Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 348
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
WG, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des LuF genutzt werden oder hierfür bestimmt sind, also der eigentlichen Bewirtschaftung des luf Betriebs dienen bzw künftig dienen sollen (wie zB selbstbewirtschafteter Grund und Boden, Wirtschaftsgebäude, Wegerechte, Genossenschaftsanteile, soweit es sich nicht nur um freiwillig gezeichnete Anteile handelt, die für den Betrieb keine konkrete und unmittelbare Funktion erfüllen, BFH vom 04.02.1998, BStBl II 1998, 301, das lebende und tote Inventar usw), gehören unabhängig von der jeweiligen Gewinnermittlungsart des LuF zu seinem notwendigen BV, unabhängig davon, ob diese innerhalb der jeweiligen Gewinnermittlungsart als solche bislang erfasst bzw ausgewiesen sind oder nicht. Der Umfang des BV unterscheidet sich also hinsichtlich des notwendigen BV bei einer Gewinnermittlung nach § 13a EStG nicht von demjenigen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG bzw § 4 Abs 3 EStG bzw Vollschätzung nach § 162 AO (BFH vom 21.11.1973, BStBl II 1974, 314).
Rn. 349
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Von einem aktiv wirtschaftenden LuF hinzuerworbene WG (insbesondere Grund und Boden) gehören zu seinem notwendigen BV, wenn er sie in der Erwartung erwirbt, diese zukünftig selbst zu nutzen. Dies gilt selbst dann, wenn die hinzuerworbenen Grundstücke im Erwerbszeitpunkt noch verpachtet sind, der LuF sie aber in einem überschaubaren Zeitraum (längstens 12 Monate) in Eigenbewirtschaftung nehmen kann und tatsächlich auch nimmt (BFH vom 17.06.1993, BStBl II 1993, 752; BFH vom 19.07.2011, IV R 10/09). Ist eine eigenbetriebliche Nutzung innerhalb von 12 Monaten nicht möglich, kann das hinzuerworbene Grundstück jedoch, soweit eine eindeutige Zuweisung zum Betrieb vorliegt, als gewillkürtes BV behandelt werden (s Rn 354ff).
Rn. 350
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Wird ein bisher selbst bewirtschafteter luf (Teil-)Betrieb (im Ganzen oder parzellenweise) verpachtet, bleiben die bis zu diesem Zeitpunkt aktiv eingesetzten WG weiterhin notwendiges BV des fortbestehenden (ruhenden) luf Betriebs (BFH vom 18.03.1964, BStBl III 1964, 303; BFH vom 27.02.1997, BStBl II 1997, 512; BFH vom 29.09.1998, BStBl II 1999, 55); dies hat ua auch zur Folge, dass der verpachtende LuF keine Möglichkeit hat, mittels Erklärung oder Buchung einzelne WG seinem PV zuzuordnen (BFH vom 17.09.1997, BFH/NV 1998, 311).
Rn. 351
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Werden für den Verpachtungsbetrieb Grundstücke hinzuerworben, gehören diese zu dessen notwendigem BV, wenn die hinzuerworbenen Grundstücke dem/den bisherigen Pächter(n) zur Nutzung überlassen werden (BFH vom 26.03.1991, BFH/NV 1991, 671). Sind die hinzuerworbenen Flächen im Zeitpunkt des Erwerbs noch an Dritte (und keinen bisherigen Betriebspächter) verpachtet, gelten bei deren Zuordnung zum BV die gleichen Grundsätze wie bei einem aktiv wirtschaftenden LuF (BFH v 19.12.2019, BStBl II 2020, 534). Dh, werden vom Verpächter hinzuerworbene landwirtschaftliche Nutzflächen, die zunächst an einen "fremden" Pächter verpachtet sind, aber innerhalb von 12 Monaten in das/ein bestehende/s Pachtverhältnis aufgenommen oder auch selbst bewirtschaftet, ist notwendiges BV bereits ab dem Zeitpunkt des Erwerbs gegeben. Ist eine Einbeziehung in ein bestehendes Pachtverhältnis innerhalb von 12 Monaten nicht möglich, so liegt bis dahin PV vor. Erst ab Einbeziehung in ein bestehendes Pachtverhältnis wird das Grundstück per Einlage notwendiges BV. Natürlich ist in dieser Zwischenzeit die Willkürung als BV möglich.
Rn. 351a
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Für einen Hinzuerwerb eines Verpachtungsbetriebs bei bereits vorhandenen landwirtschaftlichen Verpachtungsflächen des PV soll das oben genannte Urteil des BFH vom 19.12.2019 (s Rn 351) nach einem weiteren Urteil des BFH nicht anwendbar sein (BFH vom 12.04.2022, BFH/NV 2022, 985). Nach den Urteilsgrundsätzen soll zunächst die Verpachtung eines landwirtschaftlichen Grundstücks aus dem PV heraus und der spätere Hinzuerwerb – zB im Wege der Schenkung oder von Todes wegen – eines luf Betriebs nicht dazu führen, dass das verpachtete PV zwingend notwendiges BV des hinzuerworbenen Betriebs wird (Giere/Muser, Aktuelles zur Land- und Forstwirtschaft 2023, 124, 125; Mitterpleininger, Aktuelle Fragen zur Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft, 74).
Meines Erachtens geht die Schlussfolgerung aus dem Urteil zu weit, da der BFH zu einem Sonderfall entschieden hatte. Die Verkleinerung einer Eltern-GbR führt nicht zur Betriebsaufgabe, wenn die Flächen entnommen werden und auf eine Kinder-GbR 1 übertragen werden. Später wurde die verkleinerte Eltern-GbR in einem Zug wiederum auf eine Kinder-GbR 2 übertragen (zwar personenidentisch, aber eine andere Kinder-GbR). Somit ist es mE schon schlüssig, wenn zivilrechtlich zwei personenidentische GbR vorliegen, nicht einfach "automatisch" Flächen der einen GbR dem notwendigen Sonder-BV der anderen GbR zuzurechnen sind. Dies aber auf den Fall des Hinzuerwerbs eines luf Betriebs zu verallge...