a) Allgemeines
Rn. 95
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Keine Betriebsaufgabe, sondern eine nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven zwingende Betriebsunterbrechung liegt vor, wenn die Bewirtschaftung eines Betriebs bzw Teilbetriebs (zB wegen Alters o Krankheit) eingestellt wird u ein gedachter Rechtsnachfolger mit den vorhandenen WG irgendwann wieder eine luf Betätigung aufnehmen kann. Soweit bislang zusätzlich erforderlich war, dass beim gedachten Rechtsnachfolger eine Absicht zur Wiederaufnahme der luf Betätigung vorliegen musste, hat der BFH v 19.03.2009, BStBl II 2009, 902 dieses Tatbestandsmerkmal aufgegeben, weil sich eine dahingehende Erklärung in der Besteuerungspraxis nicht habe prüfen lassen. Es reicht somit die objektive Wiederaufnahmemöglichkeit aus, einer – nachzuweisenden – Wiederaufnahmeabsicht bedarf es nicht (mehr); Voraussetzung ist nur mehr, dass mit den zurückbehaltenen WG eine Wiederaufnahme des Betriebs möglich ist (BFH v 14.03.2006, BStBl II 2006, 591).
Rn. 96
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Keine Betriebsaufgabe, sondern eine Betriebsunterbrechung, liegt auch vor, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage zerstört u der Betrieb erst nach deren Wiederherstellung o Anschaffung bzw Herstellung einer funktionsgleichen Betriebsgrundlage wieder aufgenommen werden kann (BFH v 17.10.1991, BStBl II 1992, 392).
Rn. 97
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Eine Betriebsunterbrechung ist danach gegeben, wenn der Betrieb entweder
- eingestellt (s Rn 98),
- im Ganzen (s Rn 99) o parzellenweise (s Rn 102) verpachtet o
- unentgeltlich überlassen wird (s Rn 106);
- weiterhin ist von einer Betriebsunterbrechung auszugehen, wenn die Nutzung des Betriebs einem Dritten mittels einer sog Wirtschaftsüberlassung (s Rn 107) o eines Nießbrauchsrechts (s Rn 109) überlassen wird.
b) Die Betriebseinstellung
Rn. 98
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Die Einstellung der luf Tätigkeit kann entweder eine endgültige sein, wenn das Verhalten des StPfl die Tatbestandsmerkmale einer Betriebsaufgabe, wie zB die Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen o deren Überführung in das PV, erfüllt; sie kann aber auch eine vorübergehende sein u führt dann lediglich zu einer Betriebsunterbrechung, wenn die im (bürgerlich-rechtlichen o wirtschaftlichen) Eigentum des Betriebsinhabers verbleibenden WG es erlauben, die unterbrochene betriebliche Tätigkeit später wieder aufzunehmen u fortzuführen (objektives Tatbestandsmerkmal, vgl BFH v 27.02.1985, BStBl II 1985, 456) u objektiv nach außen in Erscheinung tretende Umstände den Willen des StPfl zur endgültigen Einstellung des Betriebs nicht eindeutig erkennen lassen (subjektives Tatbestandsmerkmal). Dabei kann die Betriebseinstellung uU sogar eine endgültige sein, solange jedenfalls die wesentlichen Betriebsgrundlagen des luf (Teil-)Betriebs nicht veräußert o in das PV überführt werden. Auf irgendwelche Absichten, den Betrieb irgendwann einmal wieder in Gang zu setzen, kommt es nicht an (BFH v 16.12.2009, BStBl II 2010, 431). Die erforderliche Identität des Betriebs ist auch dann noch gewahrt, wenn im Rahmen einer Betriebseinstellung zwar für die Betriebsführung wichtige, aber wiederbeschaffbare Betriebsgrundlagen, wie Viehbestand u totes Inventar, veräußert werden (FG Mchn v 17.11.1986, EFG 1 987 350, rkr).
c) Die Betriebsverpachtung im Ganzen
Rn. 99
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Die Verpachtung eines luf Betriebs im Ganzen ist eine Unterform der Betriebsunterbrechung; sie führt unter den in s Rn 98 geschilderten Voraussetzungen grundsätzlich zu keiner Betriebsaufgabe. Dabei reicht es aus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden; die Verpachtung aller Betriebsgegenstände ist nicht erforderlich (BFH v 22.09.1990, BStBl II 1990, 780; BFH v 11.02.1999, BFH/NV 1999, 1198). Werden WG, die nicht zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören, anlässlich der Verpachtung zurückbehalten, veräußert o entgeltlich übertragen, steht dies der Ausübung des Verpächterwahlrechts nicht entgegen; eine Betriebsverpachtung im Ganzen liegt demzufolge auch vor, wenn die Hofstelle nicht mit verpachtet ist, sondern leer steht o anderweitig genutzt wird (BFH v 06.03.2006, BFH/NV 2006, 1291).
Rn. 100
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Der Verpächter eines luf Betriebs hat vielmehr ein Wahlrecht,
- ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe iSd § 14 Abs 1 EStG behandeln u damit die Gegenstände seines Betriebs unter Auflösung der stillen Reserven in das PV überführen o
- (ob und wie lange) er das BV während der Verpachtung fortführen u daraus Einkünfte aus LuF erzielen will (BFH v 18.03.1964, BStBl III 1964, 303).
Dieses Recht, welches auch für die Verpachtung von Teilbetrieben gilt (BFH v 05.10.1976, BStBl II 1977, 42), findet nach der angeführten Rspr seine Rechtfertigung darin, dass die Einstellung der eigenen betrieblichen Tätigkeit im Falle der Verpachtung nicht endgültig sein muss, solange die Möglichkeit der Wiederaufnahme durch die Beendigung des Pachtverhältnisses besteht (BFH v 13.03.1986, BStBl II 1986, 601). Damit soll vermieden werden, dass bei der Betriebsverpachtung im Ganze...