Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 160c
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Liegen die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung nach § 13a EStG nicht (mehr) vor, besteht aber andererseits auch keine Verpflichtung, Bücher zu führen, kann der Gewinn wahlweise durch EÜR gem § 4 Abs 3 EStG o Vermögensvergleich ermittelt werden. Ermittelt der LuF den Gewinn freiwillig durch Buchführung, ist er daran für mindestens drei Wj gebunden, es sei denn, die für den Übergang zur Buchführung maßgeblichen Verhältnisse haben sich (wieder) geändert (BFH v 09.11.2000, BStBl II 2001, 102).
Anders als der Bestandsvergleich bei einer Buchführungsverpflichtung können die Aufzeichnungen nach § 4 Abs 3 EStG nicht mit Zwangsgeld erzwungen werden (BFH v 11.08.1992, BFH/NV 1993, 346), weil sich weder aus dem EStG noch aus der AO eine Verpflichtung zur Aufzeichnung der BE/BA ergibt. Gleichwohl trägt der seinen Gewinn durch EÜR ermittelnde LuF die Beweislast für die Richtigkeit seines Gewinns (BFH v 15.04.1999, BStBl II 1999, 481). Um also nicht der Gefahr einer Schätzung durch das FA ausgesetzt zu sein, muss letztendlich auch der an sich nicht aufzeichnungspflichtige LuF mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG anhand vollständiger Unterlagen u Belege die Richtigkeit seines Gewinns nachweisen, und dies obwohl ein seine Umsätze nach § 24 UStG pauschalierender LuF gem § 67 UStDV von Aufzeichnungspflichten des § 22 UStG befreit ist.
Eine Buchführung wegen der Eigenschaft des Betriebs als Testbetrieb für den Agrarbericht o als Betrieb des EG-Informationsnetzes landw Buchführungen u die Auflagenbuchführung entsprechend den Richtlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz schließen die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG nicht aus (R 4.5 Abs 1 S 2 EStR 2012).
Im Übrigen wird wegen der Besonderheiten der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG auf die Erläuterungen zu §§ 4,5 (s §§ 4,5 Rn 1501–1559 (Nacke)) verwiesen.
Wegen der bei der EÜR zu beachtenden Besonderheiten bei der Viehbewertung s R 13.3 EStR 2005, inzwischen H 13.3 EStH 2016 mit Verweis auf BMF v 14.11.2001, BStBl I 2001, 864 Rz 30.