Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Schrifttum:
Märkle, Probleme der Abgrenzung der LuF von der gewerblichen Tätigkeit, Inf 1989, 512;
Wittich, Neue Probleme bei der Abgrenzung LuF/Gewerbe im Gartenbau, Inf 1991, 242;
Herder, Aktuelles Steuerrecht im Gartenbau, Inf 1991, 481;
Hiller, Durchsäuerung durch Beteiligung an einer gewerblich tätigen PerGes, Inf 1995, 388;
Engel, Neuregelung der steuerlichen Abgrenzung zwischen LuF und Gewerbe, Inf 1995, 742;
Wendt, Einkommensteuerliche Aspekte alter und neuer Kooperationsformen luf Betriebe, FR 1996, 265;
Bracke, Abgrenzung der LuF vom Gewerbe unter besonderer Berücksichtigung des Gartenbaus, Inf 1997, 389;
Schild, Abgrenzung LuF vom Gewerbe, DStR 1997, 642;
Märkle, Brennpunkte der Abgrenzung zwischen luf und gewerblicher Tätigkeit, DStR 1998, 1369;
v Schönberg, Einkommensteuerliche Aspekte der Direktvermarktung, Agrarrecht 2000, 37;
Drüen, Über Zweck und Grenzen der Abfärberegelung des § 15 Abs 3 Nr 1 EStG, FR 2000, 177;
Seer/Drüen, Ausgliederung gewerblicher Tätigkeiten zur Vermeidung der GewStpflicht, BB 2000, 2176;
Bolin, Überlegungen zur Einrichtung eines Hofladens im Hinblick auf eine mögliche Gewerblichkeit, Inf 2001, 365.
Verwaltungsanweisungen:
Gleichlautende Ländererlasse v 15.12.2011, BStBl I 2011, 1213 und BStBl I 2011, 1217 (Luf Vermögen, BV, Abgrenzung);
R 15.5 EStR 2012.
A. Vorgehensweise
Rn. 139a
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Die nachstehende Kommentierung der Abgrenzung der Landwirtschaft vom Gewerbe folgt vom Aufbau her der Strukturierung der R 15.5 EStR 2012; dies deshalb, weil so relativ einfach das in den Richtlinien Ausgeführte in der Kommentierung vertieft werden kann und so wohl am ehesten eine in sich schlüssige und inhaltlich vollständige Abhandlung der jeweiligen Abgrenzungsprobleme sichergestellt ist.
B. Abgrenzung
1. Abgrenzungsregeln
a) Bedeutung der Abgrenzung für die Besteuerung
Rn. 140
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Ein immer wiederkehrendes Problem der luf Ertragsbesteuerung ist das Überschreiten der Grenze zwischen luf und gewerblichen Einkünften. Gerade im Zeitalter der (zur Einkommenssicherung der LuF erwünschten) verstärkten überbetrieblichen Nutzung eigenen BV (mit und ohne gleichzeitig erbrachten Dienstleistungen) für Dritte tritt dieses Problem immer mehr in den Vordergrund, bringt doch die Annahme einer Gewerblichkeit einer bestimmten Betätigung des LuF für diesen idR einschneidende steuerliche Nachteile mit sich,
- zB bei der ESt: Wegfall der Freibeträge nach § 13 Abs 3 EStG sowie des § 14a Abs 4 EStG sowie der – letzmals für den VZ 2000 gewährten – Steuerermäßigung nach § 34e EStG, Gewinnpauschalierung nach § 13a EStG nur bei Einkünften aus LuF; bei Tierzucht- oder Tierhaltungsbetrieben zusätzlich das Verbot des Verlustausgleichs nach § 15 Abs 4 EStG, Tarifermäßigung nach § 32c EStG;
- bei der USt: Entfall der Pauschalbesteuerung nach § 24 UStG; bei der LSt: Wegfall der geringeren pauschalen LSt für Aushilfskräfte;
- bei der ErbSt: Ansatz der Tierbestände sowie der Wirtschaftsgebäude mit den Bilanzwerten bzw den nach §§ 139ff BewG ermittelten Grundbesitzwerten, während diese bei Bestehen einer LuF sämtlich mit dem nach § 142 BewG zu ermittelnden Betriebswert abgegolten sind usw,
denen kaum adäquate Vorteile gegenüberstehen. Hinsichtlich einer evtl gewerbesteuerlichen Belastung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die erstmals für den VZ 2001 geltende Steuerermäßigung nach § 35 EStG durch Anrechnung der GewSt auf die tarifliche ESt im Idealfall zu einer vollständigen Entlastung der gezahlten GewSt führt. Gleichwohl dürfte eine Gewerblichkeit regelmäßig ungünstig sein, weil insb auch im nichtsteuerlichen Bereich viele Vergünstigungen davon abhängig sind, dass es sich bei den bezogenen Einkünften um solche aus LuF handelt (zB bei den Beiträgen zur LAK und LKK).
Im Hinblick auf den stetigen Wandel der LuF weg von der reinen Urproduktion (Sicherstellung der Ernährung) hin zur Verwendung von betrieblichen WG für landwirtschaftsfremde Zwecke und dem gleichzeitigen Erbringen an sich nichtlandwirtschaftlicher Dienstleistungen ist es aus Sicht der FinVerw erforderlich geworden, neue Abgrenzungsmerkmale aufzustellen. Dies ist erfolgt mit BMF v 31.10.1995, BStBl I 1995, 703; ergänzt und (vorläufig) abgeschlossen wurde dieses Unterfangen mit dem R 135 EStR 1996 (s R 135 EStR 2003 und s R 15.5 EStR 2008); dieser übernahm bislang bewährte Grundsätze, lies an sich Überflüssiges weg und ergänzte und vervollständigte die Abgrenzung bezüglich neuer, bislang nicht bekannter Sachverhalte.
Während der BFH die von der FinVerw in R 15.5 EStR 2008 getroffenen Abgrenzungsmerkmale hinsichtlich des Bereichs der Dienstleistungen – Abs 9 u 10 – bestätigte (zuletzt mit Urteil BFH v 14.12.2006, BStBl II 2007, 516) und die dort festgelegten Grenzen im Hinblick auf die zu fordernde Wettbewerbsneutralität nicht nur als Nichtbeanstandungsgrenzen ansah, sondern ihnen darüber hinaus eine materiell-rechtliche Bedeutung zusprach, lehnte er die in den Absätzen 5 und 6 EStR 2008 getroffenen Regelungen für Handelsaktivitäten (Vermarktung von eigenen und fremden Produkten in sog Hofläden bzw Handelsgeschäften und Marktständen) ab (BFH v 25....