Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 140b
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Im Gegensatz zum Begriff des Gewerbebetriebs, der nach § 2 Abs 1 GewStG iVm § 1 GewStDV und nach § 15 Abs 2 EStG über die Betätigung des Gewerbetreibenden definiert ist, hat der Gesetzgeber eine solche Begriffsbestimmung für den Bereich der LuF nicht vorgenommen; die einzelnen luf Tätigkeiten sind in § 13 EStG lediglich beispielhaft aufgeführt. Eine abschließende gesetzliche Definition dahingehend, was einen Betrieb der LuF ausmacht, erscheint wegen des ständig fortschreitenden Wandels von der ursprünglich einmal im Vordergrund stehenden Nutzung des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren und deren Verwertung/Verbrauch hin zur umweltverträglichen Pflege des Bodens bis hin zur ausdrücklichen Nichtbewirtschaftung des Bodens (im Rahmen von Stilllegungsprogrammen) auch nur schwer denkbar. Zurückgehend auf die jüngere BFH-Rspr (s ua BFH v 25.03.2009, BStBl II 2010, 113) und unter Berücksichtigung des Wandels in der Art der Betätigungen hat die FinVerw nunmehr mit zwei gleichlautenden Ländererlassen v 15.12.2011 (BStBl I 2011, 1213 und BStBl I 2011, 1217) die Kriterien zur Abgrenzung des luf Vermögens vom BV aufgestellt. In den entsprechend geänderten R 15.5 Abs 1 EStR 2012 wird ausgeführt, dass Landwirtschaft die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbstgewonnenen Erzeugnisse ist (s Rn 8). Wegen der Frage, wann eine forstwirtschaftliche Betätigung vorliegt s Rn 9ff. Erst wenn der LuF mit seinen Betätigungen diesen vorgegebenen Rahmen verlässt, kann es zu einer Gewerblichkeit derselben kommen.
Soweit in R 15.5 Abs 1 S 2 EStR 2012 ausgeführt wird, dass als Boden auch Substrate und Wasser gelten, bedeutet dies lediglich (klarstellend), dass die bisher schon stets als LuF angesehene
- Produktion von Speisepilzen in Kellern, Kästen, Stroh, Dung oder auf Baumstämmen (s Abschn 7.30–7.33 BewR; s Rn 42),
- die Erzeugung von Speisefischen in Teichen und Behältern (s Rn 42a)
- sowie ähnliche Produktionsverfahren in anderen Bereichen der LuF (zB Erzeugung von Gemüse in Gewächshäusern allein mittels Nährlösungen und auf der Basis von Substraten, Umstellung von Erdpflanzen auf Hydrokultur usw) der LuF zuzurechnen sind; eine Pflanzenproduktion ohne Verwendung organischer Stoffe (eine chemische Produktion also) ist jedoch nicht LuF.
- Wegen der Zurechnung der Erzeugung von Regenwürmern und Regenwurmhumus zur LuF s OFD Koblenz v 22.06.1988, DStZ/E 1988, 244;
- wegen der Herstellung von Reet und deren anschließender Aberntung und Vermarktung durch einen anderen als den LuF s FG SchlH v 22.11.1984, EFG 1985, 495 rkr.