Rn. 157a

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

In letzter Zeit finden sog Cropsharing-Verträge bzw Bewirtschaftungsverträge immer größere Verbreitung. Beteiligte sind in diesen Fällen idR zwei Landwirte, nämlich ein erfahrener aktiver, mit Maschinen und Arbeitskraft gut ausgestatteter, aber nicht voll ausgelasteter Landwirt, der für einen anderen Landwirt die Bewirtschaftung von dessen Flächen übernimmt. Während bislang in solchen Fällen regelmäßig ein Pachtverhältnis begründet wurde, erfolgt in den vorstehenden Fällen eine sog Ernteteilung, dh, der bewirtschaftende Landwirt nimmt am Ernteertrag des passiven Landwirts teil. Tragen danach beide Landwirte das volle Risiko aus den bewirtschafteten Flächen, erhält also der bewirtschaftende Landwirt eine erfolgsabhängige Beteiligung am Ertrag (wie zB eine quotale Beteiligung am Ernteertrag oder am erzielten Gewinn/Verlust), wird hierdurch regelmäßig ein Mitunternehmerverhältnis begründet; eine Gefahr, wegen Maschineneinsatzes oder Dienstleistungen für Dritte in den Bereich der gewerblichen Tätigkeit zu geraten, besteht in diesen Fällen naturgemäß nicht. Sollte das Vertragsverhältnis allerdings dahingehend ausgestaltet sein, dass der aktive Landwirt für den passiven Landwirt in werkvertraglicher Weise tätig wird, so ist der aktive Partner insoweit lohnunternehmerisch tätig, mit der Folge, dass der aktive Partner bei Überschreiten der in R 15.5 Abs 11 EStR 2012 genannten Grenzen insoweit gewerblich tätig ist (vgl insoweit auch Wendt, FR 1996, 265, 279; FG SAnh v 17.02.1999, EFG 1999, 1183 rkr).

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