Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 198
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Der Pächter setzt die eisern übernommenen beweglichen WG des AV (nicht Grundstücke u Gebäude, sowie Betriebsvorrichtungen, die als bewegliche WG gleichwohl Grundstücks- u Gebäudebestandteil sind, vgl BFH v 28.05.1998, BStBl II 2000, 286) mit dem bisherigen Buchwert des Verpächters in seiner Bilanz an (erfolgsneutral über Einlage). In gleicher Höhe weist er in seiner Bilanz einen Passivposten "Rückgabeverpflichtung" aus. Soweit es sich um abnutzbare WG handelt, ist die AfA entsprechend der Handhabung des Verpächters (nach Art, Umfang u Höhe) fortzuführen.
Rn. 198a
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Soweit der Pächter Inventar ersatzbeschafft, hat er dieses mit den steuerlich zutreffenden Werten in seiner Bilanz auszuweisen; er kann, soweit die ersatzbeschafften WG einer Abnutzung unterliegen, hierauf AfA, Sonder-AfA sowie evtl auch eine Teilwertabschreibung entsprechend den gesetzlichen Möglichkeiten in Anspruch nehmen.
Rn. 198b
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Der Pächter hat die pachtweise überlassenen Inventarstücke in seiner Bilanz nach den allg Grundsätzen zu aktivieren u korrespondierend hierzu in gleicher Höhe eine Rückgabeverpflichtung auszuweisen.
Übernimmt der Pächter auch einen Viehbestand, hat er für den übernommenen Bestand bis zu dessen Ausscheiden die Bewertungswahlrechte bzw Bewertungsmethoden fortzuführen. Für den neu angeschafften/hergestellten Viehbestand kann er dagegen sämtliche bestehenden Ansatz- u Bewertungswahlrechte ausüben.
Rn. 198c
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Soweit der Verpächter – wie im Regelfall – das Feldinventar u die stehende Ernte in seiner Schlussbilanz nicht bewertet hat, braucht er auch im Zeitpunkt der eisernen Verpachtung hierfür keine Sachwertforderung auszuweisen; korrespondierend hierzu hat der Pächter das Feldinventar und die stehende Ernte in seiner Anfangsbilanz ebenfalls nicht auszuweisen.