Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
1. Persönlicher Anwendungsbereich
Rn. 32
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Die Gewinnermittlung nach § 13a EStG kommt grundsätzlich in Betracht bei unbeschränkt wie beschränkt StPfl (s § 49 Abs 1 Nr 1 EStG), die einen im Inland belegenen luf Betrieb bewirtschaften. Wenngleich die Durchschnittssatzgewinnermittlung nach der Neuregelung nicht mehr unmittelbar an den für den luf Betrieb maßgebenden Einheitswert anknüpft, der nur für inländische luf Vermögen festgestellt wird (§ 19 Abs 1 Nr 1, Abs 2 BewG), verweist das Gesetz immer noch auf die Vorgaben des Bewertungsrechts im Bezug zur landwirtschaftlichen Abgrenzung von anderen Vermögensbereichen.
Durch die weitgehende Entkopplung vom BewG sind nunmehr unstreitig in die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen auch im Ausland belegene Flächen (sog Traktatländereien) sowohl bei der Prüfung der Zugangsvoraussetzungen als auch bei der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns selbst einzubeziehen (BMF v 10.11.2015, BStBl I 2015, 877 Rz 1; aA Märkle/Hiller, 12. Aufl, Rz 32a; glA Kanzler, DStZ 1999, 682; Leingärtner/Krüger, Kap 26, Rz 31; Felsmann, C 136). Sofern mit dem ausländischen Staat ein DBA des Inhalts besteht, wonach die Einkünfte aus der Bewirtschaftung der Flächen dem jeweiligen Vertragsstaat zustehen, sind die darauf entfallenden (anteiligen) Einkünfte vom (positiven wie negativen) Progressionsvorbehalt auszunehmen (s § 13 Rn 3a (Mitterpleininger)). Eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist nunmehr selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der gesamte luf Betrieb in einem ausländischen Staat belegen ist, mit dem kein DBA besteht (Kanzler, DStZ 2015, 378).
Rn. 33
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Bewirtschaftet ein im Ausland ansässiger LuF auch Flächen in Deutschland, kommt hierfür – sofern die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13a Abs 1 EStG erfüllt sind – auch eine Gewinnermittlung nach § 13a EStG in Betracht, da sich die einen beschränkt StPfl treffenden inländischen Einkünfteermittlungsvorschriften stets nur auf die (im Inland) steuerbaren Einkünfte beziehen.
Rn. 34
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Da die Gewinnermittlungsvorschrift des § 13a EStG nach wie vor an den Betriebsbegriff iSd des BewG abstellt, gilt sie somit ebenso für in Mitunternehmerschaft geführte inländische luf Betriebe als auch für inländische Tierhaltungsgemeinschaften iSd § 13 Abs 1 Nr 1 S 5 EStG, nicht dagegen LuF treibende KapGes.
Dies deshalb, weil die Gewinnermittlungsart bzw die Gewinnermittlungsberechtigung nach Durchschnittssätzen ein betriebsbezogenes Merkmal darstellt, welches für jeden einzelnen Betrieb gesondert festzustellen ist.
Rn. 35–36
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
vorläufig frei
2. Sachlicher Anwendungsbereich
Rn. 37
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Soweit der StPfl keinen Antrag auf anderweitige Gewinnermittlung gemäß § 13a Abs 2 EStG gestellt hat, ist der Gewinn eines LuF für jeden selbständigen Betrieb nach § 13a Abs 1 S 1 EStG zu ermitteln, wenn
- für den luf Betrieb keine Buchführungspflicht besteht (Nr 1; s Rn 45) und
- die selbst bewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung am 15.05. des laufenden Wj 20 ha nicht überschreitet (Nr 2; s Rn 53–65) und
- die Tierbestände insgesamt 50 VE nicht übersteigen (Nr 3; s Rn 66–77) und
- die selbst bewirtschaftete Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung 50 ha nicht überschreitet (Nr 4; s Rn 78–81) und
- die selbst bewirtschafteten Flächen der Sondernutzungen die in Anlage 1a Nr 2 Spalte 2 zu § 13a EStG genannten Grenzen nicht überschreiten (Nr 5; s Rn 82–88).
Rn. 38
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Die oben (s Rn 25) aufgeführten Voraussetzungen müssen sämtlich vorliegen und gelten für jeden Betrieb des StPfl gesondert. Ein Durchschnittssatzgewinn ist auch (erstmalig) zu ermitteln, wenn nur Sondernutzungen iSd Anlage 1a Nr 2 zu § 13a EStG bewirtschaftet werden, welche die dort in Spalte 2 genannten Grenzen nicht überschreiten (s Rn 82–88). Werden dagegen ausschließlich in der Anlage 1a Nr 2 zu § 13a EStG nicht aufgeführte Sondernutzungen bewirtschaftet, ist der Gewinn daraus nach § 4 Abs 3 EStG zu ermitteln (§ 13a Abs 6 S 3 EStG), sofern sie nicht wegen Überschreitens der Wirtschaftswertgrenze buchführungspflichtig (und hierzu aufgefordert worden) sind.
Wenngleich der – insoweit nicht eindeutige – Gesetzeswortlaut eine Gewinnermittlungsberechtigung nach § 13a EStG nicht grundsätzlich ausschließt, wenn der LuF keine landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaftet, sondern ausschließlich über Forstflächen verfügt, ist mE gleichwohl davon auszugehen, dass nach Sinn und Zweck der Vorschrift eine solche von vornherein nicht in Betracht kommt, wenn keine selbstbewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung vorhanden ist (BMF v 10.11.2015, BStBl I 2015, 877 Rz 7). Danach scheidet eine Gewinnermittlung nach § 13a EStG aus
- bei reinen Forstbetrieben mit ausschließlicher Waldnutzung oder
- bei Betrieben, die an einen Dritten im Ganzen verpachtet oder zur Nutzung überlassen sind.
Der vorstehend dargestellte Ausschluss von einer Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Betriebe ohne gleichzeitige (Mit-)Bewirtschaftung von Fl...