Rn. 141d

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Die vorstehenden Ausführungen gelten für den Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zum luf-Betrieb entsprechend (R 15.5 Abs 2 S 6 EStR 2012); auch hier ist also entweder das Abwarten des dreijährigen Beobachtungszeitraums erforderlich, oder aber der gewerblich Tätige entschließt sich zu einer schlagartigen Änderung der Verhältnisse (zB bei einer bislang gewerblichen Tierhaltung entschließt sich der StPfl durch dauerhafte Aufgabe eines erheblichen Teils der bisherigen Viehhaltung oder durch erheblich Zupachtung von Flächen, von sofort an erstmals oder wieder eine Betätigung innerhalb der Landwirtschaft auszuüben).

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