Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 97
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Bei der neu errichteten Wohnung muss es sich entweder um eine Betriebsleiter- o eine Altenteilerwohnung handeln, die von diesem Personenkreis auch nach Bezugsfertigkeit selbst genutzt wird; demzufolge ist eine Vermietung der errichteten Wohnung nach Bezugsfertigkeit grundsätzlich schädlich, auch wenn die Vermietung nur kurze Zeit bestehen sollte (BFH v 13.10.2005, BStBl II 2006, 68). Zwar könnte die Wohnung während der Vermietungsphase als (geduldetes) BV weiterhin im luf BV verbleiben; bezieht allerdings dann später einmal der Betriebsleiter o Altenteiler diese Wohnung, kommt es zur stpfl Entnahme der Wohnung u des dazugehörigen Grund u Bodens.
Rn. 97a
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Betriebsleiter ist grundsätzlich der Eigentümer des luf Betriebs; diese Stellung hängt nicht davon ab, dass er den luf Betrieb auch selbst bewirtschaftet. Auch ein Verpächter eines luf Betriebs bzw ein Nießbrauchsverpflichteter ist Betriebsleiter iSd § 13 Abs 5 EStG.
Rn. 97b
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Altenteiler iSd § 13 Abs 5 EStG ist derjenige, der den Betrieb im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen u dafür Nutzungen, Sach-, Natural-, Dienst- u Geldleistungen erhält (BFH v 23.11.2000, BStBl II 2001, 232 unter 3.; BFH v 13.10.2005, BStBl II 2006, 68 unter 1.b.). Hat der Betriebsinhaber mehrere Altenteiler zu versorgen (zB Großeltern u Eltern) u errichtet er deshalb zB zwei Altenteilerwohnungen, bleibt gleichwohl nur die Grundstücksentnahme für die zuerst errichtete Altenteilerwohnung steuerfrei, weil das Gesetz entsprechend dem klaren Wortlauft nur die Errichtung einer Altenteilerwohnung begünstigt.
Rn. 97c
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Wohnen Betriebsleiter u Altenteiler in einer Wohnung (den Altenteilern steht nur ein Nutzungsrecht an bestimmten Zimmern u ein Mitbenutzungsrecht an gemeinschaftlich genutzten Räumen zu), handelt es gleichwohl insgesamt um eine Betriebsleiterwohnung. Umgekehrt ist es für die Annahme einer Altenteilerwohnung unschädlich, wenn darin zB auch unverheiratete Geschwister des Betriebsinhabers wohnen (BFH v 28.07.1983, BStBl II 1984, 97).
Rn. 97d
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Wird der luf Betrieb zB im Rahmen einer Mitunternehmerschaft geführt, kann jeder Mitunternehmer die Steuerbefreiung für eine selbst genutzte Betriebsleiterwohnung in Anspruch nehmen, vorausgesetzt der in Anspruch genommene Grund u Boden gehört zu seinem (Sonder-)BV. Dies gilt mE nicht für Ehegatten, die gemeinsam (im Rahmen einer vertraglich vereinbarten GbR, bei der jeder der beiden Ehegatten Flächen beisteuert) einen luf Betrieb unterhalten. Errichtet dagegen ein Gesellschafter auf seinem Sonder-BV eine Altenteilerwohnung, bleibt der entstehende Entnahmegewinn nur dann vollständig steuerfrei, wenn er auch derjenige ist, der dem Altenteiler gegenüber zur Erbringung der Versorgungsleistungen verpflichtet ist.
Beispiel:
Der Landwirt A bewirtschaftet den ihm allein gehörigen Betrieb zusammen mit seinem Sohn als GbR. A hat den der GbR zur Nutzung überlassenen Betrieb von seinem Vater gegen Gewährung von Versorgungsleistungen erhalten. A errichtet für seinen Vater eine Altenteilerwohnung.
Der durch die Bebauung mit einer Altenteilerwohnung bei A entstehende Entnahmegewinn bleibt vollständig steuerfrei, weil er allein gegenüber dem Hofübergeber versorgungspflichtig ist u die Wohnung auch auf Grund u Boden errichtet hat, der in seinem Alleineigentum steht.
Rn. 97e
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Gehört der Grund u Boden dagegen zum Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft, bleibt die Entnahme nur insoweit steuerfrei, als der bauende Mitunternehmer auch anteilig Eigentümer des Grund u Bodens ist (BFH v 14.02.2008, BFH/NV 2008, 1156). Die partielle StPfl lässt sich aber regelmäßig dadurch umgehen, dass der für die Errichtung der Wohnung in Anspruch genommene Grund u Boden vor Baubeginn gem § 6 Abs 5 S 3 Nr 2 EStG vom Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft in das jeweilige Sonder-BV des bauenden Gesellschafters übertragen wird; das übertragene Grundstück darf dann aber nicht vor Ablauf der Sperrfrist des § 6 Abs 5 S 4 EStG durch den jeweiligen Gesellschafter bebaut werden (das Urt des BFH v 24.06.2009, BFH/NV 2010, 181, wonach selbst eine kurz vor Baubeginn u mit bestehender Bebauungsabsicht erfolgte Übertragung auf den bauwilligen Gesellschafter genügt, ist durch § 6 Abs 5 S 4 EStG überholt).
Dagegen bleibt der gesamte Entnahmegewinn bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen steuerfrei, wenn Ehegatten in Gütergemeinschaft eine gemeinsame Wohnung auf ihrem zum Gesamtgut gehörenden Grund u Boden errichten (glA Leingärtner/Kanzler, Kap 17 Rz 355); damit ist auch gleichzeitig ein Objektverbrauch für beide Eheleute hinsichtlich der Steuerfreiheit einer Betriebsleiterwohnung eingetreten.
Rn. 98
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Will ein Kind des Landwirts eine Wohnung bereits vor Hofübergabe errichten, könnte sich anbieten, mit ihm eine Gesellschaft zu gründen (zB GbR) u anschließend das zu bebauende Grundstück auf das Kind...