Rn. 200

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Die Gewinne aus den verschiedenen Erfassungstatbeständen sind entsprechend § 13a Abs 7 S 1 EStG zwingend durch EÜR zu ermitteln. Der jeweils anzusetzende Gewinn ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Veräußerungs- bzw Entnahmewerte zu den zum Veräußerungs- bzw Entnahmestichtag maßgeblichen (evtl noch um AfA bereinigten) Buchwert; wegen des Zeitpunkts, in dem der Buchwert erfolgswirksam als BA abzusetzen ist, s § 4 Abs 3 S 4 EStG. Übersteigen die jeweiligen Buchwerte unter Einschluss der Veräußerungs- bzw Entnahmekosten den Veräußerungspreis bzw den Entnahmewert, ist auch ein entstehender Verlust zu berücksichtigen; Letzteres gilt nicht, wenn der Verlust aus dem Abgang von Grund und Boden resultiert, der nach § 55 Abs 14 EStG bewertet ist (§ 55 Abs 6 EStG).

 

Rn. 201

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Soweit der StPfl für einen Veräußerungsgewinn die Regelung des § 6c EStG iVm § 6b EStG in Anspruch nimmt, gilt abweichend vom vorstehend Gesagten der Veräußerungsgewinn als im Veräußerungszeitpunkt verwirklicht, auch wenn der Veräußerungspreis nicht gleichzeitig zufließt (R 6c Abs 1 EStR 2012). Sollte der LuF nur für einen Teil des Veräußerungsgewinns eine Rücklage nach § 6c EStG bilden, dann gilt R 6c Abs 1 EStR 2012 auch nur für diesen Teil, während für den anderen Teil weiterhin die Grundsätze des § 11 EStG zur Anwendung kommen (R 6c Abs 1 S 9 EStR 2012).

 

Rn. 202

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Werden die als Sondergewinn zu erfassenden WG des AV gegen Ratenzahlung oder gegen eine Veräußerungsrente veräußert, so ist entsprechend R 4.5 Abs 5 EStR 2012 in jedem Wj in Höhe der in demselben Wj zufließenden Kaufpreisraten oder Rentenzahlungen ein Teilbetrag der AK/HK als BA abzusetzen. Gleiches sollte mE für den Fall gelten, dass der (volle) Kaufpreis in einem anderen als dem Wj der Veräußerung zufließt (zB Veräußerung eines Betriebsgrundstücks im Wj 2020/2021, Zufluss des Kaufpreises jedoch erst im Wj 2021/2022; volle Gewinnrealisierung – auf Antrag – erst im Wj 2021/2022). Fällt in späteren Wj eine (oder mehrere) Kaufpreisrate(n) aus, weil der Erwerber zB zahlungsunfähig geworden ist, so ist der noch nicht als BA abgesetzte Restwert des veräußerten WG in dem Wj als BA zu behandeln, in dem der Verlust eingetreten ist (BFH v 23.05.1991, BStBl II 1991, 796 für den umgekehrten Fall einer später eingetretenen Vermögensmehrung durch Wegfall einer betrieblichen Rentenverpflichtung).

 

Rn. 203

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Stehen die Gewinne aus der Auflösung von stillen Reserven im Zusammenhang mit einer Veräußerung oder Aufgabe eines (Teil-)Betriebs, sind sie vorrangig iRd §§ 14, 16 EStG zu erfassen. Zu beachten dabei ist, dass im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe eine Aufgabebilanz mit allen WG zu erstellen ist, die dem Veräußerungspreis bzw gemeinen Wert gegenübersteht. Dementsprechend kann es mE sein, dass WG, die unter § 13a Abs 7 Nr 1 Buchst b EStG fallen, der Besteuerung unterworfen werden, obwohl sie bei isolierter Veräußerung im § 13a EStG wegen Unterschreitung der 15 000-EUR-Grenze (s Rn 226) nicht als Sondergewinn zu erfassen gewesen wären.

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