Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 34
Stand: EL 126 – ET: 02/2018
Wird der luf Betrieb von einer PersGes betrieben, so beantwortet sich die Frage nach der Zuordnung von Tierbeständen zum landw Betrieb ebenfalls nach § 13 Abs 1 Nr 1 EStG. Hier sind die Flächen, die die Gesellschaft regelmäßig landw nutzt, maßgebend. Das sind nicht nur die Flächen, die sich im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft befinden, sondern auch die Flächen, die bei den Gesellschaftern Sonder-BV darstellen (Wendt, INF 1983, 557, 560). Betreibt ein Gesellschafter getrennt für sich Mastviehhaltung, ohne dass er in ausreichendem Maße Flächen zurückbehalten hat, liegt insoweit ein Einzelgewerbebetrieb vor, nicht Sonder-BV bei der Gesellschaft.
Rn. 34a
Stand: EL 126 – ET: 02/2018
Übt die tierhaltende PersGes daneben auch an sich gewerbliche Tätigkeiten aus (wie zB den Kauf und Verkauf von Mastkälbern bei einem ansonsten auf Milchviehhaltung ausgerichtetem Betrieb), kommt es zu der Rechtsfolge des § 15 Abs 3 Nr 1 EStG dann nicht, wenn die gewerblichen Tätigkeiten nicht mehr als 24 500 EUR (netto) u auch nicht mehr als 3 vH des Gesamtumsatzes im Wj betragen (BFH v 27.08.2014, BStBl II 2015, 996; BFH BStBl II 2015, 999; 2015, 1002). Führt dagegen das Überschreiten der Viehbestandsgrenzen (welche gleichermaßen auch für einen in der Rechtsform einer PersGes geführten Tierhaltungsbetrieb gelten, BFH v 04.10.1984, BStBl II 1985, 133) für einen Zweig der vorhandenen Tierbestände zur Gewerblichkeit, bedeutet dies gleichzeitig, dass entsprechend § 15 Abs 3 Nr 1 EStG die gesamte PersGes gewerbliche Einkünfte erzielt. Dieses (missliche) Ergebnis lässt sich nur durch die Errichtung einer zweiten selbstständigen (auch beteiligungsidentischen) PersGes mit jeweils eigenem Zweck u getrenntem Gesellschaftsvermögen vermeiden (s BMF v 13.05.1996, BStBl I 1996, 621).