Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Schrifttum:
Biedermann, Eröffnungsbilanz in der LuF, Sonderveröffentlichung des BB 1981;
Kastl, Bewertung von Vieh beim Übergang von der Durchschnittssatzgewinnermittlung zur Bilanzierung, INF 1981, 7;
Küffner/Heindl, Falsche Eröffnungsbilanz in der Landwirtschaft?, DStR 1982, 313;
Biedermann, Die Bewertung von Ställen beim Übergang zur Buchführung, INF 1983, 487;
Grolig, Falsche Eröffnungsbilanz in der Landwirtschaft, DStR 1983, 33;
Führer, Falsche Eröffnungsbilanz in der Landwirtschaft, DStR 1983, 34;
Kanzler, Zur Bewertung geringwertiger WG beim Übergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zum Bestandsvergleich, FR 1988, 175;
Pallauf, Die Bewertung der WG in der sog Übergangsbilanz, INF 1992, 509;
Opel, Berichtigung der falsch erstellten Übergangsbilanzen luf Betriebe zurück bis zur Fehlerquelle, FR 1998, 41;
Kanzler, Der Wechsel der Gewinnermittlungsart, FR 1999, 225.
Verwaltungsanweisungen:
R 4.6 EStR 2012;
R 13.5 Abs 2 EStR 2012.
Rn. 316
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Wie bereits vorstehend (s Rn 155) ausgeführt, gelten der Grundbetrag sowie der Gewinn aus den in Anlage 1a Nr 2 zu § 13a EStG genannten Sondernutzungen als nach den Grundsätzen des § 4 Abs 1 EStG ermittelt. Diese Fiktion hat zur Folge, dass insoweit bei einem Übergang von § 13a EStG zu § 4 Abs 1 EStG und umgekehrt kein Übergangsgewinn zu ermitteln ist. Dagegen sind hinsichtlich übriger Gewinnbestandteile die Gewinne grds durch EÜR zu ermitteln, mit der Folge, dass sich hieraus bei einem Wechsel zu § 4 Abs 1 EStG und umgekehrt Übergangsgewinne und -verluste ergeben können.
Rn. 317
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Wechselt der LuF dagegen von der Gewinnermittlung nach § 13a EStG zur EÜR und umgekehrt, gelten die vorstehenden Erläuterungen mit umgekehrten Vorzeichen.
Rn. 318
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vorläufig frei
1. Allgemeines
Rn. 319
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Gehen LuF freiwillig (zB aufgrund eines Antrags nach § 13a Abs 2 EStG) oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (zB nach § 141 AO wegen Eintritts in die Buchführungspflicht) zum Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs 1 EStG über, haben sie auf den Beginn des neuen Wj grundsätzlich eine Anfangsbilanz (nicht: Eröffnungsbilanz) zu erstellen (glA Leingärtner/Kanzler, Kap 34 Rz 25); diese Anfangs-(Übergangs-)Bilanz stellt naturgemäß keine Schlussbilanz für die Gewinnermittlung nach § 13a EStG dar, weil der luf Betrieb weder veräußert noch aufgegeben, sondern die betriebliche Tätigkeit fortgeführt wird und lediglich die Art der Gewinnermittlung wechselt (BFH v 12.12.1985, BStBl II 1986, 392; BFH v 13.02.2003, BFH/NV 2003, 1155).
Der Wechsel von der Gewinnermittlung nach § 13a EStG zur EÜR (entweder freiwillig aufgrund eines Antrags nach § 13a Abs 2 EStG oder weil er eine Mitteilung über den Wegfall der Gewinnermittlungsberechtigung nach § 13a Abs 1 S 2 EStG erhalten hat) ist zwar einem Wechsel vom BV-Vergleich zur EÜR vergleichbar, erfordert aber im Gegensatz hierzu keine Anfangsbilanz (aA Felsmann, C Rz 84), denn die lediglich für die Übergangsgewinnermittlung erforderliche Überleitungsrechnung beruht nur auf dem gedanklichen Modell des Wechsels von der Bilanzierung zur EÜR. In dieser Überleitungsrechnung können keine bilanziellen Wahlrechte ausgeübt werden (BFH v 12.12.2013, BFH/NV 2014, 514). Hieraus folgt, dass die Ermittlung des Übergangsgewinns iRd Überleitungsrechnung ohne Berücksichtigung von Bewertungswahlrechten zu erfolgen hat.
Ein Zwang zum Wechsel der Gewinnermittlungsart ergibt sich auch in den Fällen der Aufgabe bzw Veräußerung eines Betriebs gemäß § 14 S 2 EStG iVm § 16 Abs 2 EStG; der Übergang zum Bestandsvergleich dient in diesen Fällen sowohl der zutreffenden Ermittlung des Aufgabe- bzw Veräußerungsgewinns als auch einer zutreffenden Erfassung (Zuordnung) des laufenden Gewinns (BFH v 13.12.1979, BStBl II 1980, 239).
Rn. 320
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Sowohl für die Erstellung der Übergangsbilanz als auch für eine evtl zu erstellende Überleitungsrechnung beim Übergang zur EÜR gilt es zu berücksichtigen, dass die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a EStG dem Grunde nach – mit Ausnahme der Berücksichtigung von Einnahmen aus VuV, Einnahmen aus KapVerm, Einkünften aus Forstwirtschaft, Einkünfte aus der nicht in Anlage 1a zu § 13a EStG genannten Sondernutzungen – einer Gewinnermittlung durch BV-Vergleich nach § 4 Abs 1 EStG gleichsteht (BFH v 03.06.1965, BStBl III 1965, 576; BFH v 17.03.1988, BStBl II 1988, 770; BFH v 26.10.1989, BStBl II 1990, 292; BFH v 29.11.1990, BStBl II 1992, 715; R 13.5 Abs 2 S 2 EStR 2012).
Rn. 321
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Der Wechsel der Gewinnermittlungsart lässt sowohl den Bestand des Betriebs als auch die Zusammensetzung des BV unberührt (BFH v 21.11.1973, BStBl II 1974, 313); demzufolge kommt es in diesem Zusammenhang weder zur Aufdeckung stiller Reserven noch zu Entnahmen und Einlagen (§ 4 Abs 1 S 3 EStG).
Rn. 322
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Soweit die FinVerw allgemeinen (gestützt auf §§ 88, 90, 97 AO) eine zeitnahe Einreichung der Anfangsbilanz (regelmäßig innerhalb eines Mo...