, 792). Nicht erforderlich ist für die Anerkennung eines luf Betriebs die Erreichung eines nachhaltigen jährlichen Rohertrags von 1 500 EUR, wie es zB das Bewertungsrecht für die Zurechnung der Wohnung des Landwirts zum luf Vermögen fordert (BFH v 12.11.1992, BStBl II 1993, 430). Bestand entsprechend den vorstehend genannten Grundsätzen einmal ein luf Betrieb und geht der LuF zur Eigenbedarfsbewirtschaftung über (indem er seine bisherige Beteiligung am...