Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Wolter, Steuerrechtliche Sonderregelungen für landwirtschaftliche Tierhaltungskooperationen, DStZ 1971, 326;
Felsmann, Die Abgrenzung der LuF vom Gewerbe, INF 1975, 361;
Sommerfeldt, Die bewertungsrechtliche Behandlung der landwirtschaftlichen Tierhaltungsgemeinschaften, DStZ 1980, 100;
Heins, Brennpunkte bei Tierhaltungskooperationen gem § 51 BewG, AgrB 2017, 312.
Verwaltungsanweisungen:
R 13.2 Abs 4 EStR 2012;
gleichlautende Ländererlasse v 16.06.2016, BStBl I 2016, 638 (Bewertung gemeinschaftlicher Tierhaltungen).
Rn. 35
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Die Vorschrift des § 13 Abs 1 Nr 1 S 5 EStG iVm § 51a BewG bzw § 13b EStG erweitert die Möglichkeit gemeinschaftlicher Tierzucht und Tierhaltung außerhalb des luf Betriebs durch Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§ 97 Abs 1 Nr 2 BewG), Mitunternehmergesellschaften (§ 97 Abs 1 Nr 5 BewG) oder Vereine (§ 97 Abs 2 BewG). Der Sinn dieser Regelung besteht darin, dass die Gesellschafter oder Mitglieder für die Berechnung der Vergleichsfläche ihnen zustehende regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen auf die Genossenschaft, Gesellschaft oder den Verein übertragen können. Hierbei handelt es sich um einen rechnerischen Vorgang; die Flächen brauchen nicht tatsächlich zur Verfügung gestellt zu werden. Diese Vorschrift ist durch das BewÄndG 1971 v 27.07.1971 (BStBl I 1971, 360) in das EStG eingefügt worden. Damit sollte die Möglichkeit gemeinschaftlicher Tierzucht und Tierhaltung erweitert werden, wenngleich festzustellen ist, dass der Vorschrift in der täglichen Praxis die ihr von Gesetzes wegen zugedachte Bedeutung nicht zukommt; dies dürfte daran liegen, dass allg gesellschaftsrechtliche Verbindungen innerhalb der LuF nur mit gewissem Unbehagen angenommen werden.
Die Vorschrift regelt nicht den Fall, dass ein luf Betrieb von einer PersGes betrieben wird. Dieser fällt unter § 13 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG.
Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (GrStRefG) v 26.11.2019, BGBl I 2019, 1794, wurden durch dessen Art 2 Nr 6 die bislang für die Einheitsbewertung von luf Betrieben geltenden Normen mit Wirkung ab 2025 aufgehoben und ein neuer § 13b EStG in das EStG aufgenommen, aufgrund dessen die Einkünfte aus der gemeinsamen Tierhaltung weiterhin den Einkünften aus LuF zugeordnet werden (eingefügt durch Art 5 Nr 3 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) v 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451). Gem § 52 Abs 22b EStG idF JStG 2019 ist § 13b EStG erstmals für das Wj anzuwenden, das nach dem 31.12.2024 beginnt. Bis zum Ablauf des Wj 2024/2025 gelten für einkommensteuerliche Zwecke weiterhin die Vorschriften der §§ 51, 51a BewG (für weitere Ausführungen s Erläut zu § 13b (Mitterpleininger)).
Rn. 35a
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Der Betrieb einer gemeinschaftlichen Tierhaltung hat wie ein normaler Bodenbewirtschaftungsbetrieb ebenfalls den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni als Wj (§ 4a Abs 1 S 2 Nr 1 EStG); er ist entweder über § 140 AO (wenn in der Rechtsform einer OHG oder KG betrieben) oder allg nach § 141 AO buchführungspflichtig, soweit die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Eine Gewinnermittlung nach § 13a EStG dürfte regelmäßig wegen Überschreitens der Tierbestandsgrenze in § 13a Abs 1 Nr 3 EStG ausscheiden.
Die Beteiligung an der Kooperation (an einer Genossenschaft sowie Mitunternehmerschaft, nicht dagegen die Mitgliedschaft an einem Verein, s Kreckl in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, 3. Aufl, Kap 7 Rz 3 (07/2024)) stellt beim einzelnen beteiligten Landwirt nur dann notwendiges BV dar, wenn zwischen der Tierhaltungsgemeinschaft und dem Einzelbetrieb enge wirtschaftliche (Liefer- bzw Absatz-)Beziehungen bestehen (s BFH v 04.02.1998, BStBl II 1998, 301 zur Frage, wann Genossenschaftsanteile notwendiges BV des Genossen darstellen).
Rn. 36
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Eine gemeinschaftliche Tierhaltung idS liegt nur vor, wenn sämtliche (sachlichen wie persönlichen) Voraussetzungen des § 51a BewG iVm § 13 Abs 1 Nr 1 S 5 EStG vorliegen (BFH v 26.04.1990, BStBl II 1990, 802; BFH v 17.09.1992, BFH/NV 1993, 502), wenn also alle Gesellschafter oder Mitglieder
(1) |
Inhaber eines Betriebs der LuF mit selbstbewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen sind, |
(2) |
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberuflich LuF sind, |
(3) |
landwirtschaftliche Unternehmer iSd § 1 Abs 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte sind und dies durch eine Bescheinigung der zuständigen Alterskasse nachgewiesen wird, |
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die sich nach § 13 Abs 1 Nr 1 EStG für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung in VE ganz oder teilweise auf die Genossenschaft, die Gesellschaft oder den Verein übertragen haben und |
(5) |
ihre Betriebe nicht mehr als 40 km von der Produktionsstätte der Genossenschaft usw entfernt liegen. |
In diesen Fällen kann die Genossenschaft, Gesellschaft oder der Verein Tierzucht und Tierhaltung ebenso betreiben wie die Gesell...