Rn. 62
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Ein landw Teilbetrieb ist ein mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil eines Gesamtbetriebs, der für sich allein lebensfähig ist (BFH v 19.12.1975, BStBl II 1975, 415; BFH v 05.11.1981, BStBl II 1982, 158; BFH v 26.11.1989, BStBl II 1990, 373). Lebensfähig ist ein Teil des Gesamtunternehmens, wenn von ihm aus seiner Natur nach eine eigenständige betriebliche Tätigkeit ausgeübt werden kann.
Rn. 63
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Bei der Beurteilung, ob verschiedene eigenständig betriebene Tätigkeiten gegeben sind, kommt es entscheidend auf die Verhältnisse beim Betriebsinhaber vor der Betriebsveräußerung an (BFH v 24.04.1969, BStBl II 1969, 397). Es muss hiernach eine Untereinheit des Gesamtbetriebs als selbstständiger Zweitbetrieb iRd Gesamtbetriebs vorliegen (BFH v 05.11.1981, aaO). Der veräußerte bzw unentgeltlich übertragene Teilbetrieb muss – sieht man vom sog Aufbaubetrieb (s Rn 27) ab – im Wesentlichen die Möglichkeit bieten, künftig als selbstständiger Betrieb geführt werden zu können, auch wenn dies noch einzelne Ergänzungsbeschaffungen bzw Änderungen bedingen sollte (BFH v 04.07.1973, BStBl II 1973, 838). Hierfür reicht es nicht aus, wenn die betreffenden Betriebsteile in der Hand ihrer Erwerber eine ausreichende Grundlage für den Betrieb eines anderen Unternehmens bilden können, denn maßgeblich ist vielmehr die Funktion, die sie iRd abgebenden Betriebs ausübten (BFH v 20.02.1974, BStBl II 1974, 357; BFH v 16.11.2017, BFH/NV 2018, 369).
Bei der Beurteilung, ob übertragene landw Flächen die Voraussetzungen für die Annahme eines Teilbetriebs erfüllen, kommt es darauf an, ob diese bereits in der Hand des Übertragenden Teilbetriebe gebildet haben. Besteht ein landwirtschaftlicher Betrieb in der Hand des Übertragenden nicht bereits aus mehreren Teilbetrieben, existiert somit auch nur eine übertragbare Sachgesamtheit.
Rn. 64
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Eine völlig selbstständige Organisation mit eigener Buchführung ist nicht unabdingbare Voraussetzung für die Annahme eines Teilbetriebs; es ist vielmehr nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden, ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche gewisse Selbstständigkeit besitzt, wobei den einzelnen Abgrenzungsmerkmalen je nach Art des Betriebs unterschiedliches Gewicht zukommt. Hinsichtlich der Frage, ob ein landw Teilbetrieb vorliegt, hat es der BFH in seiner Entscheidung v 26.11.1989, aaO, als ausreichend angesehen, dass das tote und lebende Inventar, die Lohnkosten und die erzielten Erlöse (mittels der bei Abnehmern geführten Konten bzw anhand der jeweils bewirtschafteten Flächen) den verschiedenen Betriebsteilen zugeordnet werden können; die bei gewerblichen Betrieben gültigen Indizien für die Annahme eines Teilbetriebs – wie örtliche Trennung, Verwendung anderer Betriebsmittel, anderes AV, selbstständige Preisgestaltung, eigener Kundenstamm, eigenes Personal und eigene Buchführung – sind für luf Teilbetriebe dagegen nur bedingt aussagekräftig (BFH v 29.03.2001, BFH/NV 2001, 1248).
Ein einzelnes WG, wie zB ein landw Grundstück, mag es noch so wertvoll sein und zu den funktional wesentlichen Grundlagen eines Betriebs gehören, bildet für sich betrachtet jedoch niemals einen Teilbetrieb (BFH v 09.12.1960, BStBl III 1961, 121), denn es stellt regelmäßig keine Untereinheit iS eines selbstständigen Zweigbetriebs im Rahmen eines Gesamtunternehmens dar (BFH v 09.11.1995, BFH/NV 1996, 316; BFH v 17.11.2017, BFH/NV 2018, 369), wenn es nicht im Rahmen eines klar abgrenzbaren Tätigkeitsbereichs bewirtschaftet wird.
Rn. 65
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Ein Teilbetrieb kann nicht etwa dergestalt durch den LuF geschaffen werden, dass er bestimmte abgrenzbare Tätigkeiten (Ackerbau, Viehhaltung) organisatorisch verselbstständigt und hierfür gesondert Gewinne ermittelt, denn erforderlich ist eine strukturelle Eigenständigkeit des Teils und nicht nur eine organisatorische. Demzufolge gehört auch der Anbau von Hopfen, Tabak und Spargel grundsätzlich zur landw Nutzung und bildet somit keinen abgrenzbaren Teilbetrieb innerhalb des luf Gesamtbetriebs.
Rn. 66
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Folgt man dem vorstehend in s Rn 62 ff definierten Begriff des landw Teilbetriebs, so stellt weder die Veräußerung des gesamten lebenden und toten Inventars noch die Veräußerung von landw genutzten Flächen (auch wenn diese mit den Sondernutzungen Hopfen, Tabak und Spargel bestellt sein sollten) eine Teilbetriebsveräußerung dar; die für die Annahme eines forstw Teilbetriebs entwickelten Grundsätze (s Rn 80ff) können nicht auf eine landw Betätigung übertragen werden (BFH v 09.11.1995, BFH/NV 1996, 316).
Rn. 67
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Keine Teilbetriebsveräußerung stellt regelmäßig auch die Veräußerung des lebenden und toten Inventars bei gleichzeitiger Verpachtung des luf-Betriebs dar (BFH v 19.02.1976, BStBl II 1976, 415; BFH v 23.06.1977, BStBl II 1979, 719). Erst recht ist die Veräußerung eines Teil...