Rn. 146
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Von einer identitätswahrenden Wiederaufnahmemöglichkeit des luf Betriebs ist auszugehen, wenn der unterbrochene Betrieb in gleichartiger o ähnlicher Art u Weise wieder aufgenommen werden kann (BFH v 18.03.1999, BStBl II 1999, 398). Hiervon kann ausgegangen werden, solange die wesentlichen Betriebsgrundlagen des luf Betriebs nicht vollständig u schädlich umgestaltet werden u zumindest für die Annahme eines luf Betriebs ausreichende Nutzflächen (mindestens 3.000 qm) dem Betrieb verbleiben (BFH v 03.06.1997, BStBl II 1998, 373; BFH v 24.02.2005, BFH/NV 2005, 1062).
Rn. 147
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Der unterbrochene luf Betrieb kann in gleicher Weise u in gleichem Umfang umstrukturiert werden wie ein aktiv bewirtschafteter (BFH v 26.03.2003, BStBl II 2003, 755). Dies bedeutet, dass zum einen Veräußerungen u Entnahmen von Grundstücken das Fortbestehen eines (im Ganzen o parzellenweise) luf Betriebs nur dann berühren, wenn die im Eigentum des Verpächters verbleibenden Flächen nicht mehr ausreichen, um nach Beendigung des Pachtverhältnisses einen luf Betrieb zu bilden, u zum anderen das Schicksal der Wirtschaftsgebäude für die Annahme einer Zwangsbetriebsaufgabe unerheblich ist (BMF v 01.12.2000, BStBl I 2000, 1556). Wurde jedoch die Hofstelle in einem Zeitpunkt veräußert, in dem sie sowohl nach der Rspr des BFH als auch nach Auffassung der FinVerw (OFD Mchn v 01.10.1984, S 2230–85/2 St 21) als funktional wesentliche Betriebsgrundlage gewertet wurde, soll dies nach Auffassung des FG Mchn v 25.09.2018, EFG 2019, 1448, nrkr, Az BFH VI R 17/19, zu einer Zwangsbetriebsaufgabe geführt haben.
Rn. 148
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Ausgehend von dem vorstehend Gesagten stehen weder ein (schädlicher) Umbau (zB in eine Schreinerei, BFH v 20.01.2005, BFH/NV 2005, 1046) noch die Zerstörung der gesamten Wirtschaftsgebäude des luf Betriebs u die Veräußerung des toten u lebenden Inventars einer Betriebsfortführung entgegen, wie auch die Vermietung/Verpachtung der betrieblichen WG zu branchenfremden Zwecken (zB zum Betrieb von Sportanlagen). Unbeachtlich ist, ob die strukturellen Veränderungen der Verpächter o Pächter (mit u ohne Zustimmung des Verpächters) herbeiführt.
Rn. 149
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Auch die Verkleinerung des unterbrochenen luf Betriebs durch Veräußerungen o Entnahmen ist so lange unschädlich, solange die verbleibende Restfläche mehr als 3.000 qm beträgt (ausführlich dazu s Rn 80).
Rn. 150
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Ein luf Betrieb wird nicht zerschlagen, wenn die Hofstelle auf den Hoferben übergeht, aber der testamentarische Alleinerbe Stückländereien in beträchtlichem Umfang bewirtschaften kann (BFH v 18.03.1999, BStBl II 1999, 398).
Rn. 151
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Wie die vorstehenden Erläuterungen zeigen, ist aufgrund der restriktiven Rspr des BFH eine gewinnrealisierende Zwangsbetriebsaufgabe gegen den Willen des LuF nur noch in Ausnahmefällen anzunehmen; allenfalls dann, wenn der Betrieb durch Maßnahmen des LuF zerschlagen wird (nachstehend s Rn 152), kommt es zu einer Zwangsbetriebsaufgabe.