Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 165
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Der Wirtschaftswert als maßgebliches Kriterium wurde zum 01.01.2025 abgeschafft – vgl Art 5 Nr 1 und Art 18 Abs 3 des GrStRefG, BGBl I 2019, 1794. Hintergrund ist, dass die Einheitswerte für Zwecke der Ertragbesteuerung keine Rolle mehr ab 01.01.2025 spielen, sodass folgerichtig § 140 Abs 1 S 1 Nr AO und § 140 Abs 1 S 3 AO ab 01.01.2025 aufgehoben wurden.
Bis einschließlich 31.12.2024 gilt Folgendes:
Betroffen von der Buchführungsgrenze sind luf Betriebe, deren Wirtschaftswert mehr als EUR 25 000 beträgt; maßgebend sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Feststellung. Der Wirtschaftswert bestimmt sich dabei nach den Grundsätzen des nach § 46 BewG errechneten Wertes der selbst bewirtschafteten luf Flächen (BMF v 15.12.1981, BStBl I 1981, 878 Tz 1.3.2).
Die Zitierung des § 46 BewG als Klammerzusatz in § 141 Abs 1 S 1 Nr 3 AO bedeutet nur eine Erläuterung des Begriffes "Wirtschaftswert", durch die die Art der Ermittlung klargestellt werden soll. Sie dient so der Vereinfachung der Berechnungsmethode und besagt nicht etwa, dass in diese Buchführungsgrenze alle Werte einzubeziehen sind, die nach § 46 BewG im Einheitswert Teil des Wirtschaftswerts sein können. Dadurch wird erreicht, dass von den Vergleichswerten der luf genutzten Flächen (§ 40 BewG) einschließlich der Zu- und Abschläge nach § 41 BewG (FG Niedersachsen v 17.02.1983, EFG 1983, 535) der Teil abzuziehen ist, den der Eigentümer nicht selbst bewirtschaftet, sondern den er verpachtet bzw unentgeltlich einem anderen LuF zur Nutzung überlässt oder brach liegen lässt (BFH v 16.12.1982, BStBl II 1983, 257).
Nicht dazu gehören auch die Einzelertragswerte der im EW-Bescheid enthaltenen Nebenbetriebe, weil § 141 Abs 1 S 1 Nr 3 BewG ausschließlich flächenbezogen ist (BFH v 06.07.1989, BStBl II 1990, 606). Für die Außerachtlassung von Nebenbetrieben spricht, dass für sie eine besondere Buchführungsverpflichtung (wegen des Überschreitens der Umsatz- und Gewinngrenze) bestehen kann, insb wenn sie von mehreren LuF gemeinsam – wie zB eine Gemeinschaftsbrennerei – geführt werden. Umgekehrt sind die aufgrund entgeltlicher oder unentgeltlicher Überlassung bewirtschafteten Flächen, unabhängig davon, ob sie bewertungsrechtlich dem luf oder dem Grundvermögen (§ 69 BewG) zugeordnet sind, hinzuzurechnen; für Letztere ist ein fiktiver Wirtschaftswert auf der Grundlage einer landwirtschaftlichen Bewertung zu errechnen. Auch die aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen stillgelegten Flächen sind mit einzubeziehen (BMF BStBl I 1995, 910). Sowohl für auszuscheidende als auch für die hinzuzurechnenden Flächen ist der Wirtschaftswert entsprechend den in Tz 1.3.6 des BMF v 15.12.1981, aaO, aufgestellten Grundsätzen zu berechnen.
Für luf Betriebe im Beitrittsgebiet gilt das vorstehend Gesagte entsprechend. Im Hinblick darauf, dass dort keine Einheitsbewertung durchgeführt wurde, ist der maßgebliche Wirtschaftswert nach den §§ 125ff BewG zu ermitteln.
Soweit im Ausland belegene Flächen vom luf Betrieb mit bewirtschaftet werden, sind diese in den Wirtschaftswert einzubeziehen, und zwar mit dem Wert, der für vergleichbare Flächen im Inland bewertungsrechtlich anzusetzen wäre (glA Kanzler in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Kap 21 Rz 87 (07/2024); Kulosa in Schmidt, § 13 EStG Rz 195 (37. Aufl 2018); bei Gewinnermittlung nach § 13a EStG nunmehr ausdrücklich geregelt s § 13a Rn 32 (Mitterpleininger/Gruber)).