Rn. 141e

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Die Grundsätze des Strukturwandels gelten in allen Abgrenzungsfällen; dh, dass in jedem zu beurteilenden Fall, in dem die Frage zur Entscheidung ansteht, ob (in vollem Umfang oder lediglich partiell) luf oder gewerbliche Einkünfte vorliegen, zunächst zu prüfen ist, ob die jeweilige Grenze zum Gewerbe nachhaltig überschritten wurde (BFH v 14.12.2006, BStBl II 2007, 541; BFH v 20.09.2007, BFH/NV 2008, 569).

Die in der alten Richtlinienfassung geltende Abgrenzung über die Grundsätze über den Strukturwandel nur beim sog steuerschädlichen Zukauf (Abschn 135 Abs 2 S 3–8 EStR 1993) sowie bei der Abgrenzung zur gewerblichen Tierhaltung (Abschn 124a Abs 2 S 7 EStR 1993), sind überholt.

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