Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Inhaltsverzeichnis
A. |
Einkünfte iSd § 13 Abs 1 Nr 1 EStG
1. |
Landwirtschaft |
2. |
Forstwirtschaft
??? |
Schrifttum: |
a) |
Allgemeines |
b) |
Abgrenzung zur Liebhaberei |
c) |
Zurechnung der Einkünfte |
d) |
Die verschiedenen Betriebsformen |
e) |
Verkauf von Waldgrundstücken |
f) |
Die Besonderheiten der Gewinnermittlung bei Forstbetrieben
fa) |
Zuordnung des Holzbestands zum nicht abnutzbaren AV, Begriff des WG |
fb) |
Aktivierung |
fc) |
Der Einschlag und seine Folgen |
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g) |
Zeitpunkt der Gewinnrealisierung |
h) |
Anbauverzeichnis, Betriebswerk- bzw -gutachten, Wj |
i) |
BA-Pauschalierung gemäß § 51 EStDV |
j) |
Tarifvergünstigungen (§ 34b EStG, FAG) |
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3. |
Weinbau |
4. |
Gartenbau |
5. |
Obstbau |
6. |
Gemüsebau |
7. |
Baumschulen |
8. |
Gewinnung von Pflanzen und Pflanzenteilen mit Hilfe der Naturkräfte |
9. |
Tierzucht und Tierhaltung
??? |
Schrifttum: |
a) |
Allgemeines |
b) |
Abgrenzung der landw von der gewerblichen Tierhaltung |
c) |
Feststellung der Tierbestände |
d) |
Dem Betrieb zuzurechnende Fläche |
e) |
Regelmäßig landw genutzte Fläche |
f) |
Aufzucht u Haltung fremder Tiere (sog Lohn- bzw Pensionstierhaltung) |
g) |
Tierhaltung durch landw PersGes |
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10. |
Gemeinschaftstierhaltung nach § 13 Abs 1 Nr 1 S 5 EStG |
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A. Einkünfte iSd § 13 Abs 1 Nr 1 EStG
1. Landwirtschaft
Rn. 8
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Im Gegensatz zum Begriff des Gewerbebetriebs, der nach § 2 Abs 1 GewStG iVm § 1 GewStDV und nach § 15 Abs 2 EStG über die Betätigung des Gewerbetreibenden definiert ist, hat der Gesetzgeber eine solche Begriffsbestimmung für den Bereich der LuF nicht vorgenommen; die einzelnen luf Tätigkeiten sind in § 13 EStG lediglich beispielhaft aufgeführt. Eine abschließende gesetzliche Definition dahingehend, was einen Betrieb der LuF ausmacht, erscheint wegen des ständig fortschreitenden Wandels von der ursprünglich einmal im Vordergrund stehenden Nutzung des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren und deren Verwertung/Verbrauch hin zur umweltverträglichen Pflege des Bodens bis hin zur ausdrücklichen Nichtbewirtschaftung des Bodens (im Rahmen von Stilllegungsprogrammen) auch nur schwer denkbar. Zurückgehend auf die jüngere BFH-Rspr (vgl ua BFH v 23.01.1992, BStBl II 1992, 651) und unter Berücksichtigung des Wandels in der Art der Betätigungen wird in R 15.5 Abs 1 S 1 EStR 2012 als LuF die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbstgewonnenen Erzeugnisse bezeichnet, wobei als Boden auch Substrate und Wasser gelten.
Diese (zugegebenermaßen weite) Definition des Begriffs der LuF will zum einen dafür sorgen, dass auch die Entsorgung von Klärschlamm, Grüngut und Küchenabfällen und deren Bearbeitung im Rahmen einer ersten Bearbeitungsstufe (zB Kompostierung von pflanzlichen Abfällen) noch einer luf Betätigung zuzurechnen sind, als auch darüber hinaus klarstellen, dass zB die Pilzzucht in Kellern bzw die Keimlingszucht und die Teichwirtschaft sowie die Zucht neuer Pflanzensorten (einschließlich der Lizenzeinnahmen aus der Überlassung geschützter Pflanzensorten zur Fremdvermehrung (vgl BFH v 22.07.1992, BStBl II 1992, 877) zur LuF gehören. Auch der Verkauf von Gras auf dem Halm gehört noch zur LuF; dies gilt auch für den Fall, dass die notwendigen Erntearbeiten Dritten überlassen werden und keine Hofstelle vorhanden ist (BFH v 26.08.2004, BFH/NV 2005, 674).
Der Betrieb einer LuF setzt keine Eigentumsflächen voraus; dieser kann auch aus ausschließlich zugepachteten Flächen bestehen. Weiterhin ist für die Annahme eines luf Betriebs weder eine Mindestgröße noch ein voller landwirtschaftlicher Besatz an Betriebsgebäuden und Inventar Voraussetzung (BFH v 31.03.1955, BStBl III 1955, 150; BFH v 21.12.1965, BStBl III 1966, 138); unbeachtlich ist auch, ob der luf Betrieb über eine Hofstelle verfügt (BFH v 18.03.1999, BStBl II 1999, 398). Auch die ernsthaft und planmäßig betriebene Nutzung von Stückländereien (zB mittels Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter) stellt eine luf Betätigung dar (BFH v 31.03.1955, BStBl III 1955, 150; BFH v 21.12.1965, BStBl III 1966, 138; BFH v 17.01.1980, BStBl II 1980, 323); dies gilt auch dann, wenn über die Stückländerei ein Bewirtschaftungsvertrag abgeschlossen ist (BFH v 29.11.2001, BStBl II 2002, 221 für den Fall eines mit einem Pachtvertrag gekoppelten Bewirtschaftungsvertrags). Fraglich kann allerdings sein, ob die Stückländereien, insbesondere wenn sie weit voneinander entfernt belegen sind, einen einheitlichen oder mehrere selbstständige Betriebe bilden.
Auch ein sog Crop-Sharing-Vertrag, in dem sich ein luf Betrieb gegen einen Anteil am Ernteertrag verpflichtet, landwirtschaftliche Nutzflächen eines anderen Grundstückseigentümers nach dessen Vorgaben zu bestellen, zu pflegen und zu ernten, führt für den auftraggebenden Grundstückseigentümer regelmäßig zu Einkünften aus LuF, weil er aufgrund des Ernteteilungsvertrags planmäßig Bodennutzung betreibt, die Erzeugnisse auf eigenes Risiko verwertet und (über das Bewirtschaftungsunternehmen) am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr mit Gewinnerzielungsabsicht teilnimmt (BFH v 29.11.2001, BFH/NV 2002, 524).
Soweit die FinVerw ...