Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 252
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Tiere gehören als abnutzbare bewegliche WG zum AV, wenn sie nach ihrer Fertigstellung nicht zur sofortigen Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch bestimmt sind. Es handelt sich dabei idR um Vater- und Muttertiere, die der Erzeugung von Jungtieren, der Milch- und Eierproduktion oder auch der Gewinnung von Wolle dienen (wie zB Milchvieh, Legehennen, Mutterschafe, Sauen usw); der Umstand, dass diese Tiere nach ihrer bestimmungsgemäßen betrieblichen Nutzung zusätzlich noch als Schlachtvieh verwertet werden, hat auf deren vormalige Zuordnung zum AV keinen Einfluss.
Soweit bei Zuchtvieh allerdings die bestimmungsgemäße Nutzung als AV beendet ist und dieses allein zum Zwecke des späteren Verkaufs als Schlachttier noch einige Zeit im Betrieb gefüttert wird, ist damit gleichzeitig auch ein Wechsel vom AV in das UV verbunden (BFH v 15.02.2001, BStBl II 2001, 549). Bedeutung kommt dieser Tatsache allein deshalb zu, weil dieser Wechsel in der Art des BV zur Folge hat, dass – auch bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs 2 EStG – die AK/HK nicht mehr vollumfänglich, sondern nur noch begrenzt auf den Schlachtwert abgesetzt werden können.
Zum UV gehören die Tiere, die zur Veräußerung, zur Verarbeitung oder zum Verbrauch bestimmt sind; unbeachtlich ist dabei, wie lange sich die Tiere im Betrieb befinden. Danach ist dem UV regelmäßig das Mastvieh zuzuordnen.
Einer praktisch nur schwer umzusetzenden Zuordnung der in Aufzucht befindlichen Tiere zu einer bestimmten Vermögensart bedarf es (noch) nicht, weil bis zu deren Fertigstellung sowohl für zum AV als auch zum UV zugehörige Tiere die gleichen Bewertungsgrundsätze gelten; erst nach Fertigstellung muss diese Unterscheidung erfolgen, was aber problemlos möglich sein sollte, weil dann die weitere Zweckbestimmung der Tiere feststehen wird.