Rn. 90
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Gem § 14 Abs 1 S 1 EStG iVm § 16 Abs 1 Nr 2 EStG gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils zu den nach § 34 Abs 1 und 2 Nr 1 EStG begünstigten Einkünften aus LuF. Einer Veräußerung des Mitunternehmeranteils steht dessen Tausch gleich (BFH v 08.07.1992, BStBl II 1992, 946).
Dagegen stellt der (entgeltliche) Verzicht eines Gesellschafters auf die Ausübung seiner gesellschaftsrechtlichen Befugnisse keine Veräußerung eines Mitunternehmeranteils dar (BFH v 06.11.1991, BStBl II 1992, 335).
Rn. 91
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Scheidet ein Gesellschafter aus einer zweigliedrigen Gesellschaft gegen Entgelt aus und führt der verbleibende Gesellschafter den Betrieb nunmehr als Einzelunternehmer fort, liegt begrifflich ebenfalls eine Veräußerung eines Mitunternehmeranteils vor (BFH v 05.07.1990, BStBl II 1990, 837 und BMF v 14.03.2006, BStBl I 2006, 253 Tz 37). Wegen weiterer Anwendungsfälle im Bereich der LuF s Paul in H/H/R, § 14 EStG Rz 30 (10/2023).
Rn. 92
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die Tarifvergünstigung der §§ 16, 34 EStG findet bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils keine Anwendung, wenn vor dessen Übertragung funktional bzw quantitativ wesentliches BV bzw Sonder-BV zum Buchwert in ein anderes BV des Mitunternehmers überführt (ausgelagert) werden (BFH v 19.03.1991, BStBl II 1991, 635; BMF v 20.11.2019, BStBl I 2019, 1291 Rz 13); unschädlich ist es dagegen, wenn vor dem Zeitpunkt der Übertragung wesentliches BV/Sonder-BV unter Aufdeckung der stillen Reserven veräußert oder entnommen wird.
Für die Anwendung des § 6 Abs 3 EStG ist es dagegen ohne Belang, wenn aufgrund einheitlicher Planung und in engem zeitlichen Zusammenhang vor der Übertragung des Mitunternehmeranteils diesem wesentliche Betriebsgrundlagen durch gewinnneutrale Übertragung/Überführung auf eine personenidentische Zweitgesellschaft entzogen werden (BFH v 06.09.2000, BStBl II 2001, 229). Somit sind lediglich nur noch zeitgleiche Veräußerungen und Entnahmen für eine Buchwertfortführung schädlich (BFH v 10.09.2020, BStBl II 2021, 367; BMF v 20.11.2019, aaO, Rz 13 idF des BMF v 05.05.2021, BStBl I 2021, 696).
Rn. 93
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils ist gem § 16 Abs 1 S 2 EStG (ab VZ 2002) nicht mehr begünstigt (BFH v 16.09.2004, BStBl II 2004, 1068).
Rn. 94
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Zu weiteren Einzelheiten s § 16 neu Rn 251ff (Schacht).
Rn. 95–99
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
vorläufig frei