Rn. 45

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Nach § 14 S 1 EStG iVm § 16 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG gehört zu den Einkünften aus LuF auch der Gewinn, der bei der Veräußerung eines Teilbetriebs erzielt wird; Entsprechendes gilt auch für die Aufgabe eines Teilbetriebs (§ 16 Abs 3 S 1 EStG). Für beide Fälle gilt § 16 Abs 4 EStG entsprechend (§ 14 S 2 EStG). Eine Teilbetriebsveräußerung erfordert nicht, dass der Veräußerer seine luf Tätigkeit vollständig aufgibt; unschädlich ist es auch, wenn der Veräußerer den veräußerten Teilbetrieb sogleich wieder zurück pachtet (s Rn 11).

 

Rn. 46

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Unterhält der StPfl einen (aktiv bewirtschafteten) luf Betrieb, so stellt sowohl der landw Betriebsteil einen Teilbetrieb dar (s Rn 47ff) als auch der forstw Betriebsteil (s aber Rn 54ff). Wird der landw Betriebsteil verpachtet, während der forstw Betriebsteil weiterhin selbst bewirtschaftet wird, handelt es sich nicht mehr um zwei Teilbetriebe, sondern um zwei eigenständige Betriebe, weil mit der Verpachtung des landw Teils der für die Annahme eines von Teilbetrieben erforderliche Zusammenhang zwischen den beiden Nutzungen unterbrochen wurde (BFH v 09.11.2000, BFH/NV 2001, 101). Wird nach Beendigung der Verpachtung des landw Betriebsteils wieder der gesamte Betrieb selbst bewirtschaftet, liegen wieder zwei Teilbetriebe vor (BFH v 30.05.2007, BFH/NV 2007, 2051).

Die Teilbetriebseigenschaft ist nicht etwa deshalb in Frage zu stellen, weil der Gewinn für den Gesamtbetrieb einheitlich u nach dem gleichen Wj erfolgt (Paul in H/H/R, § 14 EStG Rz 29).

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