Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 167
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Für den Beginn der Buchführungspflicht sind zwei Tatbestandsvoraussetzungen erforderlich:
- zum einen ist Voraussetzung, dass das FA eine Feststellung trifft, wonach eine der in § 141 Abs 1 AO genannten Grenzen überschritten ist, und
- zum anderen, dass der LuF auf die bestehende Verpflichtung hingewiesen worden ist.
Sind beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt, tritt die Buchführungspflicht mit Beginn des Wj ein, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung beginnt. Fehlt es dagegen an einer der beiden Voraussetzungen, tritt eine Buchführungspflicht selbst dann nicht ein, wenn der LuF zB durch falsche Angaben o durch Nichtabgabe einer Steuererklärung eine Feststellung über das Bestehen der Buchführungspflicht vereitelt hat (BFH v 17.03.1977, BStBl II 1978, 76). Hieran ändert auch das Urt des BFH v 29.11.2001, BStBl II 2002, 147 nichts, weil der BFH dort lediglich entschieden hat, dass bei falschen Angaben des LuF lediglich die Schutzwirkung des § 13a Abs 1 S 2 EStG entfällt, aber selbstredend nicht rückwirkend eine Buchführungspflicht begründet wird (glA Kulosa in Schmidt, § 13 EStG Rz 197).
Die Feststellung kann innerhalb (zB im Rahmen eines Steuer- bzw Feststellungsbescheids), aber auch außerhalb des Steuerfestsetzungsverfahrens (zB im Rahmen einer Außenprüfung) getroffen werden. Wird die Durchführung der Außenprüfung gem § 195 S 2 AO einer anderen FinBeh übertragen, kann auch die beauftragte Bp-Stelle diese Feststellung treffen. Eine "Feststellung" setzt aufseiten der FinBeh voraus, dass aufgrund der vorhandenen Unterlagen positiv darüber befunden wird (durch Sachverhaltsermittlungen und Berechnungen sowie tatsächliche u rechtliche Wertungen), dass eine der drei möglichen Buchführungsgrenzen überschritten ist. Allein die Kenntnisnahme der die Buchführungspflicht begründenden Umstände reicht dagegen nicht aus (BFH v 23.06.1983, BStBl II 1983, 768).
Da es sich bei der Feststellung um eine Entscheidung der FinBeh (iSd § 118 AO) handelt, sind die Berechnungsgrundlagen der Feststellung grundsätzlich dem LuF gegenüber bekannt zu machen, es sei denn, die Buchführungspflicht (Überschreiten der Wirtschaftswertgrenze) wird auf den zuletzt festgestellten Einheitswert gestützt, u sowohl dem FA als auch dem LuF ist bekannt, dass dieser die selbst bewirtschafteten Flächen vollumfänglich erfasst, der LuF also weder Flächen zu- noch verpachtet hat (BFH v 16.12.1982, BStBl II 1983, 257).
Die (schriftliche) Mitteilung über die Buchführungspflicht stellt einen mit dem Einspruch anfechtbaren VA dar; sie kann grundsätzlich mit einem Steuerbescheid verbunden werden, wird aber regelmäßig als eigenständiger VA erlassen. Die Mitteilung des FA über den Beginn der Buchführungspflicht stellt den entscheidenden rechtsgestaltenden VA dar, während die Feststellung, dass eine der Buchführungsgrenzen überschritten ist, lediglich feststellenden Charakter besitzt (BFH v 02.12.1982, BStBl II 1983, 254 u BFH v 16.12.1982, BStBl II 1983, 257).
Tritt nach außen hin (zB iRd ESt-Erklärungen) lediglich ein Ehegatte als Betriebsinhaber auf, obwohl eine Mitunternehmerschaft besteht, löst eine lediglich an den nach außen auftretenden Ehegatten gerichtete Mitteilung die Buchführungspflicht aus (BFH v 23.01.1986, BStBl II 1986, 539); Entsprechendes gilt für den Fall, dass das FA die Mitteilung an die Ehegatten bekannt gegeben hat, obwohl möglicherweise der luf Betrieb nur von einem der beiden Ehegatten bewirtschaftet wird (BFH v 26.11.1987, BStBl II 1988, 238).
Auch eine falsche Mitteilung ist so lange rechtswirksam, solange sie nicht angefochten wird; demzufolge ist sie auch dann nicht unwirksam (nichtig), wenn die Begründung der Mitteilung nicht (mehr) zutreffend ist bzw dem LuF gegenüber nicht erläutert worden ist (BFH v 02.12.1982, BStBl II 1983, 254). Daraus ergibt sich auch, dass die FinBeh bis zum Beginn der Buchführungspflicht auch berechtigt ist, eine unzutreffende gegen eine zutreffende Begründung auszutauschen (Zugrundelegung des Wirtschaftswerts zB an Stelle des Gewinns).
Die Mitteilung soll dem LuF gem AEAO zu § 141 AO Rz 4 mindestens einen Monat vor Beginn des Wj, von dessen Beginn an die Buchführungsverpflichtung zu erfüllen ist, bekannt gegeben werden. Ein geringfügiges Unterschreiten dieser Frist ist aber unschädlich (BFH v 23.06.1983, BStBl II 1983, 768 sowie BFH v 29.03.2007, BStBl II 2007, 816für den vergleichbaren Fall der sog Wegfallmitteilung nach § 13a Abs 1 S 2 EStG).
Übernimmt (entgeltlich o durch Anpachtung) ein LuF, der bereits Inhaber eines nicht buchführungspflichtigen Betriebs ist, einen weiteren luf Betrieb, für den eine Buchführungsverpflichtung besteht, erstreckt sich die übernommene Buchführungsverpflichtung nur dann auf den bereits vorhandenen Betrieb, wenn die "beiden" Betriebe nunmehr einheitlich bewirtschaftet werden (BFH v 06.11.2003, BFH/NV 2004, 388). Dies gilt auch für den Fall, dass der bisherige Pachtbetrieb auf angepachteten Teilflächen des elterlichen Betriebs betrieben wurde u nach Üb...