Rn. 261

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Der Absatz eigener Erzeugnisse führt unabhängig von Art und Ort der Vermarktung zu keinem Sondergewinn; die Gewinne daraus sind mit dem jeweiligen Gewinn nach § 13 Abs 46 EStG abgegolten. Werden daneben auch fremde (zugekaufte und nicht weiter be- und verarbeitete) oder gewerbliche (zugekaufte, im eigenen luf Betrieb noch be- und verarbeitete) Erzeugnisse abgesetzt, handelt es sich grds um gewerbliche Einnahmen, die allerdings unter den Voraussetzungen des R 15.5 Abs 11 EStR 2012 noch den Einkünften aus LuF zugeordnet werden können (zB die Herstellung von Sekt oder Perlwein aus überwiegend fremden Erzeugnissen, s BMF vom 19.10.2017, BStBl I 2017, 1431; die Erzeugung von Trinkbranntwein im Rahmen einer sog Abfindungsbrennerei s Bay LfSt vom 06.02.2017, S 2149.1.1–1/1 St 32); die hieraus erzielten Einnahmen sind unter Abzug der pauschalen BA von 60 % als Sondergewinn zu erfassen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?