a) Allgemeines
Rn. 155
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Keine Betriebsaufgabe, sondern eine nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven zwingende Betriebsunterbrechung liegt vor, wenn die Bewirtschaftung eines Betriebs bzw Teilbetriebs (zB wegen Alters oder Krankheit) eingestellt wird und ein gedachter Rechtsnachfolger mit den vorhandenen WG irgendwann wieder eine luf Betätigung aufnehmen kann. Soweit in der Vergangenheit zusätzlich erforderlich war, dass beim gedachten Rechtsnachfolger eine Absicht zur Wiederaufnahme der luf Betätigung vorliegen musste, hat der BFH v 19.03.2009, BStBl II 2009, 902 dieses Tatbestandsmerkmal aufgegeben, weil sich eine dahingehende Erklärung in der Besteuerungspraxis nicht habe prüfen lassen.
Es reicht somit die objektive Wiederaufnahmemöglichkeit aus, einer – nachzuweisenden – Wiederaufnahmeabsicht bedarf es nicht (mehr); Voraussetzung ist nur mehr, dass mit den zurückbehaltenen WG eine Wiederaufnahme des Betriebs möglich ist (BFH v 14.03.2006, BStBl II 2006, 591).
Rn. 156
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Keine Betriebsaufgabe, sondern eine Betriebsunterbrechung, liegt auch vor, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage zerstört und der Betrieb erst nach deren Wiederherstellung oder Anschaffung bzw Herstellung einer funktionsgleichen Betriebsgrundlage wieder aufgenommen werden kann (BFH v 17.10.1991, BStBl II 1992, 392).
Rn. 157
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Eine Betriebsunterbrechung ist danach gegeben, wenn der Betrieb entweder
- eingestellt (s Rn 158),
- im Ganzen (s Rn 159) oder parzellenweise (s Rn 162) verpachtet oder
- unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird (s Rn 168);
- von einer Betriebsunterbrechung ist auch auszugehen, wenn die Nutzung des Betriebs einem Dritten mittels einer sog Wirtschaftsüberlassung (s Rn 169) oder eines Nießbrauchsrechts (s Rn 171) überlassen wird.
b) Die Betriebseinstellung
Rn. 158
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die Einstellung der luf Tätigkeit kann entweder eine endgültige sein, wenn das Verhalten des StPfl die Tatbestandsmerkmale einer Betriebsaufgabe, wie zB die Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen oder deren Überführung in das PV, erfüllt; sie kann aber auch eine vorübergehende sein und führt dann lediglich zu einer Betriebsunterbrechung, wenn die im (bürgerlich-rechtlichen oder wirtschaftlichen) Eigentum des Betriebsinhabers verbleibenden WG es erlauben, die unterbrochene betriebliche Tätigkeit später wieder aufzunehmen und fortzuführen (objektives Tatbestandsmerkmal, vgl BFH v 27.02.1985, BStBl II 1985, 456) und objektiv nach außen in Erscheinung tretende Umstände den Willen des StPfl zur endgültigen Einstellung des Betriebs nicht eindeutig erkennen lassen (subjektives Tatbestandsmerkmal).
Auf irgendwelche Absichten, den Betrieb irgendwann einmal wieder in Gang zu setzen, kommt es nicht an (BFH v 16.12.2009, BStBl II 2010, 431). Die erforderliche Identität des Betriebs ist auch dann noch gewahrt, wenn im Rahmen einer Betriebseinstellung zwar für die Betriebsführung wichtige, aber wiederbeschaffbare Betriebsgrundlagen, wie Viehbestand und totes Inventar, veräußert werden (FG München v 17.11.1986, EFG1987, 350 rkr).
Eine zeitliche Komponente hinsichtlich einer Betriebsunterbrechung gibt es jedenfalls im Bereich der LuF nicht; so hat der BFH v 31.03.2021, BStBl II 2022, 313, entschieden, dass selbst eine durchgängige Verpachtung über einen Zeitraum von fast 100 Jahren hinweg zu keiner Betriebsaufgabe geführt habe.
c) Die Betriebsverpachtung im Ganzen
Rn. 159
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die Verpachtung eines luf Betriebs im Ganzen ist eine Unterform der Betriebsunterbrechung; sie führt grundsätzlich zu keiner Betriebsaufgabe. Es reicht aus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden; die Verpachtung aller Betriebsgegenstände ist nicht erforderlich (BFH v 22.09.1990, BStBl II 1990, 780; BFH v 11.02.1999, BFH/NV 1999, 1198). Werden WG, die nicht zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören, anlässlich der Verpachtung zurückbehalten, veräußert oder entgeltlich übertragen, steht dies der Ausübung des Verpächterwahlrechts nicht entgegen; eine Betriebsverpachtung im Ganzen liegt demzufolge auch vor, wenn die Hofstelle nicht mit verpachtet ist, sondern leer steht oder anderweitig genutzt wird (BFH v 06.03.2006, BFH/NV 2006, 1291).
Rn. 160
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Der Verpächter eines luf Betriebs hat vielmehr ein Wahlrecht,
- ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe iSd § 14 Abs 1 EStG behandeln und damit die Gegenstände seines Betriebs unter Auflösung der stillen Reserven in das PV überführen oder
- (ob und wie lange) er das BV während der Verpachtung fortführen und daraus Einkünfte aus LuF erzielen will (BFH v 18.03.1964, BStBl III 1964, 303).
Dieses Recht, welches auch für die Verpachtung von Teilbetrieben gilt (BFH v 05.10.1976, BStBl II 1977, 42), findet nach der angeführten Rspr seine Rechtfertigung darin, dass die Einstellung der eigenen betrieblichen Tätigkeit im Falle der Verpachtung nicht endgültig sein muss, solange die Möglichkeit der Wiederaufnahme durch die Beendigung des Pachtverhäl...