A. Grundsätzliches
Rn. 250
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungserlös bzw gemeine Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des BV übersteigt, das nach § 4 Abs 1 EStG für den Zeitpunkt der Veräußerung/Aufgabe ermittelt wird. Der Tatbestand der Betriebsveräußerung ist mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber verwirklicht (s Rn 49). In diesem Zeitpunkt entsteht der Veräußerungsgewinn, und zwar unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt (BFH v 02.05.1974, BStBl II 1974, 707; BFH v 26.07.1984, BStBl II 1989, 829).
Rn. 251
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Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil gegen Leibrente bzw langlaufender Zeitrente (BFH v 05.11.2019, BStBl II 2020, 262) veräußert, lassen es Rspr und FinVerw (s R 16 Abs 1 EStR 2012) aus Billigkeitserwägungen zu, dass der Veräußerungsgewinn nicht sofort besteuert wird, sondern wahlweise bei Zufluss; im letzteren Fall gehen damit aber einher der Verlust eines Freibetrags gem § 16 Abs 4 EStG sowie eine Steuerermäßigung nach § 34 EStG.
Die Zuflussbesteuerung soll bei einem Verkauf gegen wiederkehrende Bezüge das Risiko abmildern, dass der Unternehmer nach dem Verkauf vorzeitig verstirbt, aber den gesamten Veräußerungsgewinn bereits versteuert hat, denn der Tod des Veräußerers führt nicht zu einer rückwirkenden Korrektur des Veräußerungsgewinns (BFH v 14.05.2002, BStBl II 2002, 532).
Das Wahlrecht besteht bei einer Betriebsveräußerung auch dann, wenn nur ein Teil des Kaufpreises in Form von wiederkehrenden Bezügen erbracht wird, der andere Teil aber aus einer Einmalzahlung besteht (BFH v 20.12.1998 – VIII R 110/82).
Rn. 252
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Das Wahlrecht auf Zuflussbesteuerung hat die FinVerw bislang nur im Fall einer Betriebsveräußerung, nicht jedoch bei Betriebsaufgabe eingeräumt. Dieses einengende Rechtsverständnis soll indes nach BFH v 29.06.2022, BStBl II 2023, 112 nicht gelten für den Fall einer Betriebsaufgabe, bei der ein Großteil der WG des BV gegen lebenslange monatliche Rentenzahlungen veräußert und nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen rechnende WG in das PV überführt werden; eine Beschränkung des Wahlrechts auf Fälle der Betriebsveräußerung lässt sich aus der bisherigen höchstrichterlichen Rspr nicht herleiten (insb nicht aus der Entscheidung des BFH v 14.12.1988, BStBl II 1989, 323). Wird ein großer Teil der vorhandenen WG des BV gegen wiederkehrende Bezüge veräußert, besteht letztendlich eine vergleichbare Interessen-, Risiko- und Rechtslage wie bei Veräußerung des gesamten Betriebs gegen wiederkehrende Bezüge, so dass eine unterschiedliche Behandlung von Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe nicht gerechtfertigt ist.
Offengelassen hat der BFH allerdings, welchen Umfang die veräußerten WG gegenüber den in das PV überführten WG haben müssen, denn die Veräußerung einzelner WG gegen Leibrente eröffnet das Wahlrecht auf Zuflussbesteuerung jedenfalls nicht (BFH v 20.01.1971, BStBl II 1971, 302).
Die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt das Wahlrecht auf Zuflussbesteuerung ausgeübt werden kann, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt; die hM geht davon aus, dass dieses bis zu letzten Tatsacheninstanz ausgeübt werden kann (Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 251 (43. Aufl 2024)).
Rn. 253
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Der Ermittlung des zutreffenden Veräußerungserlöses liegt die Annahme zugrunde, dass das Veräußerungsgeschäft so abgewickelt wird, wie es vertraglich vereinbart ist; andererseits soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ausschließlich der tatsächlich erzielte Veräußerungsgewinn nach Maßgabe des § 16 Abs 2 EStG besteuert werden.
Danach ist es grundsätzlich geboten, später eintretende Veränderungen am ursprünglich vereinbarten Kaufpreis als rückwirkendes Ereignis iSd § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO anzusehen, mit der Folge, dass dann, wenn sich vereinbarte Kaufpreisraten oder Kaufpreisforderungen nachträglich ganz oder teilweise als uneinbringlich erweisen, der ursprünglich besteuerte Veräußerungsgewinn herabzusetzen ist (BFH v 19.07.1993, BStBl II 1993, 894; 1993, 897).
Gleiches gilt, wenn ein von Hause aus strittiger Kaufpreis auf Einwendungen des Käufers hin nachträglich herabgesetzt wird (BFH v 26.07.1984, BStBl II 1984, 787) oder wenn sich Veräußerer und Erwerber zwar zunächst über den Veräußerungspreis geeinigt haben, es jedoch zu einem späteren Zeitpunkt zu rechtlichen Auseinandersetzungen über die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Kaufpreises kommt und diese durch eine Herabsetzung des ursprünglich vereinbarten Preises beigelegt werden (BFH v 23.06.1988, BStBl II 1989, 41; BFH v 17.01.1989, BStBl II 1989, 563).
Aber auch dann, wenn ein Streit über eine Schadensersatzforderung nach der Betriebsaufgabe durch Urt oder Vergleich beigelegt wird, liegt ein rückwirkendes Ereignis vor, so dass der Aufgabegewinn unter Berücksichtigung des U...