Rn. 25
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Der Begriff des luf Betriebs ist – anders als im Bewertungsrecht (§ 34 BewG) – im EStG nicht definiert. In § 13 EStG wird nur aufgeführt, welche Betätigungen im Einzelnen zu den Einkünften aus LuF zählen; ein substantieller Unterschied soll allerdings zwischen den beiden Legaldefinitionen in § 13 EStG und § 34 BewG nicht bestehen (BFH v 05.11.1981, BStBl II 1982, 158).
Wegen der Mindestanforderungen an das Vorliegen eines landw Betriebs s § 13 Rn 8 (Mitterpleininger/Gruber), zu den Mindestanforderungen bzgl eines Forstbetriebs s § 13 Rn 9ff (Mitterpleininger/Gruber).
Rn. 26
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Unter einem landw Betrieb iSd EStG wird man eine organisierte, örtlich gebundene Einheit wirtschaftlicher und rechtlicher Art zu verstehen haben, in der Arbeitskräfte und Betriebsmittel zur planmäßigen Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Gewinnung pflanzlicher Produkte eingesetzt werden; zu diesem Betrieb gehören – anders als im Bewertungsrecht – auch die zugepachteten Flächen (BFH v 29.03.2001, BFH/NV 2001, 1248).
Ob mehrere räumlich voneinander getrennte Betriebsstätten einen einheitlichen luf Betrieb bilden, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung der betrieblichen Verhältnisse zu entscheiden. Dabei ist auch die Entfernung zwischen den Betriebsstätten zu berücksichtigen; beträgt diese mehr als 100 km, kann im Regelfall (bei landw wie auch forstw Flächen) von einer einheitlichen Bewirtschaftung nicht mehr ausgegangen werden (BFH v 19.07.2011, BStBl II 2012, 93), mit der Folge, dass zugekaufte Grundstücksflächen, die weiter als 100 km von der Hofstelle entfernt liegen, weder notwendiges noch gewillkürtes BV des Stammbetriebs werden können, sondern allenfalls ein zweiten Betrieb begründen, sofern die erworbenen Flächen selbst bewirtschaftet werden.
Zu dieser Urproduktion kommt dann als zweite Stufe die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommene Verwertung der gewonnenen pflanzlichen Produkte entweder durch direkten Verkauf oder als Futtergrundlage für die Tierzucht und Tierhaltung, die ihrerseits den Gewinn erbringen soll (BFH v 05.11.1981, BStBl II 1982, 158).
Alle diesem Erzeugungsprozess dienenden materiellen WG (zB Grund und Boden, stehendes Holz, Wirtschaftsgebäude) wie immateriellen WG (zB Lieferrechte, Jagdrecht, Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform), das tote wie lebende Inventar (Maschinen und Anlagen, Tierbestände, Feldinventar und die stehende Ernte) bilden in ihrer Summe den landw Betrieb. Dabei spielt es keine Rolle, ob der luf Betrieb im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe noch aktiv betrieben wird oder bereits verpachtet ist.
Da Landwirtschaft auf Stückländereien auch mit Hilfe von Maschinenring und Lohnarbeiten betrieben werden kann, ist weder eine Hofstelle noch ein voller Besatz mit Betriebsmitteln erforderlich (BFH v 18.03.1999, BStBl II 1999, 398).
Beträgt die landw Nutzfläche allerdings von Anbeginn an weniger als 3 000 qm, ist, von Sondernutzungen abgesehen, regelmäßig von einer privaten Gartennutzung auszugehen; dies gilt jedoch nicht für den Fall, dass einmal ein luf Betrieb bestand, der im Laufe der Zeit ständig verkleinert wird, mit der Folge, dass eine ertragreiche Bewirtschaftung nicht mehr möglich ist (BFH v 13.12.2001, BStBl II 2002, 80 und BFH v 05.05.2011, BStBl II 2011, 792 und s Rn 120ff).
Rn. 27
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Ein luf Betrieb kann auch bereits vorliegen, wenn er sich im Aufbau befindet, dh, wenn er seine werbende Tätigkeit noch nicht aufgenommen hat. Ein im Aufbau befindlicher Betrieb liegt allerdings erst dann vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen bereits vorhanden sind und bei zielgerechter Weiterverfolgung des Aufbauplans ein selbstständig lebensfähiger Organismus zu erwarten ist (BFH v 01.02.1989, BStBl II 1989, 458; BFH v 03.04.2014, BStBl II 2014, 1000).
Betrieb iSd § 14 EStG ist der betriebliche Organismus, in dem eine betriebliche Tätigkeit, die zu Einkünften iSd § 13 EStG führt, entfaltet werden kann. Es ist nicht Voraussetzung für die Annahme einer Betriebsveräußerung, dass der Veräußerer mit den veräußerten wesentlichen Betriebsgrundlagen tatsächlich bereits eine betriebliche Tätigkeit ausgeübt hat; entscheidend ist, dass mit den veräußerten wesentlichen Betriebsgrundlagen ein Betrieb tatsächlich geführt werden könnte (BFH v 29.03.2001, BFH/NV 2001, 1248).
Begünstigt ist hiernach die Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen, mit denen ein Betrieb tatsächlich geführt werden kann. Wann dieses Stadium erreicht ist, muss nach Lage des Einzelfalls, insb der Betriebsart, beurteilt werden; erforderlich ist jedenfalls, dass die für die vorgesehene Bewirtschaftungsart notwendigen Betriebsmittel bereits vorhanden sind. Erwirbt ein StPfl einen luf Betrieb in der erklärten Absicht, ihn alsbald als eigenständigen Betrieb zu bewirtschaften, führt dies zur Begründung von luf BV und dies selbst dann, wenn diese Absicht wieder aufgegeben wird, ihrer Verwirklichung aber keine Hindernisse entgegenstanden (BFH v 17.06.1993, BS...