Rn. 181
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Anders als die punktuelle Veräußerung eines Betriebs zu einem bestimmten Stichtag kann sich die Aufgabe eines bislang selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebs auch über einen Zeitraum hinziehen (nachfolgend s Rn 182ff). Dies gilt aber nicht, wenn der Betrieb bereits verpachtet ist; in diesem Fall ist die Betriebsaufgabe auf einen bestimmten Zeitpunkt festzulegen.
Werden bereits vor dem erklärten Aufgabezeitpunkt zB einzelne Grundstücke veräußert, handelt es sich insoweit grundsätzlich noch um einen laufenden Gewinn, der allerdings in eine Rücklage nach §§ 6b, 6c EStG eingestellt werden kann und dann iRd nachfolgenden Betriebsaufgabe ebenfalls Teil des (tarifbegünstigten) Aufgabegewinns sein kann (R 6b.2 Abs 10 S 5 EStR 2012). Zu beachten ist allerdings, dass in diesem Fall evtl ein Gewinnzuschlag nach § 6b Abs 7 EStG anfällt und ebenfalls in den Aufgabegewinn einzubeziehen ist.
Eine (begünstigte) Betriebsaufgabe liegt aber nur vor, wenn nach der Betriebseinstellung die wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an einen oder mehrere Abnehmer veräußert oder ganz oder teilweise in das PV überführt werden.
Rn. 182
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Nach st Rspr setzt die Annahme eines einheitlichen Aufgabevorgangs voraus, dass zwischen den einzelnen Übertragungsakten ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BFH v 14.07.1993, BStBl II 1994, 15). Der zeitliche Umfang des noch zulässigen Abwicklungszeitraums ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen (BFH v 16.09.1966, BStBl III 1967, 70). Eine Schematisierung ist nicht angebracht, weil es dem StPfl nicht zugemutet werden kann, schwer verkäufliche WG in kurzer Zeit "loszuschlagen".
Bei der Aufgabe eines Weinguts mit verschiedenen Weinbergen und landw Streubesitz kann auch noch eine Frist von 14 Monaten hingenommen werden. Auch eine Abwicklungsdauer von 18 Monaten hat der BFH v 26.05.1993, BStBl II 1993, 710 noch anerkannt, ein Zeitraum von 36 Monaten jedoch sei selbst bei schwer verwertbaren WG als zu lang anzusehen, weil die Tarifvergünstigung einen zusammengeballten Anfall derartiger Einkünfte erfordert. Erstreckt sich der Aufgabezeitraum über drei VZ, kann das Ausnahmefällen noch ein kurzer Zeitraum iSd Rspr sein, wenn es für diese lange Dauer der Abwicklung einen hinreichenden Grund gibt (BFH v 12.12.2000, BStBl II 2001, 282).
Wegen weiterer Einzelheiten s H 16 Abs 2 EStH 2022 "Zeitraum für die Betriebsaufgabe".
Rn. 183
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Allg wird man davon ausgehen können, dass sich die Aufgabehandlungen im Regelfall längstens über 12 Monate, in Ausnahmefällen auch 18 Monate, hinziehen können, wenn sich diese auf allenfalls zwei aufeinanderfolgende VZ erstrecken (BFH v 17.12.2008, BFH/NV 2009, 937; ebenso BMF v 20.11.2019, BStBl I 2019, 1291 Rz 15).
Der Abwicklungszeitraum kann nicht dadurch abgekürzt werden, dass WG, die bei Aufgabe des Betriebs nicht veräußert worden sind, formell in das PV überführt werden, um sie anschließend privat zu veräußern; in diesen Fällen setzt der StPfl regelmäßig seine unternehmerische Tätigkeit fort (BFH v 16.09.1966, BStBl III 1967, 70).
Rn. 184
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Die Betriebsaufgabe beginnt regelmäßig mit der ersten vom Aufgabeentschluss getragenen Handlung, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs gerichtet ist; dies ist typischerweise der erste Veräußerungs- bzw Entnahmevorgang, der zur Aufdeckung von stillen Reserven führt; denkbar ist es aber auch, bereits die Einstellung der werbenden Tätigkeit bzw die Beauftragung eines Maklers mit der Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen als frühestmöglichen Beginn zu werten (BFH v 20.11.2005, BStBl II 2005, 395).
Rn. 185
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Die Betriebsaufgabe endet mit der Veräußerung oder Entnahme der letzten wesentlichen Betriebsgrundlage, wobei es im Verkaufsfall nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages, sondern auf den Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums ankommt (BFH v 17.12.2008, BFH/NV 2009, 937).
Maßgeblich ist aber immer der tatsächliche, nicht der vertraglich vereinbarte Zeitraum. Nicht abzustellen ist dagegen auf den Zeitpunkt, in dem die stillen Reserven des Betriebs im Wesentlichen oder nahezu vollständig aufgedeckt worden sind (BFH v 26.05.1993, BStBl II 1993, 710).
Rn. 186–189
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vorläufig frei