Rn. 211
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Soweit in der Vergangenheit für das Fortbestehen eines Verpächterwahlrechts gefordert wurde, dass eine identitätswahrende Wiederaufnahmemöglichkeit des luf Betriebs möglich sein müsse, also nach Beendigung der Betriebsunterbrechung der unterbrochene Betrieb in gleichartiger oder ähnlicher Art und Weise wieder bewirtschaftet werden können müsse (BFH v 18.03.1999, BStBl II 1999, 398), ist anzumerken, dass die Forderung zwischenzeitlich aufgegeben wurde (s Rn 212).
Rn. 212
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Der unterbrochene luf Betrieb kann in gleicher Weise und in gleichem Umfang umstrukturiert werden wie ein aktiv bewirtschafteter (BFH v 26.03.2003, BStBl II 2003, 755). Dies bedeutet, dass Veräußerungen und Entnahmen von Grundstücken das Fortbestehen eines (im Ganzen oder parzellenweise) luf Betriebs grundsätzlich nicht berühren, solange im Eigentum des Verpächters eine landw Nutzfläche verbleibt, die der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren bestimmt ist (§ 14 Abs 2 EStG; s die Erläuterungen in s Rn 122ff).
Das Schicksal der Wirtschaftsgebäude ist für die Annahme einer Zwangsbetriebsaufgabe unerheblich ist (BMF v 01.12.2000, BStBl I 2000, 1556 und BFH v 11.02.2021, BFH/NV 2021, 930, dies gilt selbst dann, wenn nach früherer Auffassung der FinVerw, zB OFD München v 01.10.1984, S 2230–85/2 St 21, die Hofstelle auch bei einem Verpachtungsbetrieb als funktional wesentliche Betriebsgrundlage gewertet wurde, mit der Folge, dass bei deren Abriss bzw Veräußerung von einer Betriebsaufgabe auszugehen war).
Rn. 213
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Ausgehend von dem vorstehend Gesagten stehen weder ein (schädlicher) Umbau (zB in eine Schreinerei, BFH v 20.01.2005, BFH/NV 2005, 1046) noch die Zerstörung der gesamten Wirtschaftsgebäude des luf Betriebs und die Veräußerung des toten und lebenden Inventars einer Betriebsfortführung entgegen, wie auch die Vermietung/Verpachtung der betrieblichen WG zu branchenfremden Zwecken (zB zum Betrieb von Sportanlagen). Unbeachtlich ist, ob die strukturellen Veränderungen der Verpächter oder der Pächter (mit und ohne Zustimmung des Verpächters) herbeiführt.
Rn. 214
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Ein luf Betrieb wird auch nicht zerschlagen, wenn die Hofstelle auf den Hoferben übergeht, aber der testamentarische Alleinerbe Stückländereien in beträchtlichem Umfang bewirtschaften kann (BFH v 18.03.1999, BStBl II 1999, 398).
Rn. 215
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Wie die vorstehenden Erläuterungen zeigen, ist aufgrund der restriktiven Rspr des BFH eine gewinnrealisierende Zwangsbetriebsaufgabe gegen den Willen des LuF nur noch in Ausnahmefällen anzunehmen; allenfalls dann, wenn der Betrieb durch Maßnahmen des LuF zerschlagen wird (nachstehend s Rn 216), kommt es zu einer Zwangsbetriebsaufgabe.