Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 163
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Unter die Vorschrift des § 141 AO fallen LuF nur, soweit sie nicht bereits nach § 140 AO buchführungspflichtig sind. Gem § 141 AO besteht für Betriebe der LuF eine Buchführungsverpflichtung, wenn einer der in Abs 1 S 1 Nr 1, 3 und 5 genannten Grenzwerte (Umsatz, Wirtschaftswert bzw Gewinn) überschritten ist. Die Buchführungspflicht erstreckt sich dabei nicht auf den StPfl, sondern auf den jeweiligen – nach einkommensteuerlichen Grundsätzen definierten – luf Betrieb (BFH v 13.10.1988, BStBl II 1989, 7), einschließlich seiner Teilbetriebe und Nebenbetriebe iSd § 34 Abs 2 Nr 3 BewG/§ 234 Abs 1 Nr 3 BewG.
Unter einem luf Betrieb iSd § 13 EStG ist die organisatorische Zusammenfassung personeller, sachlicher und anderer Arbeitsmittel zu einer selbstständigen Einheit zu verstehen (BFH v 29.03.2001, BFH/NV 2001, 1248). Besitzt danach ein StPfl mehrere luf Betriebe, von denen einer die Grenzwerte des § 141 Abs 1 S 1 AO überschreitet und der andere nicht, erstreckt sich die Buchführungsverpflichtung des einen Betriebs nur dann auch auf den anderen, wenn die beiden Betriebe als eine selbstständige Einheit anzusehen sind, also zB von einer Hofstelle aus gemeinsam bewirtschaftet werden.
Ist dies nicht der Fall, ist die Buchführungspflicht für jeden dieser Betriebe gesondert zu bestimmen (BFH v 30.06.2005, BFH/NV 2005, 1996).
Wird der luf Betrieb durch eine PersGes bzw Personengemeinschaft betrieben, ist in eine evtl nach § 141 AO bestehende Buchführungspflicht auch das Sonder-BV der Gesellschafter einzubeziehen (BFH v 11.03.1992, BStBl II 1992, 797).
ba) Jahresumsatz (§ 141 Abs 1 S 1 Nr 1 AO)
Rn. 164
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Die Umsatzgrenze beträgt (ab 01.01.2025) EUR 800 000 (vorher: EUR 600 000); dabei ist vom Umsatz im Kj und nicht vom abweichenden Wj auszugehen. Die genannte Umsatzgrenze ist nach den Vorschriften des § 19 Abs 3 S 1 UStG zu ermitteln (Berechnungsmethodik des Gesamtumsatzes für Kleinunternehmer).
Pauschaliert der LuF seine Umsätze nach § 24 UStG, ist er gem § 67 UStDV – von Ausnahmen abgesehen – von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG befreit, mit der Folge, dass die maßgeblichen Umsätze entweder nur aus der für ertragsteuerliche Zwecke abgegeben Gewinnermittlung entnommen oder hilfsweise nach (von der FinVerw herausgegebenen) Richtwerten (zB OFD Ka v 15.08.2007, UR 2007, 915) geschätzt werden können.
bb) Wirtschaftswert (§ 141 Abs 1 S 1 Nr 3 AO)
Rn. 165
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Der Wirtschaftswert als maßgebliches Kriterium wurde zum 01.01.2025 abgeschafft – vgl Art 5 Nr 1 und Art 18 Abs 3 des GrStRefG, BGBl I 2019, 1794. Hintergrund ist, dass die Einheitswerte für Zwecke der Ertragbesteuerung keine Rolle mehr ab 01.01.2025 spielen, sodass folgerichtig § 140 Abs 1 S 1 Nr AO und § 140 Abs 1 S 3 AO ab 01.01.2025 aufgehoben wurden.
Bis einschließlich 31.12.2024 gilt Folgendes:
Betroffen von der Buchführungsgrenze sind luf Betriebe, deren Wirtschaftswert mehr als EUR 25 000 beträgt; maßgebend sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Feststellung. Der Wirtschaftswert bestimmt sich dabei nach den Grundsätzen des nach § 46 BewG errechneten Wertes der selbst bewirtschafteten luf Flächen (BMF v 15.12.1981, BStBl I 1981, 878 Tz 1.3.2).
Die Zitierung des § 46 BewG als Klammerzusatz in § 141 Abs 1 S 1 Nr 3 AO bedeutet nur eine Erläuterung des Begriffes "Wirtschaftswert", durch die die Art der Ermittlung klargestellt werden soll. Sie dient so der Vereinfachung der Berechnungsmethode und besagt nicht etwa, dass in diese Buchführungsgrenze alle Werte einzubeziehen sind, die nach § 46 BewG im Einheitswert Teil des Wirtschaftswerts sein können. Dadurch wird erreicht, dass von den Vergleichswerten der luf genutzten Flächen (§ 40 BewG) einschließlich der Zu- und Abschläge nach § 41 BewG (FG Niedersachsen v 17.02.1983, EFG 1983, 535) der Teil abzuziehen ist, den der Eigentümer nicht selbst bewirtschaftet, sondern den er verpachtet bzw unentgeltlich einem anderen LuF zur Nutzung überlässt oder brach liegen lässt (BFH v 16.12.1982, BStBl II 1983, 257).
Nicht dazu gehören auch die Einzelertragswerte der im EW-Bescheid enthaltenen Nebenbetriebe, weil § 141 Abs 1 S 1 Nr 3 BewG ausschließlich flächenbezogen ist (BFH v 06.07.1989, BStBl II 1990, 606). Für die Außerachtlassung von Nebenbetrieben spricht, dass für sie eine besondere Buchführungsverpflichtung (wegen des Überschreitens der Umsatz- und Gewinngrenze) bestehen kann, insb wenn sie von mehreren LuF gemeinsam – wie zB eine Gemeinschaftsbrennerei – geführt werden. Umgekehrt sind die aufgrund entgeltlicher oder unentgeltlicher Überlassung bewirtschafteten Flächen, unabhängig davon, ob sie bewertungsrechtlich dem luf oder dem Grundvermögen (§ 69 BewG) zugeordnet sind, hinzuzurechnen; für Letztere ist ein fiktiver Wirtschaftswert auf der Grundlage einer landwirtschaftlichen Bewertung zu errechnen. Auch die aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen stillgelegten Flächen sind mit einzubeziehen (BMF BStBl I 1995, 910). Sowohl für auszuscheidende als auch für die hinzuzurechnenden Flächen ist der Wirtschaftswert entsprech...