Rn. 125

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Der Betriebseigentümer hat sowohl zu Beginn als auch jederzeit während der Betriebsunterbrechung das Wahlrecht, den unterbrochenen Betrieb als BV fortzuführen o durch Erklärung aufzugeben (st Rspr seit GrS BFH v 18.03.1964, BStBl III 1964, 308); Gleiches gilt für den unterbrochenen Teilbetrieb (BFH v 05.10.1976, BStBl II 1977, 42). Hat der LuF seine bisherige landw Betätigung beendet, ist das Wahlrecht zugunsten einer steuerbegünstigten Aufgabe auch dann nicht ausgeschlossen, wenn er Teile des bisherigen BV anschließend an eine GmbH vermietet/verpachtet u dadurch eine gewerbliche Betriebsaufspaltung begründet (BFH v 30.03.2006, BStBl II 2006, 652).

Dieses sog Verpächterwahlrecht ist darin begründet, dass die Einstellung der eigenen betrieblichen Tätigkeit im Fall der Verpachtung nicht endgültig sein muss, solange die Möglichkeit der Wiederaufnahme durch die Beendigung des Pachtverhältnisses besteht; zudem soll das Verpächterwahlrecht zugunsten des StPfl bei der Betriebsverpachtung die Zwangsbetriebsaufgabe u die damit einhergehende Besteuerung der stillen Reserven vermeiden, ohne dass dem StPfl, wie es bei einer Betriebsveräußerung der Fall ist, Mittel zufließen, mit denen er die auf den Aufgabegewinn entfallende ESt zahlen könnte.

Gleichwohl gilt, dass das Verpächterwahlrecht nur dann u solange gerechtfertigt ist, als der Verpächter die Möglichkeit hat, bei Beendigung der Verpachtung den Betrieb wieder aufzunehmen. Diese Möglichkeit wird nicht bereits dadurch ausgeschlossen, indem der Verpächter beispielsweise während der Pachtphase den Verpachtungsbetrieb sukzessive, u sei es auch wesentlich, verkleinert. Ebenso unschädlich ist es, wenn der StPfl den noch aktiven Betrieb vor Beginn der Verpachtung verkleinert u anschließend den verkleinerten Betrieb verpachtet.

Diese Betriebsverpachtungsgrundsätze gelten gleichermaßen für im Ganzen u parzellenweise verpachtete Betriebe (BFH v 08.03.2007, BFH/NV 2007, 1640; aber s Rn 104).

 

Rn. 126

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Das Wahlrecht steht nur demjenigen beschränkt wie unbeschränkt stpfl LuF zu, der den Betrieb ursprünglich einmal selbst bewirtschaftet hat (BFH v 20.04.1989, BStBl II 1989, 863); wurde der luf Betrieb durch eine PersGes geführt, ist das Wahlrecht von allen Beteiligten einheitlich auszuüben. Geht ein verpachteter (nicht aufgegebener) Hof unentgeltlich (durch Übergabe o Erbfolge) auf einen Rechtsnachfolger über, so tritt dieser auch hinsichtlich des Wahlrechts in die Rechtsstellung des Verpächters ein; auch er kann wählen, ob er das bereits verpachtet erworbene BV fortführen will o nicht. Entschließt er sich zur Fortführung, kann er – ebenso wie der Rechtsvorgänger – eine entsprechende Betriebsaufgabeerklärung jederzeit während der Verpachtung abgeben (BFH v 17.10.1991, BStBl II 1992, 392).

Entsprechendes gilt für den Fall einer teilentgeltlichen Veräußerung; auch in diesem Fall setzt sich das Verpächterwahlrecht beim Erwerber fort (BFH v 06.04.2016, BStBl II 2016, 710).

Unabdingbare Voraussetzung für eine Fortführung des Verpächterwahlrechts ist jedoch, dass die wesentlichen, dem Betrieb bei Beginn der Verpachtung das Gepräge gebenden WG (insb Grund u Boden) auf einen Rechtsnachfolger übergehen; ist dies nicht der Fall, weil zB ein Dritter ebenfalls eine wesentliche Grundlage des Verpachtungsbetriebs erhält, scheidet das Verpächterwahlrecht aus; es kommt somit (auf der Ebene des den Verpachtungsbetrieb Aufteilenden) zu einer Betriebsaufgabe.

 

Rn. 127

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Einem Erwerber, der den luf Betrieb entgeltlich erwirbt u diesen zu keinem Zeitpunkt selbst bewirtschaftet, sondern vielmehr im Anschluss an den Erwerb sofort verpachtet, steht das Wahlrecht dagegen nicht zu (BFH v 12.03.1992, BStBl II 1993, 36). Anders verhält es sich nur dann, wenn der entgeltlich erworbene luf Betrieb im Zeitpunkt des Erwerbs zwar noch verpachtet, aber vom Erwerber zur Eigenbewirtschaftung bestimmt ist u sich dieser Bewirtschaftungswille in einem überschaubaren Zeitraum verwirklichen lässt. Als überschaubaren Zeitraum wird man eine Zeit von 3–4 Jahren, ­gerechnet ab dem Zeitpunkt des Erwerbs, annehmen können. Die Bestimmung zur Eigenbewirtschaftung kann aber auch dadurch (nach außen) deutlich werden, dass der Erwerber, der in das Pachtverhältnis eintritt, von Anfang an dem bisherigen Pächter zu verstehen gibt, dass er den Betrieb nach Ablauf der Pachtzeit selbst bewirtschaften will (BFH v 12.09.1991, BStBl II 1992, 134) o dass der Erwerber seine Nutzungsabsicht bei den einschlägigen Behörden (zB Landwirtschaftsamt usw) kundtut (BFH 17.06.1993, BStBl II 1993, 752). Hat danach ein StPfl beim Erwerb die objektiv erkennbare – und auch tatsächlich verwirklichbare – Absicht, alsbald die Eigenbewirtschaftung aufzunehmen, stellen die erworbenen WG zwingend BV dar. Dies gilt auch für den Fall, dass ein LuF einen gesamten Betrieb erwirbt, davon aber nur Teile selbst bewirtschaftet, während er die übrigen Flächen verpachtet (BFH v 28.06.2001, BStBl II...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge