Rn. 245

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Der Gewinn aus der Veräußerung bzw Aufgabe eines luf Betriebs, Teilbetriebs o Mitunternehmeranteils (nicht: Teil eines Mitunternehmeranteils) unterliegt von Amts wegen der Tarifbegünstigung nach § 34 Abs 1 S 1 EStG (sog Fünftelregelung), sofern der LuF hierauf nicht ganz o teilweise §§ 6b, 6c EStG anwendet o – falls der Betrieb gegen Leibrente o gegen bestimmte Zeitrenten veräußert worden ist – soweit sich der LuF für eine Versteuerung als nachträgliche BE entscheidet.

Entfällt ein Aufgabegewinn auf mehr als ein Kj, ist der jeweils auf ein Kj entfallende Teilbetrag begünstigt. Der Freibetrag nach § 13 Abs 3 EStG ist vorrangig von den nicht begünstigten Einkünften aus LuF abzuziehen (R 34.1 Abs 1 S 5 EStR 2012).

Bei Zusammentreffen von verschiedenen Tarifbegünstigungen gleichzeitig s Rn 255 u 256.

 

Rn. 246

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Anstelle der Tarifvergünstigung nach § 34 Abs 1 EStG kann auf Antrag unter den in s Rn 235ff beschriebenen Voraussetzungen der ermäßigte Steuersatz mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens jedoch 14 % (§ 34 Abs 3 S 2 EStG) in Anspruch genommen werden; bei der Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes sind dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte mit einzubeziehen. Der ermäßigte Steuersatz ist höchstens auf einen Gewinn von 5 Mio EUR anzuwenden; dies gilt auch im Falle einer sich über mehrere VZ erstreckenden Betriebsaufgabe (BMF v 20.12.2005, BStBl I 2006, 7).

 

Rn. 247

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Der ermäßigte Steuersatz kommt nicht in Betracht, wenn für den Veräußerungs-/Aufgabegewinn die Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns nach § 34a EStG in Anspruch genommen wird (R 34.1 Abs 1 S 6 EStR 2012).

 

Rn. 248

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Eine Tarifbegünstigung nach § 34 EStG scheidet auch aus, wenn in zeitlichem Zusammenhang (im Rahmen eines Gesamtplans – innerhalb von 36 Monaten, BFH v 26.04.2001, BStBl II 2001, 798) mit der Veräußerung bzw Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs o Mitunternehmeranteils (funktional u/o quantitativ) wesentliche Betriebsgrundlagen heraus verlagert werden (zB durch Überführung o Übertragung in ein anderes BV des StPfl), denn Gewinne aus der Veräußerung o Aufgabe einer Einkunftsquelle iSd §§ 14, 16 EStG sind nicht gleichzeitig auch automatisch immer außerordentlich iSd § 34 Abs 2 EStG; unschädlich ist jedoch die vorherige Ausgliederung, soweit es sich dabei um einen Teilbetrieb handelt (BFH v 28.05.2015, BStBl II 2015, 797).

Voraussetzung für die Außerordentlichkeit u damit die Tarifbegünstigung ist, dass es anlässlich des Veräußerungsvorgangs zu einer geballten Aufdeckung aller vorhandenen stillen Reserven kommt; hieran fehlt es, wenn in zeitlichem Zusammenhang mit der Veräußerung/Aufgabe der Einkunftsquelle durch Buchwerttransfers gem § 6 Abs 5 EStG stille Reserven in ein anderes BV des StPfl verschoben werden (BFH v 09.12.2014, BStBl II 2015, 529BFH v 17.12.2014, BStBl II 2015, 536). Demzufolge kommt auch eine Tarifbegünstigung bei Aufgabe eines Nebenbetriebs (Kornbrennerei) nicht in Betracht, wenn wesentliche Grundlagen des Nebenbetriebs nicht veräußert bzw in das PV übernommen, sondern weiterhin im luf Hauptbetrieb verwendet werden (FG Nds v 22.01.2014, EFG 2014, 912 rkr).

 

Rn. 249

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vorläufig frei

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