Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Schrifttum:
Koepsell/Fischer-Tobies: Steuerliche Behandlung der Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse in der LuF, INF 1993, 97;
Fischer-Tobies/Risthaus: Entschädigungen für die Inanspruchnahme von luf Grundbesitz für den Bau und den Betrieb von Hochspannungsleitungen, INF 1996, 489.
1. Betriebliche Veranlassung, Erfassung als BE
Rn. 212
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
In der LuF gibt es eine Vielzahl öffentlicher finanzieller Zuwendungen, die unter den verschiedensten Bezeichnungen gewährt werden, zB als Zulagen, Zuschüsse, Beihilfen, Entschädigungen, Prämien und Vergütungen. Rechtsgrundlage hierfür sind entweder Gesetze, VO oder Verwaltungsanweisungen. Auf sie kann ein Rechtsanspruch bestehen, oder es kann ihnen eine Ermessensentscheidung zugrunde liegen.
Rn. 213
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Für die Frage, ob es sich bei den Zuwendungen um BE handelt, hat die Rechtsgrundlage nur insoweit Bedeutung, als sich aus ihrem Zweck der Gegenstand und die Voraussetzungen der Förderung ergeben können und dadurch die betriebliche Veranlassung geklärt werden kann. In Ausnahmefällen kann auch auf das Motiv des Zuwendenden abgestellt werden.
Rn. 214
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Die gewährten Zuwendungen stellen BE dar, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind und dem StPfl im Rahmen seines Betriebs zufließen; war danach der die Zuwendung auslösende Vorgang betrieblicher Natur, stellen die diesbezüglich erhaltenen Zahlungen folgerichtig BE dar (BFH vom 18.02.1971, BStBl II 1971, 485). Demzufolge sind Entschädigungsleistungen, Subventionen, öffentliche Zuschüsse sowie staatliche Förderleistungen und gewährte Ausgleichsleistungen für die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft sowie die für die ehrenamtliche Tätigkeit des LuF in den verschiedenen beruflichen Organisationen gewährten Aufwandsentschädigungen grundsätzlich BE, soweit sie nicht ausdrücklich durch Gesetz ganz oder teilweise steuerfrei belassen werden.
Rn. 215
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Auch Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse, die geleistet werden, wenn durch öff Baumaßnahmen die innere Verkehrslage des Betriebs gestört wird und dadurch künftig zB Umwege in Kauf genommen werden müssen (zB durch den Bau von Versorgungsleitungen, Straßen und Eisenbahntrassen), gehören zu den BE (Ausgleich von künftig zusätzlich anfallenden BA). Sie sind grundsätzlich bei Vertragsabschluss bzw Vereinnahmung zu versteuern; sowohl die Bildung eines passiven RAP als auch einer Rückstellung scheidet aus, weil sie keine konkrete Verpflichtung zu einem konkreten Handeln beinhalten.
Bei Gewinnermittlung nach § 13a EStG ist die Entschädigung mit dem Ansatz des Grundbetrags abgegolten, es sei denn, sie steht mit einem Sondergewinntatbestand in Zusammenhang.
Rn. 216
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Soweit erhaltene Entschädigungen nach § 71 Abs 2 LBG von "Steuern und Gebühren" befreit sind, erstrecken sich diese jedenfalls nicht auf die ESt (BFH vom 03.09.1964, BStBl III 1964, 643; BFH vom 18.02.1971, BStBl II 1971, 485; BFH vom 05.12.1995, BStBl II 1996, 261).
a) Entschädigungsleistungen
Rn. 217
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Zu den Einkünften iSd § 2 Abs 1 EStG gehören auch Entschädigungen, die gewährt werden als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen (§ 24 Nr 1 Buchst a EStG) sowie für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit (§ 24 Nr 1 Buchst b EStG), sowie Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit iSd § 2 Abs 1 S 1 Nr 1–4 EStG (§ 24 Nr 2 EStG) und Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öff Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen (§ 24 Nr 3 EStG).
aa) Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen (§ 24 Nr 1 Buchst a EStG)
Rn. 218
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Das Tatbestandsmerkmal "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" setzt voraus, dass Ersatz für Einnahmen geleistet wird, die ausgefallen sind, und dass diese Einnahmen – ihr Zufluss unterstellt – unter die Einkunftsart "LuF" iSd § 2 Abs Nr 1 EStG gefallen wären. Voraussetzung ist demnach, dass der LuF infolge einer Beeinträchtigung der durch die einzelne Vorschrift geschützten Güter einen finanziellen Schaden erlitten hat und die Zahlung unmittelbar dazu bestimmt ist, diesen Schaden auszugleichen.
Unter die Vorschrift fällt nur der Ersatz von BE und nicht von evtl BA. Wegen der Frage, wann Entschädigungen iSd § 24 Nr 1Buchst a EStG vorliegen und wann nicht, vgl die Bsp in H 24.1 EStH 2016 "Entschädigung iSd § 24 Nr 1 Buchst a EStG".
Rn. 219
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Erhält der LuF für die vorzeitige Aufgabe des Pachtverhältnisses eine sog Pachtaufhebungsentschädigung, kann hierfür ein passiver RAP nicht gebildet werden (BFH vom 23.02.2005, BStBl II 2005, 481); sie kann aber uU unter § 24 Nr 1 Buchst a EStG fallen und deshalb tarifbegünstigt sein (BFH vom 11.02.2005, BFH/NV 2005, 1044).
ab) Einkünfte für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit (§ 24 Nr 1 Buchst b EStG)
Rn. 220
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Unter die Vorschrift fallen Entschädigungen "für" die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit oder die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche; die Zahlung muss zumindest auch im Interes...