a) Allgemeine Grundsätze, Abgrenzung zu Betriebsveräußerung, – verlegung und -abwicklung
Rn. 100
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die Betriebsaufgabe unterscheidet sich von der Betriebsveräußerung nur insoweit, als hier der Landwirt zunächst einmal seine Tätigkeit einstellt (entweder durch Verpachtung oder Stilllegung) und daran anschließend alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang in das PV überführt oder an verschiedene Erwerber veräußert. Überträgt der Landwirt seinen landw Betrieb zeitgleich auf mehrere nicht mitunternehmerisch verbundene Kinder, führt dies grundsätzlich zu einer Betriebsaufgabe (BFH v 16.11.2017, BFH/NV 2018, 369; BFH v 31.03.2021, BStBl II 2022, 313 mwN). Dasselbe gilt, wenn verpachtetes luf BV des Erblassers nach seinem Tod auf seine (nicht mitunternehmerisch verbundenen) Erben aufgeteilt wird (BFH v 26.09.2013, BFH/NV 2014, 324 Rz 22, und BFH v 14.07.2016, BFH/NV 2016, 1702 Rz 21); dieser Aussage ist aber durch Einfügung des Abs 3 in § 14 EStG im Zuge des JStG 2020 die Rechtsgrundlage entzogen (s Rn 141ff).
Überträgt der Betriebsinhaber dagegen seinen landw Betrieb zeitlich gestaffelt (zB erster Übertragungsakt – maßgeblich ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums – am 30.06.01, nachfolgender zweiter Übertragungsakt 01.07.01), sind die im ersten Schritt übertragenen Flächen stpfl zu entnehmen, während der zweite Übertragungsakt gem § 6 Abs 3 EStG zum Buchwert erfolgt (da es sich insoweit um die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Sachgesamtheit handelt).
Rn. 101
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die Betriebsaufgabe ist jedoch zu unterscheiden von einer – nicht begünstigten – Betriebsabwicklung (s Rn 103) und der Betriebsverkleinerung (s Rn 120ff).
Rn. 102
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Tarifbegünstigt (§§ 14, 16 Abs 4, 34 EStG) ist eine Betriebsaufgabe allerdings nur dann, wenn für die Betriebsfortführung funktional bzw quantitativ wesentlichen Grundlagen nicht zeitnah – es gilt ein Zeitraum von 18 Monaten – vorher in einen anderen Betrieb (§ 6 Abs 5 S 1 EStG) bzw in ein Sonder-BV bei einer Mitunternehmerschaft (§ 6 Abs 5 S 2 EStG) überführt oder unentgeltlich bzw gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft übertragen werden (BFH v 06.09.2000, BStBl II 2001, 229; BMF v 20.11.2019, BStBl I 2019, 1291 Rz 16), denn beim Zusammentreffen von § 6 Abs 3 bzw Abs 5 und § 16 Abs 4 EStG und § 34 EStG ist weiterhin der Gedanke des sog Gesamtplans anzuwenden.
Andererseits erfordert der Begriff einer Betriebsaufgabe aber nicht, dass der bisherige Betriebsinhaber künftig keine luf Tätigkeit mehr ausüben darf; eine Betriebsaufgabe kann deshalb auch dann gegeben sein, wenn der LuF einen neuen Betrieb beginnt, sofern der bisher geführte betriebliche Organismus zu bestehen aufgehört hat. Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass nach Betriebsaufgabe Teile des bisherigen BV an eine GmbH verpachtet werden und dadurch eine gewerbliche Betriebsaufspaltung begründet wird (BFH v 30.06.2006, BStBl II 2006, 652).
Rn. 103
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Von einer Betriebsabwicklung ist dagegen auszugehen, wenn die Bewirtschaftung des luf Betriebs ohne Betriebsaufgabeerklärung mit der Absicht eingestellt wird, die (noch) vorhandenen Betriebsgrundstücke nach und nach zu veräußern; die Veräußerungsgewinne sind dann als laufende Gewinne aus LuF zu erfassen (BFH v 27.10.1983, BStBl II 1984, 364). Lediglich der letzte Veräußerungsvorgang führt dann zu einer uU tarifbegünstigten Betriebsveräußerung. Allerdings können auch an sich der laufenden Besteuerung unterliegende Veräußerungsgewinne tarifbegünstigt sein, wenn diese zunächst einer Rücklage gem §§ 6b, 6c EStG zugeführt werden und sie dann zusammen mit dem letzten Veräußerungsvorgang im Rahmen einer stattfindenden Betriebsveräußerung gewinnerhöhend aufgelöst wird (R 6b.2 Abs 10 S 4 EStR 2012).
Rn. 104
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn der Betriebsinhaber den Entschluss gefasst hat, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbstständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, und wenn er in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das PV überführt (BFH v 30.08.2007, BStBl II 2008, 113). Hierbei geht die BFH-Rspr von der Vorstellung aus, dass die Betriebsaufgabe als Entnahmevorgang eigener Art, nämlich als Totalentnahme, zu werten ist.
Rn. 105
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Daraus folgt, dass die Betriebsaufgabe – ebenso wie eine Entnahme – voraussetzt, dass die Verknüpfung der WG mit dem Betrieb gelöst wird. Regelmäßig bedarf es hierfür eines entsprechenden nach außen in Erscheinung tretenden Entschlusses des StPfl. Dabei beginnt die Betriebsaufgabe nicht bereits mit dem inneren Entschluss des StPfl, seinen Betrieb demnächst aufgeben zu wollen, sondern erst mit vom Aufgabeentschluss getragenen Handlungen, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens gerichtet sind,...