Rn. 345

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Überführt ein LuF mit Durchschnittssatzgewinnermittlung WG in einen daneben vorhandenen anderen Betrieb desselben StPfl – insbesondere Eigenerzeugnisse –, sind die überführten WG grundsätzlich mit dem Buchwert (= HK bzw Selbstkosten) gemäß § 6 Abs 5 S 1 EStG anzusetzen. Unterhält ein StPfl mehrere Betriebe mit unterschiedlichen Gewinneinkunfts- bzw -ermittlungsarten (zB einen Durchschnittssatzbetrieb und einen daneben bestehenden buchführenden gewerblichen Betrieb), führt die zwigende gesetzlich verankerte Buchwert-Verknüpfung grundsätzlich dazu, dass letztendlich ein (anteilig) im Durchschnittssatzbetrieb entstandener Gewinn im buchführenden Betrieb realisiert wird. Eine gewinnrealisierende Entnahme liegt nicht vor, weil das überführte WG das (Gesamt-)BV des StPfl nicht verlässt (FG Nds vom 06.03.2007, EFG 2008, 36 rkr).

 

Beispiel:

Wird ein im Durchschnittssatzbetrieb erzeugtes Ferkel in einen daneben bestehenden buchführenden Mastbetrieb desselben StPfl überführt, wird auch der an sich bei der Ferkelerzeugung entstandene (Teil-)Gewinn im buchführenden Mastbetrieb realisiert. Entsprechendes gilt für den Fall, dass ein im Durchschnittssatzbetrieb erzeugtes Mastschwein in einen daneben bestehenden buchführenden Gewerbebetrieb (Metzgerei/Gastwirtschaft) desselben StPfl überführt wird.

In beiden Fällen kann das jeweils überführte Tier in der Buchführung nur mit seinen HK aufwandswirksam (buchungstechnisch über Einlage) berücksichtigt werden. Im Hinblick darauf, dass die HK von Eigenerzeugnissen in einem Betrieb mit Durchschnittssatzgewinnermittlung regelmäßig nicht ermittelt werden können, ist es mE nicht zu beanstanden, wenn hilfsweise auf die von der FinVerw vorgegebenen Richtwerte (BMF vom 14.11.2001, BStBl I 2001, 854) zurückgegriffen wird.

 

Rn. 346–347

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

vorläufig frei

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