Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 258
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Unter § 13a Abs 7 S 1 Nr 3 EStG sind insbesondere zu erfassen Gewinne aus
- Nebenbetrieben (R 15.5 Abs 3 EStR 2012, s Rn 259),
- der Verwertung organischer Abfälle (R 15.5 Abs 4 EStR 2012, s Rn 260),
- dem Absatz eigner und fremder Erzeugnisse (R 15.5 Abs 6 EStR 2012, s Rn 261),
- dem Absatz eigener Erzeugnisse iVm Dienstleistungen (R 15.5 Abs 7 EStR 2012, s Rn 262),
- dem Absatz eigener Erzeugnisse iVm mit besonderen Leistungen (R 15.5 Abs 8 EStR 2012, s Rn 263),
- der Verwendung von WG oder der Erbringung von Dienstleistungen (R 15.5 Abs 9 und 10 EStR 2012, s Rn 264),
- der Aufzucht und dem Halten fremder Tiere (s Rn 265–267),
- der Beherbergung von Fremden (s Rn 268).
ba) Nebenbetriebe
Rn. 259
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Die Be- und Verarbeitung überwiegend eigener luf Erzeugnisse im Rahmen einer ersten Bearbeitungsstufe ist mit den Gewinnansätzen nach § 13a Abs 4–6 EStG abgegolten; dies gilt unabhängig von der Art des Absatzweges Dagegen führt die Be- und Verarbeitung eigener Erzeugnisse im Rahmen einer zweiten Stufe der Be- und Verarbeitung wie auch die Be- und Verarbeitung fremder Erzeugnisse grds zu gewerblichen Einkünften, die unter den Voraussetzungen des R 15.5 Abs 11 EStR 2012 noch der LuF zugerechnet werden können, wenn sie im Wege der Direktvermarktung abgesetzt werden; sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind die daraus erzielten Einnahmen nach Abzug der pauschalen BA iHv 60 % als Sondergewinn zu erfassen. Erfolgt der Absatz der vorstehend genannten Erzeugnisse dagegen nicht im Wege einer Direktvermarktung, handelt es sich insoweit um von vornherein gewerbliche Betätigungen, die nicht unter § 13a Abs 7 S 1 Nr 3 EStG zu erfassen sind (s Rn 156).
Entsprechendes gilt auch für im Rahmen eines Nebenbetriebs erzielte Einnahmen aus dem Verkauf von (zum luf BV gehörenden) Substanzvorkommen (Sand, Kies, Torf usw).
Auch die Herstellung von Trinkbranntwein (ein Produkt der zweiten Bearbeitungsstufe) aus sog Abfindungsbrennereien erfolgt nach der geänderten Konzeption des § 13a EStG ab Zollkodex-AnpG nicht mehr im Rahmen eines Nebenbetriebs, sondern stellt eine dem Grunde nach gewerbliche Betätigung dar (Bay LfSt vom 06.02.2017, S 2149.1.1–1/1 St 32); die Einnahmen daraus können (nach Abzug einer BA-Pauschale von 60 %) aus Vereinfachungsgründen noch der LuF zugeordnet werden, sofern die Voraussetzungen des R 15.5 Abs 11 EStR 2012 erfüllt sind.
bb) Organische Abfälle
Rn. 260
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Werden organische Abfälle (Klärschlamm bzw Speisereste) auf selbst bewirtschafteten Flächen ausgebracht oder an eigene Tiere verfüttert, sind die damit in Zusammenhang stehenden Einnahmen, einschließlich derjenigen für das Einsammeln, das Abtransportieren und Sortieren, originäre Einkünfte aus LuF; ein Sondergewinn ist hierfür nicht anzusetzen. Soweit der LuF die organischen Abfälle jedoch auf fremden Feldern ausbringt und hierfür vom Auftraggeber (dem Klärwerk oder dem anderen LuF) ein Entgelt erhält, handelt es sich begrifflich um eine Dienstleistung für Dritte iSd R 15.5 Abs 9 EStR 2012; wegen der Zurechnung als Sondergewinn s Rn 263.
bc) Absatz eigner und fremder Erzeugnisse
Rn. 261
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Der Absatz eigener Erzeugnisse führt unabhängig von Art und Ort der Vermarktung zu keinem Sondergewinn; die Gewinne daraus sind mit dem jeweiligen Gewinn nach § 13 Abs 4–6 EStG abgegolten. Werden daneben auch fremde (zugekaufte und nicht weiter be- und verarbeitete) oder gewerbliche (zugekaufte, im eigenen luf Betrieb noch be- und verarbeitete) Erzeugnisse abgesetzt, handelt es sich grds um gewerbliche Einnahmen, die allerdings unter den Voraussetzungen des R 15.5 Abs 11 EStR 2012 noch den Einkünften aus LuF zugeordnet werden können (zB die Herstellung von Sekt oder Perlwein aus überwiegend fremden Erzeugnissen, s BMF vom 19.10.2017, BStBl I 2017, 1431; die Erzeugung von Trinkbranntwein im Rahmen einer sog Abfindungsbrennerei s Bay LfSt vom 06.02.2017, S 2149.1.1–1/1 St 32); die hieraus erzielten Einnahmen sind unter Abzug der pauschalen BA von 60 % als Sondergewinn zu erfassen.
bd) Absatz eigener Erzeugnisse iVm Dienstleistungen
Rn. 262
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Der Absatz eigener luf Erzeugnisse iVm Dienstleistungen stellt unter den in R 15.5 Abs 7 EStR 2012 genannten Voraussetzungen
- entweder eine luf Betätigung dar, mit der Folge, dass die BE daraus mit dem Ansatz des Grundbetrags bzw eines Sondergewinns nach § 13a Abs 6 EStG abgegolten sind,
- oder es handelt sich insoweit um gewerbliche Tätigkeiten, die nur unter den Voraussetzungen des R 15.5 Abs 11 EStR 2012 noch der LuF zugerechnet werden können; im letzteren Fall sind die hieraus erzielten BE unter Abzug von pauschalen BA von 60 % als Sondergewinn zu erfassen.
Wegen der Abgrenzung im Einzelnen s BMF vom 10.11.2015, BStBl I 2015, 877 Rz 65.
be) Absatz eigener Erzeugnisse iVm mit besonderen Leistungen
Rn. 263
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Der Ausschank von eigen erzeugten, der LuF zuzurechnenden Getränken ist gemäß R 15.5 Abs 8 EStR 2012 eine besondere Form der Vermarktung; da sie noch der LuF zugerechnet wird, ist der daraus erzielte Gewinn mit dem Ansatz des Grundbetrags bzw der Sondernutzung nach § 13a Abs 6 EStG abgegolten. Di...