Rn. 9c

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Den Sonderverhältnissen der Forstwirtschaft entsprechend sind zwei Betriebsformen zu unterscheiden, nämlich der Nachhaltsbetrieb und der sog aussetzende Betrieb. Diese Abgrenzung ergab sich bis einschließlich VZ 2011 unmittelbar aus § 34b Abs 4 EStG iVm § 68 EStDV; sie erfolgt grundsätzlich nach forstwirtschaftlich Gesichtspunkten (BFH v 18.03.1976, BStBl II 1976, 482).

  • Nachhaltsbetriebe ermöglichen durch ihre Größe, die unterschiedlichen Altersklassen der Baumbestände und die planmäßige Bewirtschaftung nach einem Betriebsplan regelmäßig jährliche Ernteerträge. IdR handelt es hierbei um lebensfähige Betriebe mit einer selbstständigen Erwerbsgrundlage (RFH v 18.01.1942, RStBl 1942, 90). Gleichwohl kann sich auch bei größeren Forstbetrieben die Frage der Liebhaberei stellen (s BFH v 12.12.1990, BStBl II 1991, 452).
  • Aussetzende Betriebe, insbesondere Bauernwaldungen, erzielen wegen ihrer wenigen Altersklassen an Baumbeständen nur in Abständen von 10, 20 oder mehr Jahren nennenswerte Erträge. Sie erfordern regelmäßig auch nur eine geringe Bearbeitung (BFH v 18.03.1976, BStBl II 1976, 482; BFH v 05.11.1981, BStBl II 1982, 158).

Die der forstwirtschaftlichen Betriebslehre entlehnte Unterscheidung hatte bis einschließlich VZ 1989 Bedeutung für die Frage, ob den veräußerten Flächen eine Teilbetriebseigenschaft zukam, sowie bis VZ 2011 bei Ermittlung des Nutzungssatzes; ab VZ 2012 ist sie für ertragsteuerliche Zwecke ohne Bedeutung.

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