Rn. 200

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Für die Ermittlung der Aufgabegewinne gelten die Bestimmungen des § 16 Abs 3 EStG sinngemäß. Nach dieser Vorschrift kann der Aufgabegewinn entweder durch Vermögensvergleich, durch Gegenüberstellung von Ertrag u Aufwand des Aufgabevorganges o auch durch Vergleich des Buchwerts des Aktivvermögens mit seinem gemeinen Wert errechnet werden; bei allen drei Rechnungsmethoden bleiben letztendlich die vorhandenen Verbindlichkeiten im Endergebnis unberücksichtigt. Dementsprechend mindert der Überschuldungsbetrag eines buchmäßig überschuldeten Betriebs nicht den zu ermittelnden Aufgabegewinn; dies gilt selbst dann, wenn der Gewinn des Betriebs bisher nach § 13a EStG ermittelt wurde u entstandene Betriebsverluste, die zu der Überschuldung geführt haben, bei dieser Gewinnermittlungsart sich nicht ausgewirkt gaben (BFH v 07.03.1996, BStBl II 1996, 415). Sind die vorhandenen Betriebsschulden bei Veräußerung/Aufgabe des Betriebs o Teilbetriebs nicht tilgbar, bleiben sie so lange BV, bis das Tilgungshindernis wegfällt (BFH v 28.03.2007, BStBl II 2007, 642).

 

Rn. 201

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten WG iRd Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen, werden die WG nicht veräußert, sondern in das PV überführt, so ist für jedes einzelne WG der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen; die Summe der gemeinen Werte der einzelnen WG kann hierbei auch über dem Gesamtmarktwert des Betriebs liegen. Die Höhe des gemeinen Werts bestimmt sich gem § 1 BewG nach den allg Bewertungsvorschriften der §§ 216 BewG, weil das EStG insoweit keine Regelungen enthält (BFH v 02.02.1990, BStBl II 1990, 497 mwN).

Nach Maßgabe des BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des WG bei einer (Einzel-)Veräußerung zu erzielen wäre (§ 9 Abs 2 S 1 BewG). Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Preis beeinflussen (§ 9 Abs 2 S 2 BewG), soweit sie nicht ungewöhnliche o persönliche Verhältnisse betreffen (§ 9 Abs 2 S 3 BewG).

 

Rn. 202

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Von diesen Vorstellungen ausgehend entspricht der gemeine Wert von im Rahmen einer Betriebsaufgabe in das PV überführten Grundstücken u Gebäuden idR dem Verkehrswert. Dieser kann auf der Grundlage der VO über die Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken idF v 06.12.1988, BGBl I 1988, 2209 geschätzt werden (BFH v 02.02.1990, BStBl II 1990, 497). Bei einem in einem erschlossenen Baugebiet liegenden Grundstück orientiert sich danach der Entnahmewert an dem Verkehrswert für baureifes Land in dem entsprechenden Gemeindegebiet (FG He v 02.11.1995, EFG 1996, 139).

 

Rn. 203

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Sind die landw Grundstücke im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe verpachtet, liegen keine wertbildenden Umstände vor, die bei der Bemessung des gemeinen Werts (Verkehrswerts) der Grundstücke (negativ) zu berücksichtigen wären (BFH v 12.12.1991, BStBl II 1992, 462); dies gilt jedenfalls dann, wenn die Grundstücke zu marktüblichen Konditionen verpachtet sind. Für das Vorliegen marktüblicher Konditionen spricht, wenn gem § 2 des Gesetzes über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (LPachtVG v 08.11.1985, BGBl I 1985, 2075) anzeigepflichtige Pachtverhältnisse durch die zuständige Behörde nicht beanstandet worden sind.

Pachtverhältnisse zwischen bestimmten Angehörigen sind gem § 3 LPachtVG nicht anzeigepflichtig; nicht marktübliche Konditionen können aber bei Pachtverhältnissen unter Angehörigen grundsätzlich keinen Einfluss auf den Verkehrswert haben, da persönliche Verhältnisse, die den Preis beeinflussen, gem § 9 Abs 2 S 2 BewG nicht berücksichtigt werden dürfen.

 

Rn. 204

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Sind die luf Grundstücke mit einem Nießbrauch belastet, so ist deren bei der Betriebsaufgabe anzusetzender gemeiner Wert ebenfalls nicht um den Wert der Nießbrauchsverpflichtung zu mindern (BFH v 26.02.1987, BStBl II 1987, 772).

 

Rn. 205

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Eine im Aufgabezeitpunkt vorhandene Milchreferenzmenge ist mit ihrem gemeinen Wert (abgeleitet aus an Milchbörse gezahlten Gleichgewichtspreisen) in das PV zu überführen (BFH v 29.04.2009, BFH/NV 2009, 1866); der angesetzte gemeine Wert kann anschließend – unabhängig davon, ob es sich bei der in das PV überführten um eine entgeltlich erworbene o aus dem pauschal nach § 55 Abs 1 u 2 EStG bewerteten Grund u Boden abgespaltene Milchreferenzmenge handelt – bei den Einkünften aus VuV über AfA einkünftemindernd berücksichtigt werden). Das Gleiche gilt für Zahlungsansprüche aus der EU-Agrarreform 2005 (BMF v 25.06.2008, BStBl I 2008, 682 Tz 35).

 

Rn. 206

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Erfolgt zeitlich nachfolgend zur erklärten Betriebsaufgabe eine Veräußerung der vordem mit dem gemeinen Wert in das PV überführten WG, so stellt die Veräußerung keinen betrieblichen Vorgang mehr dar (BFH v 27.02.1985, BStBl II 1985, 456 unter 4.; BFH v 30.04.1996, BFH/NV 1996, 881); dies gilt unabhängig ...

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