Rn. 144e

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Der Umsatz aus den Verkäufen von fremden Erzeugnissen (s Rn 144c) und gewerblichen Erzeugnissen (s Rn 144d) darf per Saldo im Zusammenhang mit den übrigen Handelstätigkeiten die Grenze von R 15.5 Abs 11 S 1 EStR nicht überschreiten. Diese dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten, sind nur dann typisierend der LuF zuzurechnen, wenn die Umsätze aus diesen Tätigkeiten dauerhaft, dh iRd Strukturwandels, insgesamt nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes und nicht mehr als 51 500 EUR im Wj betragen.

Eine weitere Voraussetzung dabei ist, dass die Umsätze in Verbindung mit Dienstleistungen (Tätigkeiten iSd R 15.5 Abs 910 EStR 2012) insgesamt nicht mehr als 50 % des Gesamtumsatzes betragen.

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